Kassen- und Privatpatienten

Privatpatienten „deutlich benachteiligt“: Ehemaliger Arzt deckt Krankenkassen-Mythos auf

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Die Beiträge der Krankenkassen steigen, viele überlegen den Wechsel zur Privatversicherung. Ein ehemaliger Arzt deckt auf: Ist das wirklich die bessere Option?

München - Die kontinuierliche Erhöhung der Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen hat erneut für Aufsehen gesorgt. Dies könnte einige Versicherte dazu veranlassen, über einen Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung nachzudenken. Es besteht der weit verbreitete Glaube, dass Privatpatienten eine bevorzugte Behandlung erhalten. Dies ist jedoch nicht immer der Fall, im Gegenteil sogar.

Privatpatienten „richtig in der Bredouille“: Ehemaliger Arzt deckt Krankenkassen-Mythos auf

Im Gespräch mit IPPEN.MEDIA klärt der ehemalige Arzt Stefan Kassner über die tatsächlichen Unterschiede zwischen gesetzlich und privat Versicherten auf und widerlegt die Vorstellung des Privatversicherten als Patient der ersten Klasse. Er betont, dass sie in bestimmten Situationen sogar „deutlich benachteiligt“ sein können.

Der Mythos der Privatversicherten als Patienten erster Klasse hält sich schon lange, doch nicht immer sind sie wirklich im Vorteil. (Symbolbild)

Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass private Krankenkassen ihre Patienten selbst auswählen können. Stefan Kassner erläutert: „So können sie sich die Rosinen herauspicken, das sind ja auch Unternehmen, die damit Geld verdienen wollen“. Auf Basis einer Risikoanalyse wird ein Profil der Patienten erstellt und ein Angebot unterbreitet. Während junge und gesunde Versicherte davon profitieren können, bringt dies für ältere oder kranke Patienten Nachteile mit sich. Zudem steigen die Beiträge privater Krankenversicherungen regelmäßig.

„Kippt natürlich, wenn die Patienten älter werden“

Kassner betont: „Das kippt natürlich, wenn die Patienten älter werden und mehr Behandlungen brauchen. Es ist nicht immer gesagt, dass die private Kasse alles übernimmt, was die gesetzliche Kasse übernimmt“. In seinem Buch „Flatrate Arzt“ führt er ein drastisches Beispiel an: Ein Privatpatient könnte größere Schwierigkeiten haben, die Behandlung einer Krebserkrankung zu finanzieren, als ein gesetzlich versicherter Patient.

Der ehemalige Arzt stellt fest: „Bei einer Krebstherapie sprechen wir schnell mal von mehreren Zehntausend Euro, die sie von ihrer Kasse einfordern und nicht alle Kassen sind besonders kulant.“ Die Vorstellung von Privatversicherten als Patienten erster Klasse ist also nichts weiter als ein Mythos.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Es gibt sogar noch einen weiteren Nachteil für Privatpatienten in Bezug auf die Behandlungskosten. Kassner erinnert sich: „Der Privatpatient muss außerdem in Vorkasse treten, ich kann mich an einige Patienten erinnern, die das richtig in die Bredouille gebracht hat“. Daher können privat Versicherte manchmal sogar im Nachteil sein. Dennoch betont der ehemalige Arzt, dass man nicht pauschal sagen kann, ob die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Versicherung besser ist.

Behandlungskosten können Privatpatienten „richtig in die Bredouille“ bringen

Trotz allem genießen privat Versicherte einige Vorteile, oder wie Kassner sie nennt, „Annehmlichkeiten“. So haben Privatpatienten oft Vorrang bei Wartezeiten oder bei der Terminvergabe. Laut Kassner gibt es jedoch bei der Behandlung selbst keine Unterschiede. Er vergleicht die Krankenkassen mit Fluggesellschaften – im Falle eines Absturzes sitzen alle im gleichen Flugzeug und niemand würde auf die Idee kommen, bestimmte Passagiere früher oder anders zu retten als andere.

Die private Krankenversicherung schlägt zudem vor, dass Versicherte ihr Vermögen zur Bezahlung der Pflegekosten verwenden. Der Sozialverband lehnt diesen Plan entschieden ab. (kiba)

Rubriklistenbild: © Jens Kalaene/dpa

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