VonKarolin Schaeferschließen
Ist eine Reparatur an der Wohnung nötig? Klauseln im Mietvertrag legen die Kosten oft auf Mieter um. Bürgergeld-Empfängern kann das Jobcenter helfen.
Kassel – Das Bürgergeld soll ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Aktuell bekommen Alleinstehende 563 Euro im Monat, Paare erhalten je Partner 506 Euro. Die Kosten für die Wohnung werden vom Jobcenter übernommen. Doch wie sieht es bei Reparaturen aus?
Reparaturen in der Wohnung: Wann das Jobcenter die Kosten für Bürgergeld-Empfänger übernimmt
Normalerweise muss der Vermieter für die Reparaturen in der Wohnung aufkommen – unabhängig davon, ob es sich um eine defekte Steckdose oder eine kaputte Heizung handelt. Denn gemäß § 535 BGB müssen Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung bewohnbar ist.
Laut Verband Wohneigentum gibt es allerdings Ausnahmen, beispielsweise bei selbst verschuldeten Schäden. Zudem gebe es in vielen Mietverträgen mittlerweile eine Kleinreparaturklausel. Kleine Reparaturen an häufig genutzten Gegenständen müssen Mieter demnach selbst zahlen, meist liegen die Kosten im zweistelligen Bereich. Müssen also auch Bürgergeld-Empfänger dafür aufkommen?
Nein. Das Jobcenter muss bei Mietverträgen mit solchen Klauseln gemäß §22 SGB II die Kosten übernehmen, informiert das Branchenportal gegen-hartz.de. Diese würden allerdings nur übernommen, sofern sie angemessen sind. Das heißt: Die Reparaturkosten sollten keine ganze Jahresmiete übersteigen.
Übernahme von Reparaturkosten in der Wohnung: Worauf Bürgergeld-Empfänger achten sollten
Damit das Jobcenter die Reparaturen in der Wohnung zahlt, müsse lediglich ein Antrag gestellt werden. Dem sollten die Kosten der Instandsetzung beiliegen, denn der Antrag sollte vor der Reparatur eingereicht werden. Auch bei Stromschulden von Bürgergeld-Empfängern kann das Jobcenter helfen. Von anderen Vergünstigungen können Bürgergeld-Empfänger ebenfalls profitieren.
Selbst bei größeren Beträgen muss das Jobcenter einspringen. Laut gegen-hartz.de muss die Behörde vorab klarstellen, wenn die Kosten der Reparatur zu hoch sind. Wurde keine Aufforderung zur Kostensenkung gestellt, muss das Jobcenter die gesamten Reparaturkosten übernehmen. Wichtig ist allerdings: Defekte Haushaltsgeräte oder -gegenstände sind von Bürgergeld-Empfängern selbst zu zahlen, so das Portal buerger-geld.de.
Dass das Jobcenter bei Reparaturen aufkommen muss, gilt auch fürs Eigenheim. Einem Urteil des Bundesozialgerichts (BSG) zufolge gilt das unabhängig der Größe der Unterkunft. Die Kosten müssen lediglich angemessen sein. Verlangt das Jobcenter eine Senkung der Wohnkosten, haben Bürgergeld-Empfänger einige Optionen. (kas)
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