Privater Gebrauchtwagenkauf: Gewährleistungsausschluss gilt nicht in jedem Fall
VonSebastian Oppenheimer
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Beim privaten Autoverkauf wird fast immer ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der gilt aber nicht in jedem Fall – das zeigt nun eine BGH-Entscheidung.
Ein Gebrauchtwagenkauf ist immer mit besonderen Risiken verbunden – insbesondere, wenn man das Fahrzeug nicht bei einem Händler, sondern von privat kauft. In aller Regel wird in so einem Fall ein sogenannter Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart. Zeigt sich bei dem gekauften Fahrzeug dann ein Mangel, hat der Käufer keinen Anspruch auf Gewährleistung. In bestimmten Fällen aber schon, wie nun eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt.
Online-Inserat für einen Oldtimer mit dem Zusatz: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“:
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Oldtimer: Einen Mercedes-Benz 380 SL aus dem Jahr 1981 mit einer Laufleistung von rund 150.000 Kilometern. In der Online-Anzeige war unter anderem zu lesen: „Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“. Eine entsprechende Passage fand sich auch im Kaufvertrag.
Wenn bei einem Gebrauchtwagen eine konkrete Beschaffenheit vereinbart wird, kann diese laut BGH nicht einfach von der Gewährleistung ausgeschlossen werden. (Symbolbild)
Klimaanlage des Oldtimers defekt: Käufer will die Reparaturkosten ersetzt haben
Im März 2021 kaufte der Kläger das Fahrzeug für 25.000 Euro, im Mai 2021 beanstandete er dann aber, dass die Klimaanlage defekt sei. Daraufhin verlangte er vom Verkäufer, dass dieser die Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro übernehme. Der jedoch verweigerte die Zahlung – und verwies auf den vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung.
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Einwandfrei funktionierende Klimaanlage laut BGH Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung
In den Vorinstanzen war im Sinne des Verkäufers entschieden worden – der BGH sah die Sache jedoch anders. Die sowohl im Online-Inserat als auch im Kaufvertrag getroffene Aussage, dass die Klimaanlage einwandfrei funktioniere, sei Teil einer Beschaffenheitsvereinbarung, heißt es in einer Mitteilung des BGH. Doch der Ausschluss der Sachmängelhaftung erstrecke sich eben nicht auf jene Beschaffenheitsvereinbarung. Stattdessen beschränke sich der Gewährleistungsausschluss „auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel“.
Beschaffenheitsvereinbarung kann nicht automatisch durch Haftungsausschluss nichtig werden
Die Richter betonten in ihrer Entscheidung (Az.: VIII ZR 161/23), dass eine Beschaffenheitsvereinbarung praktisch wertlos wäre, wenn sie durch einen Haftungsausschluss automatisch nichtig würde. Zwar könne das relativ hohe Fahrzeugalter sowie die Verschleißanfälligkeit eines Bauteils „für die übliche Beschaffenheit eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein“ – für eine, wie in diesem Fall, konkret vereinbarte Beschaffenheit spielten diese Faktoren aber keine Rolle. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf – und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.
Anmerkung der Redaktion: Dieser Text ist bereits in der Vergangenheit erschienen. Er hat viele Leserinnen und Leser besonders interessiert. Deshalb bieten wir ihn erneut an.