Hinterbliebenenrente

Heirat im Ruhestand: Wie wirkt sich das auf die Rente aus?

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Eine Eheschließung nach dem 65. Lebensjahr kann erhebliche Auswirkungen auf den Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben. Es gibt dabei gesetzlichen Regelungen zu beachten.

Ab einem gewissen Alter sollten sich angehende Rentner über ihren Ruhestand und die damit zusammenhängenden Regelungen und Gesetze in Bezug auf die Ehe auseinandersetzen. Einige Menschen heiraten nämlich erst, nachdem sie in die Rente gegangen sind, ohne zu wissen, dass dies deutliche Auswirkungen auf ihre finanzielle Absicherung haben kann.

Besonders betrifft das die Hinterbliebenenrente, auch Witwen- oder Witwerrente genannt. Daher ist es ratsam, die rechtlichen Regelungen, gerichtlichen Entscheidungen und relevanten Überlegungen zu kennen, die bei einer Eheschließung nach dem 65. Lebensjahr berücksichtigt werden sollten.

Witwen- und Witwerrente: Einfluss des Heiratszeitpunkts und individuelle Vorsorge

Ein Beispiel hierfür ist ein Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2010, welches besagt, dass die Zahlung einer gesetzlichen Witwen- oder Witwerrente davon abhängig gemacht werden kann, ob die Ehe vor dem 65. Lebensjahr geschlossen wurde.

Zudem sollten Betroffene beachten, dass einige private Rentenversicherungen und betriebliche Altersversorgungssysteme ähnliche Einschränkungen haben können. Der Sinn der Witwenrente besteht darin, den verbleibenden Ehepartner abzusichern und den Verlust des Unterhalts abzumildern. Diese Absicherung entfällt jedoch, wenn die Ehe nur zur Alterssicherung geschlossen wurde.

Auch für Beamte kann eine Eheschließung nach dem 65. Lebensjahr bedeutende Auswirkungen haben. Für Betroffene ist es daher vor allem wichtig, sich über länderspezifische Regelungen zu informieren, da diese variieren können.

Sonderfall Versorgungsehe: Welche Auswirkungen eine kurze Partnerschaft auf die Rente hat

Ein BSG-Urteil vom 5. Mai 2009 zeigt, dass bei Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden und beim Tod des Versicherten weniger als ein Jahr bestanden haben, grundsätzlich kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn besondere Umstände nachweisen, dass die Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend zur Altersabsicherung geschlossen wurde.

Solche Umstände können ein plötzlicher unvorhergesehener Tod des Versicherten oder die Sicherstellung der Pflege eines schwerkranken Ehepartners sein, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Auch gemeinsame Kinder oder eine bestehende Schwangerschaft können gegen die Vermutung einer Versorgungsehe sprechen. Die Prüfung dieser Umstände erfolgt durch die Rentenversicherung und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht dann, wenn das Ehepaar mindestens ein Jahr verheiratete war.

Wiederheirat nach Hinterbliebenenrente: Rentenversicherung ummelden und Abfindung erhalten

Wenn Betroffene eine aktuelle Witwen- oder Witwerrente beziehen und erneut heiraten, müssen sie dies der Rentenversicherung melden, wie es auch im ursprünglichen Rentenbescheid angegeben ist - auch wenn die Heirat im Ausland stattfindet. Bei einer Eheschließung im Ausland kann es für das Ehepaar außerdem notwendig sein, zusätzliche Dokumente, wie eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde, vorzulegen, so die Deutsche Rentenversicherung.

Die Hinterbliebenenrente wird bei einer Wiederheirat nicht ersatzlos gestrichen. Stattdessen erhalten Wiederverheiratete eine Abfindung. Bei der ersten Wiederheirat erhalten Betroffene gemäß § 107 des Sechsten Sozialgesetzbuches das 24-Fache ihrer monatlichen Rente als Abfindung von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Abfindung soll den Verlust der laufenden Hinterbliebenenrente teilweise kompensieren. Um finanzielle Engpässe vermeiden zu können, sollten Betroffene ihre Abfindung sorgfältig planen. Welches die häufigsten Irrtümer in Bezug auf die Rente sind, berichtet Echo24.de.

Rubriklistenbild: © Christin Klose/dpa-tmn

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