VonSimon Monesschließen
Wenn man sein Fahrzeug abstellt, ist oft eine Parkscheibe nötig. Setzt man sie falsch ein, kann ein Bußgeld drohen. Drei Aspekte sind hier besonders relevant.
Die Parkscheibe, ob aus Kunststoff oder Papier, ist ein nützliches Hilfsmittel, das sogar im Winter zum Entfernen von Eis auf der Windschutzscheibe verwendet werden kann. Trotz ihrer vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten können Autofahrer bei der Nutzung zahlreiche Fehler machen. Wenn man jedoch einige Punkte beachtet, kann man Bußgelder vermeiden.
Parkscheibe richtig einstellen: Falsche Uhrzeit wird teuer
Viele Autofahrer fragen sich immer wieder, wie sie die Parkscheibe richtig einstellen – insbesondere wenn sie kurz nach der vollen oder halben Stunde parken. Die Antwort ist jedoch recht einfach: Die Parkscheibe sollte immer auf die nächste halbe Stunde nach der „Ankunftszeit“ eingestellt werden.
Wenn man beispielsweise um 17:31 Uhr parkt, sollte die Parkscheibe auf 18 Uhr eingestellt werden. Der ADAC betont auf seiner Website: „Alles andere ist falsch und kann ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 40 Euro nach sich ziehen.“ Wenn die Parkscheibenpflicht jedoch erst später beginnt, sollte diese Uhrzeit angegeben werden. Darüber hinaus sollte die Parkscheibe so positioniert werden, dass sie von außen gut sichtbar ist. Am besten hinter der Windschutzscheibe. Sollte die Parkscheibe im Winter durch Schnee verdeckt werden, droht aber kein Bußgeld.
Wenn's mal länger dauert: Parkscheibe darf nicht einfach weitergedreht werden
Aber was passiert, wenn man länger parken muss, als das Schild erlaubt? Ist es dann erlaubt, die Parkscheibe einfach weiterzudrehen? Nein, das ist nicht erlaubt. Das Weiterdrehen der Parkscheibe nach Ablauf der erlaubten Parkzeit ist verboten. Es reicht auch nicht aus, einfach vor- und zurückzufahren. Wer länger parken möchte, muss einen neuen Parkvorgang starten.
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Der ADAC betont: „Eine Verlängerung der Parkzeit ist zum Beispiel möglich, indem Sie mit Ihrem Auto einmal um den Block fahren. Ist der Platz dann noch frei, gehört er Ihnen“. Wer die erlaubte Parkdauer um bis zu 30 Minuten überschreitet, muss mit einer Geldstrafe von 20 Euro rechnen. Nach einer Stunde erhöht sich die Strafe auf 25 Euro. Bei bis zu zwei Stunden beträgt die Strafe 30 Euro und bei mehr als drei Stunden sogar 40 Euro.
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Farbe und Größe der Parkscheibe sind vorgeschrieben
Und auch das Aussehen der Parkscheibe ist wichtig: Diese muss blau-weiß sein. Die Farbgebung sowie die Größe – elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch – sind vorgeschrieben. Eine Abweichung von diesen Vorgaben kann eine Strafe von 20 Euro zur Folge haben.
Die Verwendung einer elektronischen Parkscheibe ist erlaubt, vorausgesetzt, sie hat eine Typengenehmigung. Ein praktisches Feature ist, dass ein Bewegungssensor automatisch den Beginn der Parkzeit einstellt, sobald der Motor ausgeschaltet wird. Danach darf sich die Uhrzeit jedoch nicht mehr ändern. Wie die herkömmliche Parkscheibe muss auch die elektronische Version blau-weiß sein. Über dem Display, neben dem weißen P, muss „Ankunftszeit“ stehen.
Rubriklistenbild: © Jochen Tack/Imago


