Die 4 größten Irrtümer

Parken im Halteverbot und seine teuren Folgen: Was passiert, wenn Männer auf Frauenparkplätzen stehen?

  • schließen
  • Romina Kunze
    Romina Kunze
    schließen

Vor allem in Städten vergeht bei der Parkplatzsuche schnell die Lust am Fahren. Bei allem Stress sollte das Auto trotzdem mit Bedacht abgestellt werden. Es drohen Bußgelder.

Kassel – Viele kennen es sicherlich: Nach einem langen Tag will man eigentlich nur noch nach Hause und die Füße hochlegen. Doch statt auf der Couch sitzt man im Auto und dreht schon die vierte Runde um den Block auf der Suche nach einem Parkplatz. Vielerorts scheinen Parkgelegenheiten zunehmend rar zu werden; sei es, weil sie Grünflächen weichen müssen oder kostenpflichtig werden. Wer keine Garage oder teuren Stellplatz hat, bleibt wohl oder übel nur das Kreisen.

Sorglos sollte man den Wagen aber dennoch nicht abstellen – zumindest nicht, wenn man sich keinen Ärger mit dem Ordnungsamt einhandeln möchte. Seit 2021 haben die Bußgelder für Parkvergehen noch einmal angezogen, einige werden sogar mit einem Punkt in Flensburg geahndet. Doch nicht alles, was als Tabu gilt, ist es auch. Besonders ums Parken und Halten ranken sich einige Verkehrs-Mythen.

Mythos 1: Ein Fahrzeug gilt als geparkt, sobald der Fahrer aussteigt

Wer Auto und Motor abstellte und aussteigt, parkt, oder? Falsch. „Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht“, klärt die Polizei Bayern auf. Solange der Fahrer das Fahrzeug im Blick hat und jederzeit wieder in den Verkehr eingreifen kann, gilt es als Halten. Erst wenn das Fahrzeug länger als drei Minuten abgestellt ist oder der Fahrer sich vollständig davon entfernt, ist die Rede vom Parken.

Unüberlegtes Halten und Parken kann teuer werden; besonders, wenn das Auto abgeschleppt wird. (Symbolfoto/Foto-Montage)

Mythos 2: Ohne Halteverbotsschild kann man sorglos parken

Wohl der größte Irrtum im Straßenverkehr ist, dass überall geparkt werden kann, wo kein Schild es verbietet. Im Gegenteil: Das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs muss in den meisten Fällen erst durch eine Kennzeichnung gestattet werden. Zuwiderhandeln kann teuer werden, auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. An zahlreichen Orte herrscht ein Park- oder sogar ein Park- und Halteverbot, ohne dass es ein Schild vorgibt. Und zwar:

  • Fahrradschutzstreifen
  • Andreaskreuz (Parkverbot außerhalb von Ortschaften 50 Meter vor dem Kreuz, innerorts fünf Meter)
  • Haltestelle (15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild herrscht Parkverbot)
  • Fußgängerzone (Durchfahrtsverbot und somit auch Parkverbot)
  • Vorfahrtsstraße außerorts
  • Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
  • Kreuzungen und Einmündungen (Parkverbot fünf Meter davor und dahinter)
  • Grundstückseinfahrt und -ausfahrt; bei schmalen Straßen gilt das Parkverbot auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite)
  • Abgesenkter Bordstein
  • Kreisverkehr
  • Autobahn und Kraftfahrstraße
  • Fußgängerüberweg (Parkverbot auf dem Überweg selbst sowie fünf Meter davor)

Ein Verstoß gegen „unsichtbare“ Halteverbote hat in einigen Fällen sogar ein dreistelliges Bußgeld und Punkte in Flensburg zur Folge. Beispiel: Unzulässiges Halten in der zweiten Reihe. Je Umständen finden solche Parksünder ein Bußgeldbescheid über 100 Euro in ihren Briefkasten und einen Ein-Punkte-Eintrag ins Fahrregister.

Laut bussgeldkatalog.org gilt dasselbe für unzulässiges Halten auf dem Fahrradschutzstreifen, Parken vor einer Feuerwehrzufahrt, Parken auf Fahrrad- oder Gehwegen sowie Autobahnen oder Kraftfahrstraßen. Beispiele aus dem Alltag zeigen jedoch, dass es längst nicht immer klar erkenntlich ist, wo und vor allem wann das Auto geparkt werden darf; trotz Schild.

Mythos 3: Der Fahrer muss das Bußgeld für einen Parkverstoß zahlen

Hält man den Bußgeldbescheid erst einmal in der Hand, möchte man sich schleunigst das Unheil vom Hals schaffen. Doch Fahrer heißt nicht auch automatisch Verantwortlicher: Tatsächlich gilt die Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter das Bußgeld für das Parken im Halteverbot zahlen muss. Nicht der eigentliche Fahrer.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Mythos 4: Männer riskieren eine Strafe, wenn sie auf Frauenparkplätzen parken

Schon der Name impliziert eigentlich, dass Frauenparkplätze geschlechterspezifisch und somit für männliche Fahrer tabu sind. Das ist allerdings ein Irrglauben. Anders als beim widerrechtlichen Parken auf Behindertenparkplätzen muss hier keine Strafe befürchtet werden. Das lässt sich schon daran erkennen, dass es kein spezielles Schild für Frauenparkplätze in der StVO gibt.

Die Verkehrsexperten von bussgeldkatalog.org klären auf: „Da der Frauenparkplatz in der StVO nicht gesondert ausgewiesen ist, (dürfen) auch Männer (...) rein rechtlich betrachtet auf entsprechenden Parkplätzen ihren Wagen abstellen“. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Auf Privatparkplätzen kann der Betreiber eine Strafe verhängen, wenn ein Mann einen Frauenparkplatz belegt. „Es gilt dann nämlich das Hausrecht des Betreibers“, so bussgeldkatalog.org. Und nicht nur dann: auch wer beispielsweise auf dem Parkplatz eines Supermarktes parkt, ohne dort einzukaufen, kann zur Kasse gebeten werden.

Die Redakteurin hat diesen Artikel verfasst und anschließend zur Optimierung nach eigenem Ermessen ein KI-Sprachmodell eingesetzt. Alle Informationen wurden sorgfältig überprüft. Hier erfahren Sie mehr über unsere KI-Prinzipien.

Rubriklistenbild: © Imago (Foto-Montage)

Kommentare