Vorsicht auf dem Elektroauto-Parkplatz: Verbrenner dürfen abgeschleppt werden
VonSebastian Oppenheimer
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Auch wenn es den ein oder anderen Verbrenner-Fahrer ärgern mag: Auf E-Auto-Parkplätzen dürfen Benziner und Diesel nicht abgestellt werden – sie dürfen dann sogar abgeschleppt werden.
Gerade in Innenstädten kann das Thema Parken ein großes Problem sein – wohl dem, der eine Garage hat. Aber auch sonst kann man einiges falsch machen, etwa beim Einstellen der Parkscheibe. Wer hier Fehler macht, muss mit einem Bußgeld rechnen. Sparen können Autofahrer in manchen Städten mit der sogenannten Brötchentaste am Parkautomat. Doch was, wenn man partout keinen freien Stellplatz findet? Der Fahrer eines Verbrenner-Pkw hatte seinen Wagen auf einem Elektroauto-Parkplatz abgestellt – und wurde abgeschleppt. Zurecht, wie nun das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hat (Az.: 5 A 3180/21).
Urteil des Oberverwaltungsgerichts: Verbrenner-Pkw auf E-Auto-Parkplätzen dürfen abgeschleppt werden
Nicht in jedem Fall drohen Konsequenzen, wenn man unberechtigt parkt. Stellt man sich beispielsweise als Mann auf einen Frauenparkplatz, so hat man keine Strafe zu befürchten. Denn die Straßenverkehrsordnung unterscheidet nicht zwischen Mann und Frau. Anders sieht es dagegen bei einem Elektroauto-Parkplatz aus: Wie das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied, muss der Fahrer eines Verbrenner-Fahrzeugs damit rechnen, dass er abgeschleppt wird. Und zwar auch dann, wenn vor Ort weitere E-Auto-Stellplätze frei sind.
Verbrenner auf E-Auto-Parkplatz abgeschleppt: Gericht hält Maßnahme für verhältnismäßig
In der Verhandlung ging es unter anderem um die Frage, ob das Abschleppen nötig gewesen war oder ob auch ein Bußgeld ausreichend gewesen wäre. Das Gericht sah die Maßnahme als verhältnismäßig an, da eine Verkehrsbehinderung vorlag. Diese sei schon allein dadurch gegeben, dass der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge wegen des falsch geparkten Autos nicht zur Verfügung gestanden hat.
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Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren, wie RA Online aus der Entscheidung zitiert. (Mit Material von SP-X)