- VonSophia Lavcanskischließen
In gewissen Situationen sind Eltern dazu verpflichtet, an ihre Kinder Unterhalt zu zahlen. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die genaue Höhe.
Kommt es in einer Familie zur Trennung der Eltern, folgt meist eine Zeit, die nicht so einfach ist. Trotz der oft psychischen Belastung muss auch geklärt werden, bei wem die gemeinsamen Kinder leben, wer sich um die Erziehung kümmert – und wie es um den Unterhalt steht. Auf den haben minderjährige Kinder nach deutschem Gesetz Anspruch. Aber wie findet man eigentlich heraus, welcher Elternteil wie viel Unterhalt zu zahlen hat?
Spricht man von Unterhalt, ist damit gemeint, dass jemand für den Lebensbedarf einer anderen Person aufkommt. Auch wenn damit auch Pflege und Erziehung gemeint sein können, ist der Begriff meist an finanzielle Leistungen, vor allem die an Kinder, geknüpft. Kommt es bei einem Paar mit Kind oder Kindern zur Trennung, sind die Eltern gesetzlich dazu verpflichtet, einen festgelegten monatlichen Betrag zu bezahlen.
Dieser Unterhalt soll die finanziellen Grundlagen für das Leben, die Erziehung und Ausbildung eines Kindes sichern. Meist werden durch das Geld Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Bildung und Freizeit gedeckt. Wie die Rechtsanwältin Sandra Neumann gegenüber roland-rechtsschutz.de erklärt, erhält den Kindesunterhalt dann „das Elternteil, bei dem das Kind lebt“.
Kindesunterhalt: So berechnet sich der zu zahlende Betrag
Wie viel Unterhalt man für ein Kind zahlen muss, ist individuell unterschiedlich und richtet sich nach dem Alter, der Größe der Familie und dem Monatseinkommen. Außerdem ist er unabhängig vom Kindergeld. Die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“ dient dabei meist als Leitlinie zur Berechnung.
Aus der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung nach § 1612a BGB ergibt sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder. Seit dem 1. Januar 2025 gilt laut arag.de: Kinder bis 6 Jahre erhalten mindestens 482 Euro, Kinder bis zum 12. Geburtstag mindestens 554 Euro und Kinder bis zum 18. Geburtstag mindestens 649 Euro. Bei diesen Beträgen handelt es sich um den Unterhalt, den die Gruppe mit dem geringsten Einkommen (bis 2.100 Euro Netto im Monat) zahlen muss. Je mehr jemand verdient, desto mehr Unterhalt muss er zahlen.
Tabelle zeigt, wie viel Unterhalt Eltern an Kinder zahlen müssen
Damit die Berechnung von Unterhaltssätzen einfacher gestaltet werden kann, gibt es seit 1962 die sogenannte „Düsseldorfer Tabelle“. Sie enthält laut arag.de „konkrete Vorgaben zu Fragen des Kindesunterhalts, zum Ehegattenunterhalt, zum Verwandtenunterhalt, beispielsweise dem Elternunterhalt, und zur sogenannten Mangelfallberechnung“ und wird auch von Gerichten regelmäßig als Orientierungshilfe genutzt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird vom OLG Düsseldorf und dem Deutschen Familiengerichtstag regelmäßig aktualisiert und weiterentwickelt. Folgende Tabelle zeigt einen Ausschnitt der Tabelle von 2025 und gibt Überblick über den zu zahlenden Unterhalt je nach Nettoeinkommen und Alter des Kindes:
| Nettoeinkommen in € | Kind 0-5 Jahre | Kind 6-11 Jahre | Kind 12-17 Jahre | Kind ab 18 Jahren |
| bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 |
| 2.101 - 2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 |
| 2.501 - 2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 |
| 2.901 - 3.300 | 555 | 638 | 747 | 797 |
| 3.301 - 3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 |
| 3.701 - 4.100 | 617 | 710 | 831 | 888 |
| 4.101 - 4.500 | 656 | 754 | 883 | 943 |
| 4.501 - 4.900 | 695 | 798 | 935 | 998 |
Ausnahmen beim Kindesunterhalt: Wann Eltern nicht mehr zahlen müssen
Auch wenn Kinder prinzipiell Anspruch auf Unterhalt ihrer Eltern haben, gibt es einige Sonderfälle, in denen Eltern nicht zahlen müssen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen die Existenz des Elternteils gefährden. Der notwendige Selbstbehalt liegt 2025 laut arag.de bei 1.450 Euro monatlich für Berufstätige und bei 1.200 Euro monatlich für Nichterwerbstätige. Er stellt sicher, dass genügend Nettoeinkommen bleibt, um die Existenz zu sichern.
Auch bei Kindern, die über 18 Jahre alt sind, müssen Eltern nicht immer zahlen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht laut arag.de dann nur, „wenn eine Schulausbildung, eine Ausbildung, ein Studium oder ein Pflichtpraktikum absolviert wird“. Volljährige, die nichts davon erfüllen, müssen in der Regel selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen.
Rubriklistenbild: © Christian Ohde/IMAGO
