EU-weites Verbot

Ab 2025 gibt es Änderungen beim Zahnarzt – Sie betreffen Kassenpatienten

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Ab Januar 2025 gibt es eine Neuerung beim Zahnarzt. Eine Sache ist bald verboten. Für Kassenpatienten bedeutet das eine Änderung.

Hamm – Eine Behandlung beim Zahnarzt kann schnell teuer werden. Damit niemand wegen zu hoher Kosten auf eine Behandlung verzichten muss, gibt es für gesetzlich krankenversicherte Menschen zuzahlungsfreie Behandlungsmethoden. Eine dieser Methoden ist ab 2025 jedoch verboten.

Ab 2025 gibt es Änderungen beim Zahnarzt – sie betreffen Kassenpatienten

Es handelt sich um die Amalgamfüllung. Sie galt bisher als die Basistherapie bei Karies und wurde von den Krankenkassen bezahlt. Ab 1. Januar 2025 ändert sich das. Denn dann tritt in der EU ein Amalgam-Verbot in Kraft. Der Grund: Amalgamfüllungen enthalten Quecksilber. Dieses giftige Metall soll komplett aus der Umwelt entfernt werden.

Was bedeutet das für Kassenpatienten? „Wer gesetzlich versichert ist, hat aber auch ab 1. Januar 2025 Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Anstelle des umweltschädlichen Quecksilber-Gemischs sollen Kassenpatienten nun zahnfarbene Kunststofffüllungen erhalten.

Amalgam-Verbot beim Zahnarzt: Was bedeutet das für Kassenpatienten?

Diese sogenannten Komposite sind bereits seit 2018 Kassenleistung für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen und für alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich. Im Seitenzahnbereich werden nun in der Regel selbsthaftende Materialien verwendet, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Wenn das nicht möglich ist, sind in Ausnahmefällen im Seitenzahnbereich auch Komposit-Materialien als Kassenleistung möglich, die schneller aushärten, erklärt die Verbraucherzentrale.

Wie gefährlich ist Amalgam?

Amalgam besteht zwar zu rund 50 Prozent aus Quecksilber, ist aber in einer intakten Füllung im Mund nach wissenschaftlicher Datenlage nicht gefährlich. Das giftige Quecksilber wird vor allem dann frei, wenn Amalgamfüllungen herausgebohrt werden. Eine große fachübergreifende Studie an rund 4.800 Patienten ergab 1998 keinen Zusammenhang zwischen empfundenen Beschwerden und der Amalgambelastung. Wer intakte Amalgamfüllungen austauschen möchte, muss dies selbst bezahlen. Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Bestehende Amalgam-Füllungen können im Mund bleiben. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf neue Füllungen ab dem 1. Januar 2025. Bestehende, intakte Amalgamfüllungen stellen für ihre Träger keine Gefahr dar. Deshalb sollten sie nicht leichtfertig herausgebohrt werden, erklärt die Verbraucherzentrale. Die Zahnärzteschaft hatte dafür plädiert, Zahnamalgam bis 2030 weiter zu erlauben. Seit 2019 müssen Zahnarztpraxen sogenannte Amalgamabscheider haben, um das Metall aufzufangen.

Amalgam ist in der Zahnmedizin schon lange auf dem Rückzug. Nach Angaben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) lag der Anteil 2022 in Deutschland nur noch bei 2,4 Prozent. 1995 waren noch knapp ein Drittel aller neu gelegten Füllungen in Deutschland aus Amalgam. Dieser Umschwung liege auch an höheren ästhetischen Ansprüchen und dem Wunsch nach zahnfarbenen Füllungen, so die Verbraucherzentrale. Europaweit werden nach Angaben des EU-Parlaments jährlich noch rund 40 Tonnen Quecksilber für Zahnamalgam verwendet. 2013 hatten rund 90 Länder beschlossen – darunter die EU-Staaten –, die Umwelt vor Quecksilber zu schützen.

Privatpatienten erhalten eine bevorzugte Behandlung. Das glauben zumindest viele, wenn es um Krankenversicherungen geht. Ein ehemaliger Arzt deckte nun den Krankenkassen-Mythos auf.

Rubriklistenbild: © VZ NRW/adpic

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