Ab und zu parken Leute ohne Kinder auf Mutter-Kind-Parkplätzen. Was passiert, wenn man dabei erwischt wird.
Als Frau oder Mutter kennt man das: Da möchte man auf den ausgewiesenen Parkplätzen parken und dann steht darin schon ein Auto, das dort eigentlich nichts zu suchen hat. Wenn Autofahrer ohne Kind auf Mutter-Kind-Parkplätzen parken, dann ist das immer ärgerlich, wenn man selbst tatsächlich mit einem Kleinkind oder als Schwangere dort parken will. Aber kann man dagegen auch vorgehen?
Mutter-Kind-Parkplätze: Wozu sind sie eigentlich gedacht?
Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze sind speziell ausgewiesene Parkplätze für – wie der Name schon sagt – Frauen, Autofahrer mit kleinen Kindern oder Schwangere. Diese Parkflächen sind durch ein Hinweisschild gekennzeichnet, das entweder per Schrift auf diesen Parkplatz hinweist oder mit einem Schild, auf dem ein weibliches Verkehrsschild-Männchen mit einem Kind an der Hand zu sehen ist. Trotzdem gelten diese Parkplätze natürlich nicht nur für Frauen, sondern auch für andere Menschen, die mit kleinen Kindern unterwegs sind. Auch Väter, Großeltern oder andere Betreuer dürfen auf diesen Flächen parken, die in der Regel etwas breiter sind als andere Parkplätze, damit man Kindersitze oder das Kind selbst leichter aus dem Wagen heben kann.
Frauenparkplätze wurden laut Allrecht.de in den 1990er-Jahren eingeführt. Die Parkflächen sind oft heller beleuchtet und näher an Eingängen, Ausgängen und Fluchtwegen gelegen. Manchmal sind Frauenparkplätze auch videoüberwacht, um für eine bessere Sicherheit von Autofahrerinnen zu sorgen. Vor allem in dunklen Parkhäusern werden diese Parkplätze gern genutzt.
Mutter-Kind-Parkplätze sind außerdem für schwangere Frauen gedacht, die nicht mehr so weit laufen können oder sollen. Auf Krankenhausparkplätzen gibt es darüber hinaus oft sogenannte Storchenparkplätze, die laut Hansemerkur.de für Paare reserviert sind, bei denen die Geburt kurz bevorsteht. Wenn die werdende Mutter bereits in den Wehen liegt, soll der Fußweg zum Kreißsaal so kurz wie möglich sein. Nach der Geburt kann das Auto hier auch geparkt werden, wenn Mutter und Neugeborenes abgeholt werden.
Gesetzliche Regelung: Auf Mutter-Kind-Parkplätzen darf man auch ohne Kind parken
Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätzen werden demnach von den betreffenden Leuten auch wirklich benötigt. Dann ist es ärgerlich, wenn sie schon von Leuten belegt sind, die diese Parkplätze nicht unbedingt brauchen würden. Aber kann man dagegen etwas tun?
Die einfache Antwort: Nein. Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätze sind zwar eine Nettigkeit von Einkaufszentren, Geschäften und anderen Parkplatz-Anbietern. Allerdings gibt es zu keinem dieser beiden Parkplätze eine gesonderte Regel in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Laut Ruv.de wird also leider – so ärgerlich es auch ist – kein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer auch ohne Kind auf dem Mutter-Kind-Parkplatz parken.
Für Autofahrer ohne Kind bedeutet das also: Ja, Sie dürfen dort parken. Mit den bösen Blicken muss man sich dann allerdings abfinden.
Ausnahme Behindertenparkplatz: Hier darf man wirklich nicht einfach so stehen
Ebenfalls weiter vorne und mit einer größeren Fläche sind auf Parkplätzen auch die gesondert ausgewiesenen Flächen für Behinderte zu finden. Anders als die Mutter-Kind-Parkplätze sind diese aber in der StVO verankert und man darf dort nur mit dem passenden Parkausweis stehen.
Behindertenparkplätze sind spezielle Parkflächen, die für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, um ihnen den Zugang zu öffentlichen Orten zu erleichtern. Diese Parkplätze dürfen nur von Personen genutzt werden, die im Besitz eines gültigen Behindertenparkausweises sind. Ein solcher Ausweis wird nur an Menschen vergeben, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind und sich nur schwer, mit Anstrengung oder fremder Hilfe fortbewegen können.
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Der Parkausweis, der die Nutzung dieser Parkplätze erlaubt, ist blau und zeigt das Symbol eines Rollstuhlfahrers. Er muss gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein. Wichtig ist, dass der Behindertenausweis allein nicht ausreicht; nur mit dem Parkausweis darf der Parkplatz genutzt werden. Das Fahrzeug darf auch von Nichtbehinderten dort geparkt werden, solange die Fahrt der Beförderung einer berechtigten Person dient.
Wer fälschlicherweise auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro und möglicherweise einem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Auch das Halten auf diesen Parkplätzen ist streng geregelt: Es darf maximal drei Minuten dauern, und das Fahrzeug darf nicht verlassen werden. Bei Verstößen drohen Verwarnungsgelder oder sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.
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