Auch zu Fuß kann man am Straßenverkehr teilnehmen und diesen stören. Deshalb gibt es auch für Passanten Strafen bei Ordnungswidrigkeiten.
München – Fußgänger nehmen am Straßenverkehr teil, das ist eigentlich auch bekannt. Was es praktisch bedeutet, ist vielen Menschen aber nicht bewusst. Auch als Fußgänger oder Fußgängerin kann man im Verkehr für Chaos sorgen, was im Umkehrschluss bedeutet, dass in diesem Fall auch Fehlverhalten bestraft werden kann.
| Fall | Fußgänger im Straßenverkehr |
| Verhaltensrichtlinien | Straßenverkehrsordnung |
| Verwarngeld | in der Regel 5 bis 10 Euro |
| maximales Bußgeld | 350 Euro und 1 Punkt |
Verstößt man gegen die Gesetze der Straßenverkehrsordnung (StVO) macht man sich auch zu Fuß strafbar und muss mit Geldstrafen oder sogar Punkten in Flensburg rechnen. Zu den neuen Führerschein-Änderungen für Autofahrer muss man sich also auch zu Fuß ein paar Dinge für den Straßenverkehr merken.
Zu Fuß ist man strafbar: Fehlverhalten im Straßenverkehr kann Verwarngeld und Punkte bedeuten
Das unfallfreie Miteinander ist das A und O im Straßenverkehr und kann auch durch Fußgänger und Fußgängerinnen gestört werden. Wer zu Fuß gegen die Verkehrsregeln verstößt oder gar andere gefährdet, kann sich nicht darauf berufen, nicht gefahren zu sein.
Wer auf dem Fahrrad, mit einem Skateboard, Inline-Skates, einem Tretroller oder zu Fuß unterwegs ist, zählt zu „nicht motorisierten Verkehrsteilnehmenden“ und unterliegen gewissen Regeln, deren Verstöße nach einem Bußgeldkatalog geahndet werden. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (Stand 2021) sieht als Faustregel vor, dass Ordnungswidrigkeiten von Fußgängern und Fußgängerinnen mit der Hälfte des normalen Bußgeldsatzes bestraft werden, sobald das Bußgeld 55 Euro übersteigt.
In den meisten Fällen wird für Verkehrsteilnehmende zu Fuß ein Verwarnungsgeld von 5 Euro gefordert. Sollten sie allerdings gegen explizit aufgeführte Verkehrsregeln verstoßen, kann die Strafe auch viel höher ausfallen. Ab 60 Euro spricht man nicht mehr von einem Verwarngeld, sondern von einem Bußgeld.
Höhere Geldstrafe bei Unfällen: Wenn etwas passiert, wird es teurer
Für Autofahrer gibt es Regeln, die kaum jemand kennt und das Gleiche gilt für alle, die zu Fuß unterwegs sind. Im aktuellen Bußgeldkatalog ist zum Beispiel auch das klassische Überqueren der Straße bei roter Ampel aufgeführt. In den Köpfen vieler ist das noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit. Laut Gesetz ist es aber verboten und wird mit 5 Euro Strafe versehen. Das Verwarngeld steigt auf 10 Euro, wenn durch das Fehlverhalten ein Unfall passiert.
Das Gleiche gilt für das Überqueren einer Straße an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle, auf einem unnötig langen Weg oder ohne auf den Verkehr zu achten, wodurch andere Verkehrsteilnehmende gefährdet werden. Auch beim Übersteigen einer Absperrung erhöht sich das Verwarngeld auf 10 Euro, wenn es dabei zu einem Unfall kommt.
Geringere Vergehen: Für diese Ordnungswidrigkeiten sind die Strafen noch niedrig
Die meisten Vergehen im Straßenverkehr, die Verkehrsteilnehmende zu Fuß begehen können, werden mit einem Verwarngeld von 5 Euro bestraft. Dazu gehören auch die Behinderung des Straßenverkehrs in einem verkehrsberuhigten Bereich oder das Ignorieren von Polizeibeamt:e und deren Zeichen. Außerdem ist es strafbar, außerhalb geschlossener Ortschaften auf der falschen Seite der Straße zu gehen. Fußgänger müssen sich an den linken Fahrbahnrand halten. Genauso wenig darf man die Fahrbahn betreten, wenn der Gehweg frei und nutzbar wäre.
Ein Verwarngeld von 10 Euro fällt für Menschen an, die die Autobahn betreten oder eine Kraftfahrstraße in einem nicht für Fußgänger vorgesehenen Bereich überqueren.
Körperlich oder geistig eingeschränkte Personen müssen außerdem eine geeignete Vorsorge treffen, damit ihre Teilnahme am Straßenverkehr niemanden gefährdet. Tun sie das nicht, ist ein Verwarngeld von 10 Euro die Folge und ein weiteres Verwarngeld von 25 Euro für die Person, die die Verantwortung trägt.
350 Euro und 1 Punkt: Diese Verkehrssünde wird zu Fuß richtig teuer
Die teuerste Ordnungswidrigkeit, die jemand zu Fuß im Straßenverkehr begehen kann, ist aber ohne Zweifel das Überqueren eines Bahnübergangs, dessen Schranke oder Halbschranke bereits geschlossen ist. Für dieses Vergehen wird ein Bußgeld von gleich 350 Euro fällig, das in diesem Fall auch komplett und nicht etwa halbiert zu zahlen ist. Außerdem gibt es für das Vergehen einen Punkt in Flensburg, ungeachtet dessen, ob die Person einen Führerschein besitzt oder nicht.
Achtung Fahranfänger: In der Probezeit wird man härter bestraft
Die geringen Verwarngelder sollen laut Bußgeldkatalog aber nicht dazu verleiten, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer gerade erst den Führerschein gemacht hat, sollte aufpassen, denn in der Probezeit können die Strafen härter ausfallen.
Wenn Verstöße als sogenannte A-Verstöße, also als besonders schwerwiegend, gewertet werden, können sie nicht nur einen Bußgeldbescheid nach sich ziehen, sondern auch zusätzliche Auflagen. Zu den A-Verstößen gehört auch das Überqueren der geschlossenen Bahnschranke. Zu den 350 Euro Strafe und dem Punkt in Flensburg kommen für Fahranfänger dann auch noch ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre hinzu. Ein Fahrverbot soll es aber auch hier nicht geben.
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