Rechte von Urlaubern

Albtraum jeden Urlaubers: Reiseveranstalter macht pleite – Welche Rechte haben Kunden?

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Dass ein Reiseveranstalter pleite geht, ist zum Glück selten, aber nicht undenkbar: 2019 traf es tausende Kunden. Daher ist es gut zu wissen, welche Rechte Urlauber im Fall der Fälle haben.

München – Man sonnt sich gerade noch unbesorgt und plötzlich erfährt man, der eigene Reiseveranstalter ist pleite. Was nun? Der Urlaub ist damit erstmal vorbei, an Erholung sicherlich nicht zu denken. Meist heißt es dann, vorzeitig die Koffer zu packen. Unter gewissen Bedingungen bekommen Kunden dadurch entstandene Kosten jedoch ganz oder teils erstattet.

Dass nicht einmal die ganz Großen vor dem Bankrott gefeit sind, zeigte die Insolvenz des traditionsreichen Reiseveranstalters Thomas Cook im Jahr 2019. Der Spiegel berichtete damals, dass sich kurz nachdem die Insolvenz bekannt wurde, die Berichte von Urlaubern häuften, die in ihren Unterkünften bedrängt und teils an der Abreise gehindert wurden. Sie sollten selbst bezahlen. Der Grund dafür war, dass die Hoteliers befürchteten, das noch ausstehende Geld nicht vom Reiseveranstalter einfordern zu können.

Ist der Reiseveranstalter pleite, sollten Kunden den Reisesicherungsschein parat haben

Wer sich in der zwar zugegebenermaßen seltenen, aber alptraumhaften Situation wiederfinden, muss womöglich zunächst mit zusätzlichen Kosten rechnen. Die Ausgaben können unter den richtigen Voraussetzungen jedoch erstatten werden.

2019 ging der Reiseveranstalter Thomas Cook pleite. Für Reisende, die ihren Urlaub dort gebucht hatten, fiel damit der Urlaub ins Wasser.

Was den Rechtsschutz angeht, sind die Voraussetzungen von Pauschalreisen besser als bei Individualreisen. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter nämlich verpflichtet, sich gegen finanzielle Ausfälle abzusichern. Der Versicherer springt ein, wenn der Veranstalter zahlungsunfähig ist. Er übernimmt die Rückerstattung, wenn Reisen deshalb nicht angetreten werden können. Außerdem erstattet er die Rückreisen aller, die bereits im Urlaub sind.

Das heißt jedoch auch, dass die entstandenen Kosten für Rückflüge zunächst aus eigener Tasche bezahlen werden müssen und das Geld erst anschließend zurückgefordert werden kann. Damit das reibungslos funktioniert, braucht man den sogenannten Reisesicherungsschein. Diesen bekommen Urlauber in spe in der Regel zusammen mit der Buchungsbestätigung. Kunden sollten also nach der Buchung kontrollieren, ob der Schein beiliegt und gegebenenfalls den Veranstalter oder Vermittler kontaktieren.

Schutz für Urlauber gegen Insolvenz: Reisesicherungsschein muss im Original vorliegen

Wichtig ist, dass der Sicherungsschein im Original vorhanden ist, da es sonst zu Problemen mit der Erstattung kommen kann. Laut dem Portal anwalt.org ist es sinnvoll, Zahlungen an Reiseveranstalter vor Reiseantritt erst zu leisten, wenn diese Versicherungspolice ihnen im Original vorliegt. Geprüft werden sollte auch, ob der Gültigkeitszeitraum den Zeitraum der Reise mit einschließt.

Wer auf Nummer sicher gehen will, kann auch bei der Versicherungsgesellschaft anrufen. Die Kontaktdaten sind auf dem Reisesicherungsschein vermerkt. Aus diesem Grund gehört der Reisesicherungsschein auch zu den Dingen, die unbedingt in den Urlaub mit müssen. Denn: Mit dem Wissen, an wen man sich im Zweifelsfällen wenden kann, reist es sich entspannter.

Horror-Szenario für Urlauber: Individualreisende sind nicht gegen Insolvenz abgesichert

Wer nur einen Service – also beispielsweise nur einen Flug oder nur eine Unterkunft – über den Reiseveranstalter gebucht hat, für den sieht es schlecht aus. In diesem Fall sind Reisende bei einer Insolvenz des Anbieters nämlich nicht durch dessen Versicherung abgesichert. Das Gleiche gilt für Tagesausflüge und Reisen unter einem Wert von 75 Euro.

Einen Sonderfall stellen verbundene Reiseleistungen dar. Buchen Sie zum Beispiel über ein Onlineportal einen Flug und nehmen beim Check-out dann das Angebot wahr, direkt noch ein Hotel oder einen Mietwagen dazuzubuchen, wird die Reise rechtlich wie eine Pauschalreise behandelt. Allerdings nur, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Die Buchung der zweiten Leistung findet innerhalb von 24 Stunden nach Buchung der ersten Leistung statt.
  • Es liegen getrennte Rechnungen vor.

Eine Reiserücktrittsversicherung hilft bei Insolvenz nicht – ist aber dennoch empfehlenswert

Nach der Pleite von Thomas Cook in 2019 waren viele Reisende verunsichert und auf der Suche nach einer Möglichkeit, sich privat gegen eine Insolvenz des Reiseveranstalters und dadurch entstehende Kosten zu versichern. Eine gewöhnliche Reiserücktrittsversicherung bringt Urlauber in dieser Situation nicht weiter; sie sichert Reisende lediglich ab, wenn man den Urlaub aus persönlichen Gründen nicht oder nur zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann oder ihn frühzeitig beenden muss.

Auch andere Reiseversicherungen greifen bei einer Pleite des Anbieters nicht. Glücklicherweise ist eine Absicherung gegen einen so selten auftretenden Fall auch nicht zwingend nötig und somit kein Dämpfer der nach der Pandemie wieder steigenden Reiselust. Empfehlenswert ist eine Reiserücktrittsversicherung aus Sicht von Experten dennoch, um Stornierungskosten zu vermeiden. Ein Blick ins eigene Portmonee hilft oftmals vorab aber: denn bei vielen Kreditkarten sind Reiserücktrittsversicherungen inkludiert.

Reiseveranstalter meldet Insolvenz an: Die Rückerstattung kann sich hinziehen

Das Handelsblatt zog ein Jahr nach der Insolvenz von Thomas Cook Revue – mit erschütternden Ergebnissen. Viele Reisende, deren Urlaub ins Wasser gefallen war, warteten noch immer auf die Rückzahlung ihres Geldes. Wie aus einer Meldung der Verbraucherzentrale Niedersachsen zum Fall James Cook hervorging, lag es an der zu tief gesetzten Versicherungssumme von 110 Millionen Euro, dass nicht alle Urlauber durch sie vollumfänglich entschädigt werden konnten.

Ein Jahr der Thomas-Cook-Insolvenz warteten viele Kunden immer noch auf ihre Rückerstattung.

Am Ende fehlten hunderte Millionen, um die Urlauber zu entschädigen. Somit hatten die Reisenden zwar einen rechtsgültigen Anspruch, aber es war nicht genug Geld da, um ihnen gerecht zu werden. Am Ende sprang der Staat ein, damit die Betroffenen nicht auf ihren Kosten sitzen blieben.

Das lag auch daran, dass ein beträchtlicher Teil schon für Rückflüge von Reisenden reserviert war, die zur Zeit der Insolvenzanmeldung gerade im Urlaub waren. Die Versicherung des Reiseveranstalters ist nämlich verpflichtet, in diesem Fall für einen gegebenenfalls längeren Aufenthalt und den Rückflug der Urlauber aufzukommen. Allerdings muss man als Reisender seinen Urlaub abbrechen, um sich dafür zu qualifizieren. Wer bleibt, verwirkt seinen Anspruch auf Rückerstattung.

Rubriklistenbild: © Frank Sorge/Imago

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