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Mit Lichthupe vor Blitzern warnen: Erlaubt oder verboten?

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Wer einen Blitzer sieht, versucht meist andere Autofahrer zu warnen. Das Mittel der Wahl: die Lichthupe. Doch das ist keine gute Idee.

Wer sich nicht ans Tempolimit hält, der wird geblitzt. Je nach Geschwindigkeit kann ein teures Foto per Post ins Haus flattern. Außerdem kann ein Fahrverbot drohen. Ein Schicksal, vor dem man auch andere Autofahrer bewahren will. Besonders beleibt ist dabei die Warnung mit der Lichthupe. Doch ist das erlaubt?

Autofahrer dürfen andere Verkehrsteilnehmer warnen – aber nicht mit der Lichthupe

Nein, auch wenn viele Autofahrer dies tun, ist es nicht erlaubt, mit der Lichthupe vor einem Blitzer zu warnen. Denn diese darf nur zum Warnen vor Gefahrenstellen (oder vor dem Überholen außerorts) eingesetzt werden – ein Blitzer gehört nicht dazu. Wird die Lichthupe missbräuchlich verwendet, droht ein Verwarngeld in Höhe von fünf bis zehn Euro.

Autofahrer dürfen einander vor Blitzern warnen – jedoch nicht mit der Lichthupe (Symbolbild)

Grundsätzlich ist es aber erlaubt, andere Autofahrer auf Blitzer oder eine Polizeikontrolle aufmerksam zu machen. So dürfen Geschwindigkeitskontrollen im Radio durchgegeben werden. „Auch darf man andere Verkehrsteilnehmer mittels Handzeichen oder Schildern durchaus warnen. Wenn man dadurch aber andere Verkehrsteilnehmer behindert oder ablenkt, kann die Polizei das untersagen“, erklärt der ADAC.

Blitzer-Apps sind in Deutschland verboten – auch für Mitfahrer

Die Verwendung oder das Mitführen von betriebsbereiten Blitzer-Apps und Radarwarngeräten ist in Deutschland indes verboten. Dies wird von der Zeitschrift Auto, Motor und Sport (Ausgabe 9/2024) unter Bezugnahme auf § 23 (Abs. 1c) der Straßenverkehrsordnung (StVO) berichtet. Bei Zuwiderhandlung drohen 75 Euro Geldstrafe und ein Punkt in Flensburg.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Es ist jedoch wichtig, Unterschiede zu beachten. Der Besitz eines solchen Geräts oder einer entsprechenden App ist erlaubt, aber deren Nutzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das bedeutet: Bei Navigationssystemen, die eine Blitzer-Warnfunktion haben, muss diese Funktion in den Einstellungen deaktiviert werden – dies ist in der Regel bei allen Geräten möglich. Für die beliebten Apps auf dem Smartphone fordert der Gesetzgeber hingegen, dass diese nicht während der Fahrt genutzt werden, die Installation an sich ist jedoch nicht verboten.

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Und auch der Beifahrer darf die Warn-App nicht benutzen, urteilte das des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 2 ORbs 35 Ss 9/23). Demnach ist es nicht erforderlich, dass der Fahrzeugführer selbst die Funktion zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat – daher dürfen alle Insassen im Auto weder Blitzer-Apps, Radarwarner noch ähnliche Systeme verwenden.

Rubriklistenbild: © Sven Simon/Imago

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