Strafe umgehen

Parkscheibe korrekt nutzen: Diese Fehler sollten Sie meiden

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Wenn man sein Fahrzeug abstellt, ist oft eine Parkscheibe nötig. Setzt man sie falsch ein, kann ein Bußgeld drohen. Drei Aspekte sind hier besonders relevant.

Die Parkscheibe, ob aus Kunststoff oder Papier, ist ein nützliches Hilfsmittel, das sogar im Winter zum Entfernen von Eis auf der Windschutzscheibe verwendet werden kann. Trotz ihrer vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten können Autofahrer bei der Nutzung zahlreiche Fehler machen. Wenn man jedoch einige Punkte beachtet, kann man Bußgelder vermeiden.

Parkscheibe richtig einstellen: Falsche Uhrzeit wird teuer

Viele Autofahrer fragen sich immer wieder, wie sie die Parkscheibe richtig einstellen – insbesondere wenn sie kurz nach der vollen oder halben Stunde parken. Die Antwort ist jedoch recht einfach: Die Parkscheibe sollte immer auf die nächste halbe Stunde nach der „Ankunftszeit“ eingestellt werden.

Die Parkscheibe korrekt einzustellen, ist für manchen Autofahrer gar nicht so einfach.

Wenn man beispielsweise um 17:31 Uhr parkt, sollte die Parkscheibe auf 18 Uhr eingestellt werden. Der ADAC betont auf seiner Website: „Alles andere ist falsch und kann ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 40 Euro nach sich ziehen.“ Wenn die Parkscheibenpflicht jedoch erst später beginnt, sollte diese Uhrzeit angegeben werden. Darüber hinaus sollte die Parkscheibe so positioniert werden, dass sie von außen gut sichtbar ist. Am besten hinter der Windschutzscheibe. Sollte die Parkscheibe im Winter durch Schnee verdeckt werden, droht aber kein Bußgeld.

Wenn's mal länger dauert: Parkscheibe darf nicht einfach weitergedreht werden

Aber was passiert, wenn man länger parken muss, als das Schild erlaubt? Ist es dann erlaubt, die Parkscheibe einfach weiterzudrehen? Nein, das ist nicht erlaubt. Das Weiterdrehen der Parkscheibe nach Ablauf der erlaubten Parkzeit ist verboten. Es reicht auch nicht aus, einfach vor- und zurückzufahren. Wer länger parken möchte, muss einen neuen Parkvorgang starten.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Der ADAC betont: „Eine Verlängerung der Parkzeit ist zum Beispiel möglich, indem Sie mit Ihrem Auto einmal um den Block fahren. Ist der Platz dann noch frei, gehört er Ihnen“. Wer die erlaubte Parkdauer um bis zu 30 Minuten überschreitet, muss mit einer Geldstrafe von 20 Euro rechnen. Nach einer Stunde erhöht sich die Strafe auf 25 Euro. Bei bis zu zwei Stunden beträgt die Strafe 30 Euro und bei mehr als drei Stunden sogar 40 Euro.

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Farbe und Größe der Parkscheibe sind vorgeschrieben

Und auch das Aussehen der Parkscheibe ist wichtig: Diese muss blau-weiß sein. Die Farbgebung sowie die Größe – elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch – sind vorgeschrieben. Eine Abweichung von diesen Vorgaben kann eine Strafe von 20 Euro zur Folge haben.

Eine rosa Parkscheibe ist nicht erlaubt.

Die Verwendung einer elektronischen Parkscheibe ist erlaubt, vorausgesetzt, sie hat eine Typengenehmigung. Ein praktisches Feature ist, dass ein Bewegungssensor automatisch den Beginn der Parkzeit einstellt, sobald der Motor ausgeschaltet wird. Danach darf sich die Uhrzeit jedoch nicht mehr ändern. Wie die herkömmliche Parkscheibe muss auch die elektronische Version blau-weiß sein. Über dem Display, neben dem weißen P, muss „Ankunftszeit“ stehen.

Rubriklistenbild: © Jochen Tack/Imago

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