„Radfahrer frei“

Freie Fahrt für Radfahrer in Einbahnstraßen? Viele machen einen großen Fehler

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Radfahrer dürfen Einbahnstraßen in entgegengesetzter Richtung nutzen? Ja, aber nur unter einer bestimmten Voraussetzung. Viele machen einen gefährlichen Fehler.

Hamm – Einbahnstraße? Gilt für mich nicht, denn ich bin ja mit dem Fahrrad unterwegs! Mehr als 20 Jahre ist es schon her, dass Einbahnstraßen für Räder freigegeben wurden, doch etwas Entscheidendes hat sich damals in den Köpfen vieler Radfahrer nicht festgesetzt. Sie begehen deshalb einen gefährlichen Fehler.

Freie Fahrt für Radfahrer in Einbahnstraßen? Nicht ohne Freigabe per Verkehrszeichen

Seit 1997 dürfen Städte und Kommunen Einbahnstraßen für den Radverkehr öffnen. 2001, nur vier Jahre später, wurde diese Regelung in die Straßenverkehrsordnung (StVO) übernommen. Sie ist aber keineswegs ein Freifahrtschein für Rad-Nutzer, wie viele irrtümlich glauben. Einbahnstraßen dürfen auch von Radfahrern grundsätzlich nur in der vorgegebenen Richtung befahren werden. Es sei denn, ein Verkehrszeichen erlaubt es.

Dieses Zusatzzeichen ist schlicht schwarz-weiß. Es zeigt ein Fahrrad-Symbol und darunter die Worte „Radfahrer frei“. Hängt ein solches Schild unter dem roten „Einfahrt verboten“-Schild, dann dürfen Radler die Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung nutzen. Und nur dann.

Eingangs der Einbahnstraße hängt in diesem Fall übrigens ein Zusatzzeichen mit Rad-Symbol und zwei horizontalen Pfeilen darunter, von denen der obere nach links zeigt und der untere nach rechts. Damit werden Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer auf möglichen Gegenverkehr hingewiesen.

Städte entscheiden über Freigabe von Einbahnstraßen für Radfahrer

Über die Freigabe von Einbahnstraßen für Fahrräder entscheiden die Städte. Dafür müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
  • ausreichende Fahrbahnbreite – besonders dann, wenn dort Lkw und Busse unterwegs sind
  • übersichtliche Verkehrsführung im Streckenverlauf und an Kreuzungen

Wichtig für Radfahrer, die eine freigegebene Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung für Autos benutzen: Rechts fahren und Vorfahrt beachten. Es gilt „rechts vor links“. Apropos „rechts vor links“: Diese Regel gilt auf öffentlichen Parkplätzen nur in Ausnahmefällen. Viele Autofahrer wissen das nicht.

Geister-Radfahrern in Einbahnstraßen droht Bußgeld

Wer erwischt wird, wie er in einer Einbahnstraße ohne entsprechende Freigabe gegen die Fahrtrichtung radelt, der muss in die Tasche greifen. Das Bußgeld beträgt 20 Euro. Kommen Behinderung (25 Euro), Gefährdung anderer (30 Euro) oder gar ein Unfall oder Sachbeschädigung hinzu (35 Euro), wird es teurer. Also: Wer dringend diesen Weg nehmen muss, steigt besser ab und schiebt seinen Drahtesel über den Bürgersteig.

Vorfahrt-Regeln: Diese Schilder sollten Autofahrer kennen

Verkehrszeichen Nr. 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Verkehrszeichen Nr. 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrsschild Andreaskreuz Nr. 201
Verkehrsschild Andreaskreuz Nr. 201: Andreaskreuze stehen an Bahnübergängen. Das Schild zeigt an, dass der Schienenverkehr Vorfahrt hat. Bei einem unbeschrankten Bahnübergang sollten Verkehrsteilnehmer auf der kreuzenden Straße nach rechts und links schauen, ob sich kein Zug nähert. Die Schilder sind große weiße Kreuze mit roten Enden. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 205: Vorfahrt gewähren!
Verkehrszeichen Nr. 205: Vorfahrt gewähren! Dieses Verkehrszeichen zeigt an, dass Verkehrsteilnehmer an der kommenden Kreuzung/Einmündung Vorfahrt gewähren müssen. Das richtige Verhalten ist hier: Langsam an den Kreuzungsbereich heranfahren und auf freie Fahrt warten. Es ist ein weißes Dreieck mit rotem Rand, das auf der Spitze steht. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 206 Halt! Vorfahrt gewähren!
Verkehrszeichen Nr. 206 Halt! Vorfahrt gewähren! Dieses Schild zeigt an, dass Verkehrsteilnehmer an der kommenden Kreuzung anhalten und Vorfahrt gewähren müssen. Dazu müssen sie an der weißen Linie halten und dort 3 Sekunden warten. Dieses Verkehrszeichen ist das klassische Stoppschild. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 208 Vorrang des Gegenverkehrs
Verkehrszeichen Nr. 208 Vorrang des Gegenverkehrs: Dieses Schild zeigt an, dass der Gegenverkehr Vorrang hat. Es befindet sich an Fahrbahnverengungen, etwa durch Baustellen oder Absperrungen. Es ist ein weißer Kreis mit rotem Rand – in seinem Inneren befinden sich zwei Pfeile. Ein roter, der nach oben zeigt und ein schwarzer, der nach unten zeigt. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 301 Vorfahrt
Verkehrszeichen Nr. 301 Vorfahrt: Dieses Schild bedeutet, dass Verkehrsteilnehmer an der kommenden Kreuzung oder Einmündung einmalig Vorfahrt haben und an der nächsten Kreuzung keine Vorfahrt gewähren müssen. Es ist ein weißes Dreieck mit rotem Rand, in der Mitte befindet sich ein dicker schwarzer Pfeil mit einem dünnen Querstreifen. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 306 Vorfahrtstraße
Verkehrszeichen Nr. 306 Vorfahrtstraße: Dieses Schild zeigt dem darauf zufahrenden Verkehrsteilnehmer an, dass er Vorfahrt hat. Es ist ein weißes Quadrat, das auf der Spitze steht. In der Mitte befindet sich ein gelbes, kleineres Quadrat. Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer auf einer Vorfahrtstraße, müssen alle anderen Auto-, Fahrrad- und Motorradfahrer warten, bis der Vorfahrtsberechtigte die Kreuzung überquert hat. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 307 Ende der Vorfahrtstraße
Verkehrszeichen Nr. 307 Ende der Vorfahrtstraße: Dieses Schild zeigt an, dass die Vorfahrtstraße endet. Ab sofort gilt die Rechts-vor-Links-Regel oder eben die Vorfahrtsregelung, die durch nachfolgende Verkehrsschilder angezeigt wird. Das Verkehrsschild sieht aus, wie Nr. 306, ist aber durchgestrichen. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat
Verkehrszeichen Nr. 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr
Verkehrszeichen Nr. 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr: Dieses Schild zeigt Vorrang vor dem Gegenverkehr an. Es steht auf der gegenüberliegenden Seite des Schilds Nr. 208, ist quadratisch, blau, mit dünnem weißem Rand und zeigt zwei Pfeile. Einer ist weiß und zeigt nach oben, der andere ist rot und zeigt nach unten. © Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Radfahrer müssen sich herkömmliche Radwege ab sofort mit bis zu 45 km/h schnellen S-Pedelecs teilen. Nach einem entsprechenden Erlass des Verkehrsministeriums dürfen Städte in Nordrhein-Westfalen die Freigabe erteilen. Allerdings gelten Einschränkungen.

Rubriklistenbild: © Christian Ohde/Imago

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