VonJosefine Lenzschließen
Jeder Mieter kennt wohl die Nebenkostenabrechnung, die einmal im Jahr ins Haus flattert. Doch was darf der Vermieter dabei eigentlich alles angeben?
Wer zu Miete wohnt, der erhält von seinem Vermieter einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung. Darin sind sämtliche Kosten aufgelistet, die neben der Miete anfallen. Allerdings: „Viele Nebenkosten-Abrechnungen sind fehlerhaft. Das betrifft falsche Kalkulationen genauso wie Formfehler“, das schreibt die Verbraucherzentrale in einem Bericht von 2024. So stellt sich grundsätzlich die Frage: Was darf überhaupt in der Nebenkostenrechnung alles abgerechnet werden?
Nebenkosten-Tabelle zeigt: Das darf der Vermieter alles abrechnen
Am Ende des Jahres oder nach einem bestimmten Zeitraum stellt ein Vermieter die Kosten, die neben der Miete anfallen, dem Mieter in Rechnung. Im Durchschnitt liegen die Nebenkosten bei zwei bis drei Euro pro Quadratmeter. Der Vermieter darf grundsätzlich nur die laufenden Betriebskosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes entstehen, auf seinen Mieter umlegen. Diese Kosten sind laut Gesetz genaustens geregelt:
| Nebenkosten, die vom Vermieter abgerechnet werden dürfen |
|---|
| Grundsteuer |
| Wasserversorgung (dazu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, Grundgebühren sowie Kosten für den Wasserzähler, Abwasser und Warmwasserversorgung) |
| Heizkosten |
| Aufzug |
| Straßenreinigung und Müllentsorgung |
| Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung |
| Kosten für die Gartenpflege |
| Beleuchtung |
| Schornsteinreinigung |
| Sach- und Haftpflichtversicherung |
| Hausmeister |
| Kosten für Gemeinschafts-Antennenanlage und Breitbandnetz sowie Glaserfaser |
| Waschraum |
Nebenkosten für Mieter: Diese Posten darf der Vermieter nicht abrechnen
Neben den Kosten, die dem Mieter in Rechnung gestellt werden, gibt es aber auch klare Beträge, die nichts in der Nebenkostenabrechnung verloren haben. Dazu gehören Verwaltungskosten, wie beispielsweise einen Steuerberater oder Hausverwaltung. Auch Instandhaltungskosten für das Gebäude dürfen nicht zu den Nebenkosten aufgelistet werden.
Es wird daher immer empfohlen, sich die Nebenkostenabrechnung genaustens anzuschauen. Denn neben Formalien, die nicht stimmen, können auch die Beiträge unter Umständen falsch angegeben sein. Besteht bei letzterem ein berichtigter Verdacht, sollte zunächst Widerspruch eingelegt werden. Mieter müssen dabei aber genaustens begründen, warum sie davon ausgehen, dass die Nebenkostenabrechnung nicht stimmt.
Es gibt mehrere Möglichkeiten, sich hier Hilfe zu holen. So können betroffene Mieter bei Experten von unabhängigen Beraterstellen der Verbraucherzentrale, des Deutschen Mieterbundes oder Anwälten Rat einholen. Seit 2025 gibt es außerdem eine Änderung in Sachen Nebenkostenabrechnung. Wie „mietrechtkreuztal.de“ berichtet, haben Vermieter nun das Recht, die Belege elektronisch zur Verfügung zu stellen.
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