VonSandra Sporerschließen
Romina Kunzeschließen
Vor allem in Städten vergeht bei der Parkplatzsuche schnell die Lust am Fahren. Bei allem Stress sollte das Auto trotzdem mit Bedacht abgestellt werden. Es drohen Bußgelder.
Kassel – Viele kennen es sicherlich: Nach einem langen Tag will man eigentlich nur noch nach Hause und die Füße hochlegen. Doch statt auf der Couch sitzt man im Auto und dreht schon die vierte Runde um den Block auf der Suche nach einem Parkplatz. Vielerorts scheinen Parkgelegenheiten zunehmend rar zu werden; sei es, weil sie Grünflächen weichen müssen oder kostenpflichtig werden. Wer keine Garage oder teuren Stellplatz hat, bleibt wohl oder übel nur das Kreisen.
Sorglos sollte man den Wagen aber dennoch nicht abstellen – zumindest nicht, wenn man sich keinen Ärger mit dem Ordnungsamt einhandeln möchte. Seit 2021 haben die Bußgelder für Parkvergehen noch einmal angezogen, einige werden sogar mit einem Punkt in Flensburg geahndet. Doch nicht alles, was als Tabu gilt, ist es auch. Besonders ums Parken und Halten ranken sich einige Verkehrs-Mythen.
Mythos 1: Ein Fahrzeug gilt als geparkt, sobald der Fahrer aussteigt
Wer Auto und Motor abstellte und aussteigt, parkt, oder? Falsch. „Wer nur aussteigt, verlässt sein Fahrzeug noch nicht“, klärt die Polizei Bayern auf. Solange der Fahrer das Fahrzeug im Blick hat und jederzeit wieder in den Verkehr eingreifen kann, gilt es als Halten. Erst wenn das Fahrzeug länger als drei Minuten abgestellt ist oder der Fahrer sich vollständig davon entfernt, ist die Rede vom Parken.
Mythos 2: Ohne Halteverbotsschild kann man sorglos parken
Wohl der größte Irrtum im Straßenverkehr ist, dass überall geparkt werden kann, wo kein Schild es verbietet. Im Gegenteil: Das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs muss in den meisten Fällen erst durch eine Kennzeichnung gestattet werden. Zuwiderhandeln kann teuer werden, auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. An zahlreichen Orte herrscht ein Park- oder sogar ein Park- und Halteverbot, ohne dass es ein Schild vorgibt. Und zwar:
- Fahrradschutzstreifen
- Andreaskreuz (Parkverbot außerhalb von Ortschaften 50 Meter vor dem Kreuz, innerorts fünf Meter)
- Haltestelle (15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild herrscht Parkverbot)
- Fußgängerzone (Durchfahrtsverbot und somit auch Parkverbot)
- Vorfahrtsstraße außerorts
- Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
- Kreuzungen und Einmündungen (Parkverbot fünf Meter davor und dahinter)
- Grundstückseinfahrt und -ausfahrt; bei schmalen Straßen gilt das Parkverbot auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite)
- Abgesenkter Bordstein
- Kreisverkehr
- Autobahn und Kraftfahrstraße
- Fußgängerüberweg (Parkverbot auf dem Überweg selbst sowie fünf Meter davor)
Ein Verstoß gegen „unsichtbare“ Halteverbote hat in einigen Fällen sogar ein dreistelliges Bußgeld und Punkte in Flensburg zur Folge. Beispiel: Unzulässiges Halten in der zweiten Reihe. Je Umständen finden solche Parksünder ein Bußgeldbescheid über 100 Euro in ihren Briefkasten und einen Ein-Punkte-Eintrag ins Fahrregister.
Laut bussgeldkatalog.org gilt dasselbe für unzulässiges Halten auf dem Fahrradschutzstreifen, Parken vor einer Feuerwehrzufahrt, Parken auf Fahrrad- oder Gehwegen sowie Autobahnen oder Kraftfahrstraßen. Beispiele aus dem Alltag zeigen jedoch, dass es längst nicht immer klar erkenntlich ist, wo und vor allem wann das Auto geparkt werden darf; trotz Schild.
Mythos 3: Der Fahrer muss das Bußgeld für einen Parkverstoß zahlen
Hält man den Bußgeldbescheid erst einmal in der Hand, möchte man sich schleunigst das Unheil vom Hals schaffen. Doch Fahrer heißt nicht auch automatisch Verantwortlicher: Tatsächlich gilt die Halterhaftung. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter das Bußgeld für das Parken im Halteverbot zahlen muss. Nicht der eigentliche Fahrer.
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Mythos 4: Männer riskieren eine Strafe, wenn sie auf Frauenparkplätzen parken
Schon der Name impliziert eigentlich, dass Frauenparkplätze geschlechterspezifisch und somit für männliche Fahrer tabu sind. Das ist allerdings ein Irrglauben. Anders als beim widerrechtlichen Parken auf Behindertenparkplätzen muss hier keine Strafe befürchtet werden. Das lässt sich schon daran erkennen, dass es kein spezielles Schild für Frauenparkplätze in der StVO gibt.
Die Verkehrsexperten von bussgeldkatalog.org klären auf: „Da der Frauenparkplatz in der StVO nicht gesondert ausgewiesen ist, (dürfen) auch Männer (...) rein rechtlich betrachtet auf entsprechenden Parkplätzen ihren Wagen abstellen“. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Auf Privatparkplätzen kann der Betreiber eine Strafe verhängen, wenn ein Mann einen Frauenparkplatz belegt. „Es gilt dann nämlich das Hausrecht des Betreibers“, so bussgeldkatalog.org. Und nicht nur dann: auch wer beispielsweise auf dem Parkplatz eines Supermarktes parkt, ohne dort einzukaufen, kann zur Kasse gebeten werden.
Die Redakteurin hat diesen Artikel verfasst und anschließend zur Optimierung nach eigenem Ermessen ein KI-Sprachmodell eingesetzt. Alle Informationen wurden sorgfältig überprüft. Hier erfahren Sie mehr über unsere KI-Prinzipien.
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