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Neuerung in Minijobs ab 2025: Die Folgen des neuen Mindestlohns auf die Arbeitszeit

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Im Jahr 2025 klettert die Verdienstschwelle für Minijobber auf 556 Euro. Alle Einzelheiten zu Arbeitszeiten und Regelwerken im Überblick.

Berlin – Ab dem 1. Januar 2025 dürfen geringfügig Beschäftigte bis zu 556 Euro im Monat verdienen – das entspricht, laut Handwerksblatt, einem jährlichen Höchstbetrag von 6672 Euro. Dieser Anstieg resultiert aus der Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde. Die Verdienstgrenze für Minijobberinnen und Minijobber wurde an den Mindestlohn gekoppelt, damit sie bei einer gleichbleibenden Wochenarbeitszeit weiterhin im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung bleiben können. Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat, erläutert die Techniker Krankenkasse.

Für Minijobberinnen und Minijobber bleibt die durchschnittliche Arbeitszeit damit nahezu unverändert. Dennoch kann der monatliche Verdienst in bestimmten Fällen, etwa bei saisonalen Jobs, schwanken. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen daher den voraussichtlichen Verdienst pro Monat schätzen und über das Jahr hinweg ausgleichen, um die Grenze von 556 Euro im Durchschnitt nicht zu überschreiten.

Minijob-Grenze steigt: Neue Regeln gelten ab Januar 2025

Von der Mindestlohnerhöhung und den neuen Regelungen profitieren vor allem Beschäftigte in Teilzeit- und Minijobs sowie Personen im Niedriglohnbereich. Für sie bedeutet die Anpassung eine größere finanzielle Stabilität und im Falle der Midijobs einen stufenlosen Übergang zur vollen Sozialversicherungspflicht. Auch Branchen, in denen Minijobs und Midijobs verbreitet sind – wie Gastronomie, Einzelhandel und Logistik – profitieren von einer klareren Regelung, die den bürokratischen Aufwand begrenzen soll.

Denn der gestiegene Mindestlohn bringt nicht nur für Minijobberinnen und Minijobber Vorteile. Laut Bundesregierung haben seit der Mindestlohnerhöhung rund 1,1 Millionen Beschäftigte die Niedriglohnschwelle überschritten, sodass der Anteil der Menschen im Niedriglohnsektor sinkt. Dieser Rückgang ist besonders im Osten Deutschlands und unter Frauen spürbar, da viele Beschäftigte hier von Lohnanhebungen profitiert haben, die über den Mindestlohn hinausgingen.

In Deutschland haben rund 7,6 Millionen Menschen einen Minijob. Auf sie kommen 2025 wichtige Neuerungen zu.

Neue Regelung zur Arbeitszeiterfassung: Dokumentationspflichten im Minijob

Die Lohnabschlüsse der vergangenen Monate und die neue Mindestlohnhöhe haben vor allem Menschen mit niedrigeren Einkommen entlastet und gleichzeitig das Lohnniveau insgesamt gehoben. Für die Beschäftigten im Niedriglohnsektor zeigt sich die Erhöhung also als Maßnahme, die nicht nur ihr Gehalt, sondern auch ihre wirtschaftliche Sicherheit stärkt.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns und die neue Verdienstgrenze im Minijob-Sektor zusätzliche Pflichten. Sie sind verpflichtet, die Arbeitszeiten der Beschäftigten präzise zu dokumentieren und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang zu speichern. Diese Vorgabe soll, laut Techniker Krankenkasse, sicherstellen, dass Minijobberinnen und Minijobber bei einer Mindestlohnberechnung nicht benachteiligt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aus bestimmten Branchen, wie dem Baugewerbe, der Gastronomie und der Logistik, stehen hier besonders im Fokus der sogenannten Finanzkontrolle Schwarzarbeit, die die Einhaltung des Mindestlohns überprüft.

Minijobs und Midijobs: Neuer Übergangsbereich ab 2025

Verstöße gegen die Dokumentationspflichten oder Mindestlohnregelungen können zu empfindlichen Strafen führen: So können, laut Bundesregierung, Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden, falls Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten nicht den Mindestlohn zahlen. Verstößt ein Betrieb mehrfach, droht zudem ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Im Zuge der Anpassungen im Minijob-Bereich wird auch der Übergangsbereich – oft als Midijob-Bereich bezeichnet – neu definiert. Der Midijob-Bereich soll laut Techniker Krankenkasse den Übergang von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen hin zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen erleichtern und reicht 2025 von 556,01 Euro bis 2000 Euro monatlich. Im Midijob-Bereich sind die Abgaben zur Sozialversicherung abgestuft, was die finanzielle Belastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber reduziert. (ls)

Rubriklistenbild: © IMAGO / Rolf Poss

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