VonSvenja Jesseschließen
Bunte Blätter an Bäumen und auf den Wegen sorgen für Herbststimmung. Die Jahreszeit kommt aber auch mit Verpflichtungen für Eigentümer und Mieter.
Hamm – Herbstzeit ist Laubzeit. Während die bunten Blätter und Kastanien auf den Straßen und Wegen, bei den meisten für wohlige Herbststimmung sorgen, bringen sie auch eine Verpflichtung mit sich. Wie im Winter mit Schnee und Eis gilt nämlich auch im Herbst eine Räumpflicht. Dabei gibt es ein paar Dinge zu beachten.
Räumpflicht gilt auch im Herbst: In diesen Fällen müssen Sie Laub fegen
So schön die bunten Blätter aussehen, können sie bei Regen auch schnell zu einer Gefahr werden. Um Unfälle und Stürze zu vermeiden, müssen Eigentümer und Mieter dafür sorgen, dass der Gehweg vor ihren Häusern geräumt ist. Im Herbst bedeutet das Laub fegen.
Eigentlich liegt die Räumpflicht für Straßen und Gehwege bei der Stadt oder Gemeinde. Diese können sie jedoch auf die Hausbesitzer übertragen. Wer zur Miete wohnt, sollte seinen Mietervertrag checken. Dort sollte geregelt sein, wer im Herbst und Winter für die Gehwege zuständig ist.
Gekehrt werden muss spätestens, sobald sich eine geschlossene Decke aus Laub gebildet hat. Zudem gelten feste Zeiten, ab wann Gehweg und Hauseingang frei sein müssen. Übrigens ist es ganz egal, von wessen Baum das Laub kommt. Weht das Laub vom Nachbarsbaum auf den eigenen Gehweg, muss es trotzdem vom Eigentümer oder Mieter weggefegt werden. Der Nachbar kann nicht in die Pflicht genommen werden. Das gilt auch für Bäume, die der Stadt oder Gemeinde gehören.
- Zeiten: Genauso wie beim Winterdienst gibt es auch fürs Laubfegen Zeiten, in denen die Gehwege geräumt oder in diesem Falle gefegt werden müssen. Das ist werktags zwischen 7 und 20 Uhr und am Wochenende von 9 bis 20 Uhr.
- Häufigkeit: Der Gehweg muss nicht gleich bei jedem neuen Blatt gefegt werden. Sollte jedoch so viel herunterfallen, dass das Laub eine geschlossene Schicht bildet, muss erneut gekehrt werden. Auch bei Frost und Nässe sollte der Gehweg häufiger von Laub befreit werden, um die Rutschgefahr zu mindern.
- Urlaub: Wichtig zu wissen: Auch Urlaub befreit nicht von der Räumpflicht. Wer nicht selbst vor Ort ist, muss sich um eine Vertretung kümmern.
- Laubbläser: Wer zum Räumen des Gehwegs einen Laubbläser verwendet, sollte die Ruhezeiten kennen. Da die Geräte recht viel Lärm erzeugen, dürfen sie in Wohngebieten nur zwischen 9 und 13 Uhr und 15 und 17 Uhr verwendet werden. Sind die Geräte mit einem Umweltzeichen versehen und deshalb leise, können sie durchgehend von 7 bis 20 Uhr genutzt werden.
Wer der Räumpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird in einigen Bundesländern mit Bußgeldern zwischen 500 und 5000 Euro geahndet.
Rubriklistenbild: © Andreas Gora / Imago

