Besonderer Artenschutz

Bis zu 50.000 Euro Bußgeld: Frühlingsblumen dürfen nicht gepflückt werden

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Die Verlockung ist groß, bei einem Spaziergang ein paar Frühlingsblumen mit nach Hause zu nehmen. Doch es droht ein saftiges Bußgeld. Denn viele stehen unter Artenschutz.

Hamm - Der Frühling nimmt seinen Lauf und pünktlich zum kalendarischen Frühlingsbeginn locken milde Temperaturen die Menschen nach draußen. Der eine oder andere dürfte bei einem Spaziergang Schneeglöckchen und weitere Boten des Frühlings bemerken. Die Verlockung ist groß, ein Stück der blühenden Natur mit ins eigene Wohnzimmer zu nehmen. Doch wer bestimmte Frühlingsblumen einfach so pflückt und mit nach Hause nimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Bis zu 50.000 Bußgeld: Diese Frühlingsblumen dürfen nicht gepflückt werden

Wie das Bundesministerium für Umwelt- und Naturschutz (BMUV) erklärt, gibt es den allgemeinen und den besonderen Artenschutz. Fallen Pflanzen unter den besonderen Artenschutz, dürfen diese in keinem Fall gepflückt oder ausgegraben werden. Frühlingsblumen wie das Schneeglöckchen fallen darunter.

Wer die Frühlingsblumen dennoch pflückt, muss mit einem teils hohen Bußgeld rechnen, das je nach Bundesland variiert. Eine Übersicht von bußgeldkatalog.org:

  • Baden-Württemberg: keine Angabe
  • Bayern: mind. 50 Euro
  • Berlin: keine Angabe
  • Brandenburg: mind. 50 Euro bis 5.000 Euro
  • Bremen: mind. 50 Euro bis 20.000 Euro
  • Hamburg: mind. 25 Euro bis 50.000 Euro
  • Hessen: keine Angabe
  • Mecklenburg-Vorpommern: mind. 50 Euro
  • Niedersachsen: mind. 50 Euro
  • Nordrhein-Westfalen: mind. 25 Euro
  • Rheinland-Pfalz: mind. 76,69 Euro bis 10.225,84 Euro
  • Saarland: mind. 50 Euro
  • Sachsen: mind. 50 Euro
  • Sachsen-Anhalt: keine Angabe
  • Schleswig-Holstein: keine Angabe
  • Thüringen: mind. 75 Euro bis 10.000 Euro

Nicht pflücken: Diese Frühlingsblumen zählen zu den geschützten Arten

Und nicht nur das Schneeglöckchen zählt zu den Frühlingsblumen der geschützten Arten. Das BMUV erklärt, dass auch Arnika, Blaustern, Eisenhut, Krokusse, Küchenschellen, Narzissen, Schachblumen, Schwertlilien, Tulpen, alle Nelken und Enziane und die meisten Farne dazu zählen.

Und der Bund für Naturschutz in Bayern e.V. ergänzt: „In der freien Natur dürfen wilde Weidenkätzchen-Zweige zwischen dem 1. März und dem 30. September nach dem Naturschutzgesetz nicht abgeschnitten werden“. Das geht auf Paragraf 39, Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes zurück. Weidenkätzchen werden oft als Osterdekoration aufgestellt.

Pünktlich zum Frühlingsstart beginnt auch die Gartensaison. Doch Vorsicht: Nicht alle Pflanzen überleben im März auf der Terrasse oder dem Balkon.

Rubriklistenbild: © Katrin Requadt/dpa

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