Droht ein Bußgeld?

Verkehrsregeln: Ist das Parken auf Mutter-Kind-Parkplätzen ohne Kind gestattet?

Ab und zu parken Leute ohne Kinder auf Mutter-Kind-Parkplätzen. Was passiert, wenn man dabei erwischt wird.

Als Frau oder Mutter kennt man das: Da möchte man auf den ausgewiesenen Parkplätzen parken und dann steht darin schon ein Auto, das dort eigentlich nichts zu suchen hat. Wenn Autofahrer ohne Kind auf Mutter-Kind-Parkplätzen parken, dann ist das immer ärgerlich, wenn man selbst tatsächlich mit einem Kleinkind oder als Schwangere dort parken will. Aber kann man dagegen auch vorgehen?

Mutter-Kind-Parkplätze: Wozu sind sie eigentlich gedacht?

Frauen- oder Mutter-Kind-Parkplätze sind speziell ausgewiesene Parkplätze für – wie der Name schon sagt – Frauen, Autofahrer mit kleinen Kindern oder Schwangere. Diese Parkflächen sind durch ein Hinweisschild gekennzeichnet, das entweder per Schrift auf diesen Parkplatz hinweist oder mit einem Schild, auf dem ein weibliches Verkehrsschild-Männchen mit einem Kind an der Hand zu sehen ist. Trotzdem gelten diese Parkplätze natürlich nicht nur für Frauen, sondern auch für andere Menschen, die mit kleinen Kindern unterwegs sind. Auch Väter, Großeltern oder andere Betreuer dürfen auf diesen Flächen parken, die in der Regel etwas breiter sind als andere Parkplätze, damit man Kindersitze oder das Kind selbst leichter aus dem Wagen heben kann.  

Mutter-Kind-Parkplätze sind für Autofahrer mit Kindern oder Schwangere vorgesehen - allerdings nicht in der StVO.

Frauenparkplätze wurden laut Allrecht.de in den 1990er-Jahren eingeführt. Die Parkflächen sind oft heller beleuchtet und näher an Eingängen, Ausgängen und Fluchtwegen gelegen. Manchmal sind Frauenparkplätze auch videoüberwacht, um für eine bessere Sicherheit von Autofahrerinnen zu sorgen. Vor allem in dunklen Parkhäusern werden diese Parkplätze gern genutzt.

Mutter-Kind-Parkplätze sind außerdem für schwangere Frauen gedacht, die nicht mehr so weit laufen können oder sollen. Auf Krankenhausparkplätzen gibt es darüber hinaus oft sogenannte Storchenparkplätze, die laut Hansemerkur.de für Paare reserviert sind, bei denen die Geburt kurz bevorsteht. Wenn die werdende Mutter bereits in den Wehen liegt, soll der Fußweg zum Kreißsaal so kurz wie möglich sein. Nach der Geburt kann das Auto hier auch geparkt werden, wenn Mutter und Neugeborenes abgeholt werden.

Gesetzliche Regelung: Auf Mutter-Kind-Parkplätzen darf man auch ohne Kind parken

Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätzen werden demnach von den betreffenden Leuten auch wirklich benötigt. Dann ist es ärgerlich, wenn sie schon von Leuten belegt sind, die diese Parkplätze nicht unbedingt brauchen würden. Aber kann man dagegen etwas tun?

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Die einfache Antwort: Nein. Frauen- und Mutter-Kind-Parkplätze sind zwar eine Nettigkeit von Einkaufszentren, Geschäften und anderen Parkplatz-Anbietern. Allerdings gibt es zu keinem dieser beiden Parkplätze eine gesonderte Regel in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Laut Ruv.de wird also leider – so ärgerlich es auch ist – kein Bußgeld fällig, wenn Autofahrer auch ohne Kind auf dem Mutter-Kind-Parkplatz parken.

Für Autofahrer ohne Kind bedeutet das also: Ja, Sie dürfen dort parken. Mit den bösen Blicken muss man sich dann allerdings abfinden.

Ausnahme Behindertenparkplatz: Hier darf man wirklich nicht einfach so stehen

Ebenfalls weiter vorne und mit einer größeren Fläche sind auf Parkplätzen auch die gesondert ausgewiesenen Flächen für Behinderte zu finden. Anders als die Mutter-Kind-Parkplätze sind diese aber in der StVO verankert und man darf dort nur mit dem passenden Parkausweis stehen.

Behindertenparkplätze sind spezielle Parkflächen, die für Menschen mit Behinderungen vorgesehen sind, um ihnen den Zugang zu öffentlichen Orten zu erleichtern. Diese Parkplätze dürfen nur von Personen genutzt werden, die im Besitz eines gültigen Behindertenparkausweises sind. Ein solcher Ausweis wird nur an Menschen vergeben, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind und sich nur schwer, mit Anstrengung oder fremder Hilfe fortbewegen können.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Der Parkausweis, der die Nutzung dieser Parkplätze erlaubt, ist blau und zeigt das Symbol eines Rollstuhlfahrers. Er muss gut sichtbar an der Windschutzscheibe angebracht sein. Wichtig ist, dass der Behindertenausweis allein nicht ausreicht; nur mit dem Parkausweis darf der Parkplatz genutzt werden. Das Fahrzeug darf auch von Nichtbehinderten dort geparkt werden, solange die Fahrt der Beförderung einer berechtigten Person dient.

Wer fälschlicherweise auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 Euro und möglicherweise einem Abschleppen des Fahrzeugs rechnen. Auch das Halten auf diesen Parkplätzen ist streng geregelt: Es darf maximal drei Minuten dauern, und das Fahrzeug darf nicht verlassen werden. Bei Verstößen drohen Verwarnungsgelder oder sogar das Abschleppen des Fahrzeugs.

Rubriklistenbild: © Jörg Sabel/Imago

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