VonUlrike Hagenschließen
Wer sein Autofenster offen stehen lässt, provoziert nicht nur Langfinger. Es kann dafür tatsächlich auch ein Knöllchen geben – oder Schlimmeres. Worauf es genau ankommt.
Kassel – Nicht nur das Missachten eines neuen Verkehrsschildes führt zu einem Bußgeld, auch beim Parken kann man einiges falsch machen. So riskiert man etwa beim Abstellen seines Autos vor abgesenktem Bordstein das Abschleppen des Wagens. Doch es kommt noch besser: Es droht ein Bußgeld oder sogar das Abschleppen, wenn man die Fenster seines Fahrzeugs offen lässt.
Ungewöhnlicher Park-Fehler kann teuer werden: Was Autofahrer beachten sollten
Gerade in den Sommermonaten heizt sich ein Auto schnell auf – und die Temperaturen im Fahrzeug können unerträglich werden. Um zu vermeiden, nach dem Parken in einen wahren „Brutkasten“ einzusteigen, lassen darum nicht wenige Autofahrer ein oder sogar mehrere Autofenster ein Stückchen geöffnet. Doch Vorsicht ist geboten, denn ein geöffnetes Autofenster kann zu einem Knöllchen führen, warnt der Auto Club Europa (ACE).
Autofenster: Nach StVO drohen Strafzettel und Bußgeld bei geöffneten Fenstern
Was vielen Autofahrern nicht bewusst ist: Obwohl es erlaubt ist, das Autofenster in gewissem Maße geöffnet zu lassen, etwa einen Fingerbreit, wenn man sich im Fahrzeug befindet, kann dies zu einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro führen, wenn das Auto geparkt ist. Dies geht aus Paragraf 14 „Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen“ der Straßenverkehrsordnung (StVO) hervor, der in Deutschland die Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Nutzung regelt. Neben dem Verschließen von Türen und Schiebedächern gehört dazu auch das Schließen der Fenster.
„Verlassen des Fahrzeugs ohne Sicherung gegen unbefugte Nutzung“: Offenes Autofenster kann kosten
Die Verhängung eines Bußgeldes ist zwar nicht alltäglich, aber rechtens. In Grafing bei München ließ eine Frau wegen Hitze Autofenster offen und bekam einen Strafzettel – sie muss zahlen. Auch in Rosenheim wurde ein Mann im Juli von einem Knöllchen überrascht, nachdem er sein Autofenster beim Parken offen stehen gelassen hatte. Auf der Verwarnung stand: „Sie verließen Ihr Fahrzeug, ohne es gegen unbefugte Nutzung zu sichern“ – mit dem Zusatz: „Beifahrerfenster auf“.
Offenes Autofenster: Polizei kann Fahrzeuge sogar abschleppen lassen
Kurios: Mit dem Bußgeld kamen die beiden eigentlich sogar glimpflich davon, denn es gab bereits Fälle, in denen Fahrzeuge mit geöffnetem Fenster abgeschleppt wurden. Allerdings kann hinter einem solchen Abschleppvorgang ein anderer Grund als der § 14 Absatz 2 StVO stehen, wie der ADAC in einem YouTube-Video erklärt.
Laut den Landespolizei-Aufgabengesetzen ist es Aufgabe der Polizei, Menschen vor Schaden zu schützen. In solchen Fällen kann das Abschleppen eines Fahrzeugs angeordnet werden, um beispielsweise zu verhindern, dass jemand etwas aus dem Fahrzeug stiehlt oder das Fahrzeug selbst entwendet. Die Kosten für das Abschleppen muss dann der Fahrzeughalter tragen, wie ein Urteil des sächsischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 feststellte (Az. 3 A 224/14).
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