Änderung

Neues Heizungsgesetz tritt 2024 in Kraft – was sich jetzt alles ändert

  • schließen

Seit 2024 ist das Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Darauf kommt es beim neuen Heizungsgesetz für Verbraucher bei einer Erneuerung oder Modernisierung jetzt an.

Hamm - Im Jahr 2024 ändert sich in vielen Bereichen einiges für Verbraucher. Eine der Änderungen betrifft die Umstellung auf erneuerbare Energien, die bereits im September 2023 von der Regierung beschlossen wurde. Aus alt wird neu, aus klimaunfreundlich wird klimafreundlich und aus herkömmlichen Öl- und Gasheizungen sollen moderne Wärmegeräte werden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am Montag, 1. Januar 2024, in Kraft getreten und bezieht sich auf die Erneuerung und Modernisierung beheizter oder klimatisierter Gebäude.

Neues Heizungsgesetz tritt 2024 in Kraft – was Verbraucher wissen müssen

Mit dem GEG erfolgt die Transformation hin zu klimafreundlichen Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien. „Den Bürgern stehen technologieoffen vielfältige Lösungen für Neubauten und die Heizungsmodernisierung im Gebäudebestand zur Wahl“, erklärt Jürgen Bähr von der Allianz „Freie Wärme“.

Gebäude besitzen nämlich energetische Vorgaben, welche im GEG festgelegt sind. Das Gesetz gilt eigentlich schon seit dem 1. November 2020, wurde jedoch in 2023 umgestaltet. Die Verbraucherzentrale erklärt das GEG wie folgt: „Das Gesetz hat die Energieeinsparverordnung (EnEV), sowie das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst und deren Inhalte zu einer Vorschrift verbunden“.

Das ändert sich für Neubauten 2024 mit dem Gebäudeenergiegesetz

Was ändert sich also für Verbraucher mit dem GEG ab Januar 2024? In Neubauten innerhalb von Neubaugebieten dürfen dann nur noch Heizungen eingebaut werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Hierzu zählen nach §71 GEG u. a.:

  • Wärmepumpen
  • Biomasseheizungen (z. B. Scheitholz, Pellets, Hackschnitzel)
  • Gas- oder Ölheizungen, die klimafreundliche Brennstoffe nutzen (z. B. Bio-Methan, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe)
  • Wärmepumpe-Hybridheizungen in Kombination mit einem Öl-/Gasbrennwertkessel, Solarthermie, grünem/blauem Wasserstoff
  • „H2-Ready“-Gasheizungen
  • Stromdirektheizungen

Viel häufiger als Neubauten kommen aber Bestandsgebäude vor. Für Bestandsgebäude bestehen daher einige Austausch- und Nachrüstpflichten.

Diese Änderungen gelten für den Gebäudebestand 2024

Diese Regelungen gelten laut der Verbraucherzentrale für den Gebäudebestand:

  • Neue Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  • Von der Austauschpflicht betroffen sind nur Heizungen, die weder einen Brennwert- noch einen Niedertemperaturkessel haben und die älter als 30 Jahre sind. Weil heute aber auch alte Öl- und Gasheizungen fast ausschließlich Brennwert- oder Niedertemperaturgeräte sind, sind kaum Geräte betroffen. 
  • Hinzu kommt, dass die sehr selten anzutreffenden, austauschpflichtigen Heizungen nicht ersetzt werden müssen, wenn sie in Ein- oder Zweifamilienhäusern betrieben werden, in denen die Eigentümer seit Februar 2002 selbst wohnen.
  • Die Dämmpflicht gilt für alle zugänglichen obersten Geschossdecken, unabhängig davon, ob sie begehbar sind oder nicht ‒ also zum Beispiel auch für Spitzböden und für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüber liegende Dach mindestens entsprechend gedämmt sein. Diese Pflicht zum Dämmen gilt jedoch nicht, wenn der Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses bereits seit Februar 2002, als der Vorgänger des GEG, die Energieeinsparverordnung (EnEV) gültig wurde, selbst im Gebäude wohnt. 

Die Allianz „Freie Wärme“ ergänzt zudem:

  • Gas- oder Ölheizungen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, können noch bis spätestens 31. Dezember 2044 mit bis zu 100 Prozent fossilem Brennstoff betrieben werden.
  • Neue Gas- oder Ölheizungen sind übergangsweise in verschiedenen Konstellationen mit 65 Prozent Erneuerbaren Energien zulässig, z. B. als Hybridlösung in Kombination mit einer Wärmepumpe oder wenn sie anteilig mit Biomethan oder erneuerbaren Flüssigbrennstoffen betrieben werden.
  • Für Gas- oder Ölheizungen, die nach dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, muss eine nach GEG verbindliche Beratung durch einen Heizungsfachmann erfolgen. Zudem müssen ab 2029 steigende Anteile Erneuerbarer Energien (Biomasse, Biomethan, grüner/blauer Wasserstoff, Erneuerbare Flüssigbrennstoffe) genutzt werden (15 Prozent in 2029, 30 Prozent in 2035, 60 Prozent in 2040).
  • Ist die Gas- oder Ölheizung defekt, dann kann sie repariert werden.
  • Für irreparabel defekte Erdgas- oder Ölheizungen gibt es Übergangsfristen, innerhalb derer sie die 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllen müssen (gebrauchte Heizungen oder Miet-Heizungen).

Neues Heizungsgesetz tritt 2024 in Kraft – Beratung von Heizungsfachleuten einholen

„Bis zur Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanungen in den Kommunen ist der Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage im Rahmen der GEG-Erfüllungsoptionen jederzeit möglich“, teilt Andreas Müller, Geschäftsführer Technik beim Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK), mit. Am sinnvollsten ist es, sich von Heizungsfachleuten vor Ort beraten zu lassen. Diese wissen, welches regenerative Heizungssystem im Neubau und im Bestand das Effizienteste ist und kennen sich mit den dazugehörigen Fördermitteln aus.

Informationen zu staatlichen Fördermitteln im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt es auf dieser Website.

Rubriklistenbild: © Fabian Sommer/dpa/Symbolbild

Kommentare