Vorsicht bei der Parkplatzsuche: Verkehrsschilder verrücken ist strafbar
VonSimon Mones
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Parkplatznot treibt manch einen zu kreativen Lösungen. Ein Verkehrsrechtsexperte warnt jedoch: Das Verrücken von Verkehrsschildern ist strafbar.
Die Parkplatzsuche kann schnell frustrierend werden. Egal, wo man schaut, ist alles voll. Wer dann nach langer Suche einen freien Parkplatz findet, muss oftmals einen Parkschein ziehen. Alternativ sorgt ein temporäres Halteverbot dafür, dass man das eigene Auto nicht abstellen darf. Würde man das Verkehrszeichen jedoch nur etwas verrücken, wäre genug Platz. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Verkehrsschilder besser nicht verrücken: Es kann als Straftat gewertet werden
Genau diese Frage hat die Bild dem Verkehrsrechtsanwalt Christian Marnitz von Geblitzt.de gestellt. Der Experte rät mit Nachdruck davon ab, ein Verkehrsschild zu verrücken – es könnte als Straftat gewertet werden. So handelt es sich um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Paragraf 315b Strafgesetzbuch) und Amtsanmaßung (Paragraf 132 Strafgesetzbuch) und kann entsprechend bestraft werden.
Für einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr sieht der Gesetzgeber eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Es ist aber auch eine Geldstrafe möglich. Ausschlaggebend dafür sind die Schwere des Verstoßes sowie möglich Vorstrafen. Bei der Amtsanmaßung fällt das Strafmaß geringer aus: Es reicht von einer Geldstrafe bis zu zwei Jahren Haft.
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Übrigens: Auch das Aufstellen eines Verkehrsschildes könnte als Straftat gewertet werden. „Das gilt übrigens auch für Zeichen oder Schilder, die mit echten Verkehrszeichen verwechselt oder deren Wirkung beeinträchtigen können“, betont Martnitz. „Beispielsweise dann, wenn man ein selbst gebasteltes Tempo-30-Schild im Vorgarten aufstellt.“