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Auf Parkplätzen kommt es oft zu Unfällen. Bei der Schuldfrage gibt es häufig ein böses Erwachen. Der BGH hat bei einer Vorfahrt-Regel Klarheit geschaffen.
Hamm - Der nervige Wochenendeinkauf ist endlich erledigt, jetzt nichts wie runter vom Supermarkt-Parkplatz und ab nach Hause aufs Sofa. Und dann passiert es: Von links kommt ein Auto und kracht uns in die Seite. Der Ärger ist groß, aber immerhin sind wir nicht Schuld, denn es gilt ja rechts vor links. Oder? Nichts da. Diese eingeschliffene Vorfahrtregel gilt in den allermeisten Fällen eben nicht.
| Rechtsverordnung | Straßenverkehrsordnung |
| Abkürzung | StVO |
| Letzte Neufassung | 6. März 2013 |
Vorfahrt auf dem Parkplatz: Rechts vor links gilt nur im Ausnahmefall
Unfälle auf Parkplätzen sind an der Tagesordnung. Wegen der geringen Geschwindigkeiten kommt es zwar meist nur zu Blechschäden, doch die können bekanntlich teuer werden. Es sei denn, man muss gar nicht zahlen, weil einen keine Schuld trifft. Wer sich bei der Schuldfrage allerdings auf die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ beruft, hat schlechte Karten. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte höchstrichterlich fest, dass „rechts vor links“ auf öffentlichen Parkplätzen nur in Ausnahmefällen gültig ist.
Bei dem konkreten Fall ging es um eine Situation auf dem Parkplatz eines Baumarkts, wie sie jeder kennt und wie sie eingangs beschrieben wurde: eine Kollision am Schnittpunkt von zwei Fahrgassen. Der Autofahrer, der von rechts kam, sah sich wegen der Vorfahrtregel im Recht und zog vor Gericht, als ihm eine Teilschuld zugewiesen wurde.
Am Ende des Instanzenwegs stand der BGH, und dessen Urteil ist eindeutig. Die Regel „rechts vor links“ (§ 8 der Straßenverkehrsordnung/StVO) ist auf öffentlichen Parkplätzen nur in Ausnahmefällen gültig. Bei den Fahrgassen auf dem Baumarktparkplatz handele es sich nämlich nicht um eine Kreuzung von zwei Straßen, sondern um eine Verkehrsfläche, die in jeder Richtung befahren werden dürfe, so der BGH. Parkplätze seien vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da. Strenge Vorfahrtsregeln sind nach Ansicht des BGH hier nicht erforderlich. Viele Autofahrer wissen das nicht. Auch über den Einsatz der Lichthupe auf Autobahnen gibt es viele Missverständnisse.
Vorfahrt auf dem Parkplatz: Viele kennen die Regel und ihre Ausnahme nicht
Es gibt allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Vorfahrtregel auf Parkplätzen nicht gilt. Und zwar dann, wenn die Fahrspuren „eindeutigen Straßencharakter“ haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar „in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen“. Das Schild „Hier gilt die StVO“ an der Einfahrt von Parkplätzen ist übrigens mit Vorsicht zu genießen.
Das sicherste fahren Sie, wenn Sie Paragraph 1 der StVO beherzigen: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Heißt: Augen auf und gegenseitige Rücksicht walten lassen.
Vorfahrt-Regeln: Diese Schilder sollten Autofahrer kennen




Das gilt besonders dann, wenn ein unwissender Fahrer von rechts wie selbstverständlich durchzieht, obwohl er gar keine Vorfahrt hat. Es müsse immer „damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält“, schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter.
Zweispurige Straße, zwei Autos fahren nebeneinander in dieselbe Richtung. Plötzlich ein Verkehrsschild: Aus zwei Streifen wird gleich einer. Welches der parallel fahrenden Autos hat Vorfahrt? Der BGH hat auch in diesem Fall für Klarheit gesorgt. Hand aufs Herz: Wissen Sie, was drei weiße Dreiecksmarkierungen auf der Fahrbahn bedeuten?
Rubriklistenbild: © Matthias Bein/dpa
