VonNico Reiterschließen
Ein zehnjähriger Rechtskampf um fehlende Hartz-IV Hilfen wird durch 45 zusätzliche Anklagen verkompliziert. Doch diese dürfen den Prozess nicht benachteiligen.
Darmstadt – Im Jahr 2014 reichten eine Mutter und ihre Tochter eine Klage beim Sozialgericht Darmstadt ein. In dieser forderten sie fehlende Hartz-IV Leistungen für den Monat Februar 2014 ein. Der Fall zog sich jedoch hin: 2015 und 2017 wurden Verfahren eingeleitet. Erst fast vier Jahre später, im Jahr 2018, wurde die Klage durch ein Gerichtsurteil abgewiesen. Im April 2021 wurde Berufung eingelegt, wie Gegen Hartz berichtet.
Nach langer Wartezeit: 45 Klagen überlasten das System?
Die Klägerinnen forderten aufgrund der langen Wartezeit eine Entschädigung von mindestens 2.400 Euro für die überlange Verfahrensdauer. Das Landessozialgericht wies diese Forderung jedoch zurück. Obwohl das Verfahren unverhältnismäßig lange dauerte, hatte dies laut Gericht nur geringe finanzielle Auswirkungen auf die Klägerinnen. In dem Verfahren ging es „nur” um 308 Euro Harz-IV, mittlerweile durch Bürgergeld ersetzt.
Während des Prozesses reichten die Betroffenen insgesamt 45 Klagen ein. Das Landessozialgericht argumentierte, dass die Prozessbevollmächtigte und die Klägerinnen die Gerichte mit ihren zahlreichen Klagen übermäßig belastet hätten.
Entschädigung auch bei einer Vielzahl von Klagen nicht ausgeschlossen
Das Bundessozialgericht widersprach jedoch in seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (AZ: B 10 ÜG 1/22 R) dem Landessozialgericht. Es entschied, dass eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer auch bei einer Vielzahl von Klagen bei einem Gericht nicht ausgeschlossen ist.
Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil die Bedingungen für eine Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer nun genauer definiert. Es wurde entschieden, dass auch Personen, die häufig Klagen einreichen, einen Anspruch auf Entschädigung haben können – sogar wenn sie mehr als 45 Klagen eingereicht haben. „Das Prozessverhalten ihrer Prozessbevollmächtigten in sie nicht betreffenden anderen Verfahren müssen sich die Klägerinnen nicht zurechnen lassen“, heißt es im Urteil.
Bundessozialgericht bestimmt: Klagehäufigkeit darf keine Benachteiligung darstellen
Rechtlich darf es also zu keiner Benachteiligung durch eine Häufung von Klagen kommen. Jede Klage einzeln betrachtet, würde die Prozessführung zwar erschweren und die Komplexität des Verfahrens erhöhen. Dennoch dürfen diese nicht zu einer Benachteiligung führen. „Auf die Revision der Klägerinnen zu 1. und 2. wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2022 aufgehoben, soweit deren Klage auf eine Entschädigung in Geld abgewiesen worden ist“, lautet die Entscheidung.
Obwohl der finanzielle Streitwert von 308 Euro relativ gering war, waren die geforderten Bürgergeldleistungen für die Klägerinnen von großer Bedeutung, da sie nur über ein geringes Einkommen verfügten. Das Bundessozialgericht betonte zudem, dass es „nicht auf die Höhe des Streitwerts ankommt”. Das Verfahren zur Entschädigungsklage wurde demnach wieder aufgenommen. Ein Experte rät gegenüber des Jobcenters aktiv zu werden.
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