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Ehegatten-Unterhalt nach Scheidung – so viel Geld steht Ex-Partner zu

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Die finanzielle Situation nach einer Scheidung wirft viele Fragen auf. Wer hat Anspruch auf Unterhalt und wie wird dieser berechnet?

Der Hochzeitstag ist für viele Menschen der schönste Tag im Leben. Doch nicht immer verläuft das Eheleben danach so reibungslos, wie man es sich anfangs erhofft hatte. Oft kommt es zu unüberbrückbaren Differenzen, bis das Paar keinen anderen Ausweg mehr sieht, als sich scheiden zu lassen.

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 137.000 Ehen geschieden. Im Durchschnitt ließen sich die Paare nach gut 15 Jahren scheiden. Nach der Scheidung stellt sich für die Ex-Partner häufig die Frage: Wie geht es finanziell weiter? Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Unterhalt im Trennungsjahr und nach der Scheidung – wie viel steht dem Ex-Partner zu?

Der Traum von einer glücklichen Ehe und Familie ist geplatzt und nun stehen die Eheleute da – allein, vielleicht noch mit einem oder zwei gemeinsamen Kindern – und der Partner oder die Partnerin ist weg. Wie unter anderem „finanztip.de“ berichtet, werden die meisten Ehen nach einer Trennungszeit von einem Jahr geschieden. In der Zeit zwischen Trennung und Scheidung muss derjenige, der mehr verdient, den sogenannten Trennungsunterhalt zahlen.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen beider Partner. Das jeweilige Nettoeinkommen errechnet sich aus der Summe aller Einkommensarten – auch aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalerträgen. Davon abgezogen werden unter anderem:

  • Steuern
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Arbeitskosten
  • Aufwendungen für die Altersvorsorge
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kindesunterhalt

Erzielt ein Ehegatte kein eigenes Einkommen, beträgt der Trennungsunterhalt 45 Prozent des vollen bereinigten Nettoeinkommens des verdienenden Partners, heißt es bei „ruv.de“. Erwerbstätige, die Trennungsunterhalt zahlen müssen, haben ab 2024 einen Selbstbehalt von 1.600 Euro. Haben die Ehegatten ein gemeinsames Konto oder Vollmachten für Einzelkontos, sollten sie schnell handeln und die sogenannte „Einzelverfügungsbefugnis“ bei der Bank widerrufen, wie echo24.de bereits berichtete. Ein gemeinsames Konto hat übrigens auch im Todesfall Folgen beim Erben.

Unterhalt nach Scheidung – was das Gesetz sagt

Ist die Scheidung erst einmal durch, müssen die Ex-Ehepartner eigentlich selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. „Ist er (einer der Partner) dazu nicht imstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Unterhalt“, heißt es in Paragraf 1569 „Grundsatz der Eigenverantwortung“ des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Gründe, warum ein Ehepartner nicht erwerbstätig sein kann, sind vielfältig. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Betreuung des gemeinsamen Kindes
  • Wegen des Alters
  • Aufgrund einer Krankheit
  • Der eigene Verdienst reicht nicht zum Lebensunterhalt aus
  • Ausbildung
  • Fortbildung

Obwohl es nach dem Gesetz die Ausnahme sein soll, dass ein Ehegatte den anderen nach der Scheidung finanziell unterstützt, ist es in der Praxis oft die Regel. Je länger die Ehe gedauert hat, desto wahrscheinlicher ist es, dass auch nach der Scheidung Unterhaltsansprüche bestehen. Doch wie viel Unterhalt gibt es nach der Scheidung?

Unterhalt zahlen: So viel Geld bekommt der bedürftige Ex-Partner

Die Höhe des Unterhalts wird im Einzelfall berechnet. Grundsätzlich gilt: Ist ein Partner erwerbstätig und der andere nicht, zahlt der Erwerbstätige 45 Prozent seines anrechenbaren Erwerbseinkommens und 50 Prozent seiner sonstigen anrechenbaren Einkünfte als Ehegattenunterhalt an den Ex-Partner, heißt es bei „finanztip.de“ weiter.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung treffen die Ehegattungen alle Vereinbarungen außergerichtlich. (Symbolbild)

Arbeiten beide Partner nach der Scheidung, muss der Besserverdienende 45 Prozent der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten zahlen. Ein Beispiel: Der Mann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro, die Frau von 2.300 Euro. Das Paar hat keine Kinder. Die Differenz zwischen den beiden bereinigten Nettoeinkommen beträgt 700 Euro. Von dieser Differenz hat die Frau einen Unterhaltsanspruch von 45 Prozent, also 315 Euro.

Rubriklistenbild: © IMAGO / imagebroker/ Rolf Poss/ Collage: echo24.de

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