Streit um Nachlass

Raus aus der Erbengemeinschaft: So gibt es bares Geld für den Anteil

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Einigungen in einer Erbengemeinschaft sind nicht immer leicht. Die Ausbezahlung des Erbteils kann eine Lösung sein, doch dafür ist zunächst Kooperation nötig.

Kosten für den Erbschein, Bestattung und mögliche Gerichtsverfahren – erben kann eine teure Angelegenheit sein. Es ist also nicht verwunderlich, dass sich nicht jeder über die Verantwortung, die mit dem Erbteil einhergeht, freut. Deshalb ist das Ausschlagen des Erbes möglich – und in einigen Fällen auch sinnvoll.

Allerdings kann das Erbe nur bis zu einer Frist von sechs Wochen, nachdem man über die Erbschaft informiert wurde, ausgeschlagen werden. Steckt man bereit in einer Erbengemeinschaft, ist es schwieriger, wieder herauszukommen. Eine Möglichkeit ist, den Erbteil ausbezahlt zu bekommen.

Erbteil ausbezahlt bekommen: Das gilt in der Erbengemeinschaft

Zahlen einen die anderen Erben aus, erhält man für die Rechte und Pflichten an seinem Erbteil bares Geld. Dazu ist im Vorfeld allerdings eines entscheidend: Alle Erben müssen auf die Ausbezahlung einigen. Das Deutsche Erbenzentrum rät dazu, sich vor Gesprächen mit den Erben erst einmal über den tatsächlichen Wert des Erbteils zu informieren.

Doch Erben sollten nicht erwarten, exakt das Geld ausbezahlt zu bekommen. Denn rein rechtlich steht ihnen keine Auszahlung zu. Deshalb sollten sie sich darauf einstellen, den anderen Erben gegenüber finanzielle Zugeständnisse zu machen. Die Auszahlung steht und fällt mit der Kooperation der anderen Personen.

Einigung über Erbe: So wird der Erbteil ausbezahlt

Sind sich alle Erben einig, braucht es in der Regel nicht einmal eine Bestätigung in Schriftform. Dennoch rät das Deutsche Erbenzentrum, einen Vertrag aufzusetzen, auf dem alle Erben unterschreiben. Auch wenn Immobilien oder Firmen zum Erbe gehören, brauche es keine Beurkundung durch den Notar. Das sei nur nötig, wenn der Erbteil verkauft oder auf eine andere Person in der Erbengemeinschaft übertragen wird.

Zeigen sich die Miterben nicht kooperativ, gibt es weitere Wege, aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Möglich ist neben der Übertragung des Erbteils auf einen anderen Erben auch der Verkauf des Erbteils, informiert das Deutsche Erbenzentrum. Dafür sei dann allerdings ein Notar vonnöten. Die anderen Erben müssen laut dem Zentrum aber erst informiert werden, wenn der Verkauf bereits geregelt ist.

Erbe ausbezahlt bekommen – bei Uneinigkeit führt Weg über Klage

Besteht ein Erbe auf die Auszahlung, gibt es noch den gerichtlichen Weg. Doch eine Erbauseinandersetzungsklage ist dem Deutschen Erbenzentrum zufolge eine langwierige und teure Angelegenheit. Zu beachten sei zudem, dass erst eine Teilversteigerung nötig wird, wenn eine Immobilie zum Erbe gehört.

Rubriklistenbild: © IMAGO / Bihlmayerfotografie

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