Für Kinder gefährlich

Dringender Rückruf von Süßigkeiten: Verzehr könnte Halluzinationen auslösen

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Das BVL warnt vor einer bestimmten Sorte von Fruchtgummis. Anstelle des angepriesenen Inhaltsstoffs wurden halluzinogene Substanzen entdeckt.

Kassel – Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) informiert über einen Fruchtgummi-Rückruf, die vor allem beim versehentlichen Verzehr durch Kinder gefährlich werden können. Vor den Gummibärchen mit dem psychoaktiven Wirkstoff Muscimol wird bereits seit Monaten grundsätzlich gewarnt. Nun wurden bei einer Untersuchung eines Produkts statt der angegebenen Substanz Muscimol andere gesundheitsschädliche Substanzen festgestellt. Vom Konsum wird abgeraten.

Dringender Rückruf von Gummibärchen: Verzehr kann Rauschzustände mit Halluzinationen hervorrufen

Von dem Rückruf betroffen ist das Produkt „Muscimol Duftgummy“ von der Marke „I Love Pot“, teilte das BVL am Donnerstag (23. Januar) auf lebensmittelwarnung.de mit. Hersteller der Süßigkeiten ist Elevated Enterprises s.r.o.. In der Packung sollen sich laut Beschreibung eigentlich vier Fruchtgummies mit jeweils 5 mg Muscimol befinden. Doch „analytisch wurden anstelle des Alkaloids Muscimol signifikante Gehalte an Cannabinoiden und semisynthetischen Cannabinoiden (...) nachgewiesen“, warnt das BVL. Unter den semisynthetischen Cannabinoiden befanden sich demnach Tetrahydrocannabiphorol (THCP) und Cannabinolacetat (CBN-O).

Fruchtgummis befinden sich derzeit im Rückruf. Das BVL warnt grundsätzlich vor Produkten mit dem Muscimol-Wirkstoff, der in Fliegenpilzen vorkommt.

Das Produkt war ersten Informationen zufolge in zwölf Bundesländern auf dem Markt, darunter auch in Hessen. Weitere Bundesländer sind: Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Rückruf von Muscimol-Gummibärchen: Inhaltsstoffe CBD und THC in Produkt gefunden

Der erste nachgewiesene Wirkstoff in den Fruchtgummis, Cannabidiol, ist abgekürzt auch unter dem Namen „CBD“ bekannt. Es handelt sich dabei um eine natürliche Substanz, die in bestimmten weiblichen Hanfpflanzen vorkommt. CBD wirkt nicht psychoaktiv, „aber je nach Dosierung können andere Effekte auf den Körper nachweisbar sein, weshalb Produkte mit Cannabidiol als Arzneimittel eingestuft sein können“, informiert das BVL. 

Anders sieht es hingegen mit THC aus. Es gehört zwar ebenfalls zu den Cannabinoiden, unterscheidet sich laut dem BVL von anderen Vertretern dieser Stoffgruppe jedoch „durch seine psychoaktiven und psychomotorischen Wirkungen“. Folgen können zum Beispiel eine verminderte Reaktionsfähigkeit oder Müdigkeit sein. In der Kombination mit alkoholischen Getränken oder einigen Arzneimittel kann die Wirkung noch einmal verstärkt werden. Das BVL informiert: „THC ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes und darf grundsätzlich nicht in Lebensmitteln enthalten sein.“

In den Musicmol-Gummibärchen wurden laut dem BVL weitere Substanzen nachgewiesen.

Der Gummibärchen-Rückruf im Überblick:

ProduktMuscimol Duftgummy von der Marke „I Love Pot“
HerstellerElevated Enterprises s.r.o.
Mindesthaltbarkeitsdatumkein Haltbarkeitsdatum angegeben, Verwendungsdauer nach der Öffnung 6 Monate
InverkehrbringerDCM Manufaktur GmbH
Verpackungseinheitvier Fruchtgummis pro Packung
Barcode 764278750882

Fremde Inhaltsstoffe in Muscimol-Fruchtgummis nachgewiesen – BVL spricht erneut Warnung aus

Bereits geringe Mengen der Gummibärchen können laut dem BVL starke Rauschzustände mit Halluzinationen hervorrufen. Aufgrund der Aufmachung sowie der Darreichungsform bestehe zudem eine große Verwechslungsgefahr mit regulären Süßigkeiten, was eine besondere Gefahr für Kinder darstellen kann.

Auch vor dem Inhaltsstoff Muscimol warnen Gesundheitsbehörden immer wieder eindringlich. Es ist ein psychoaktives Gift, das unter anderem in Fliegenpilzen vorkommt und einen mit Alkohol vergleichbaren Effekt auf den Menschen hat. Nach Angaben des BVL kann Muscimol die Psyche „tiefgreifend beeinflussen“ und eine Überdosis zu einer Vergiftung führen. In Deutschland ist ein Fall von einem Mann bekannt, der nach dem Verzehr ins Krankenhaus musste. Der Vetrieb von Muscimol ist in Deutschland aber nicht illegal, da das Gift des Fliegenpilzes laut chemie.de nicht unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt. (nz)

Rubriklistenbild: © Federico Gambarini/dpa

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