Formloser Antrag

Behindertenparkplatz vor der Tür: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

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Gibt es in der Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes keinen Behindertenparkplatz, kann man diesen beantragen. Doch welche Voraussetzungen gibt es?

Egal ob vorm Supermarkt, der Apotheke oder im Parkhaus. Behindertenparkplätze gibt es nahezu überall. Doch gerade am Wohnort oder Arbeitsplatz fehlen oftmals Stellplätze für Menschen mit einer Behinderung. Dieser lässt sich aber problemlos beantragen, wenn entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden.

Personenbezogener Behindertenparkplatz erlaubt es andere Autos abschleppen zu lassen

Der Grund: Wird dem Antrag zugestimmt, handelt es sich um einen personenbezogenen Behindertenparkplatz. Dieser darf also nicht von der Allgemeinheit genutzt werden, sondern nur vom Antragssteller oder der fahrenden Person. Entsprechend unterscheidet sich auch das Verkehrsschild etwas vom normalen Behindertenparkplatz, dort ist nämlich entweder das Kennzeichen oder eine spezielle Nutzernummer vermerkt. Diese steht auch auf dem Parkausweis, der gut sichtbar in der Windschutzscheibe liegen muss.

Wer auf einem Behindertenparkplatz parken darf ist klar. Doch wer kann ihn beantragen?

Parkt ein anderer Autofahrer auf dem personenbezogenen Behindertenparkplatz, haben Sie das Recht, diesen abschleppen zu lassen. Zudem wird ein Bußgeld fällig. Anders sieht es aus, wenn ein Mann auf einem Frauenparkplatz parkt. Dies hat keine Konsequenzen.

Wer kann einen Behindertenparkplatz beantragen?

Wer aber kann einen Behindertenparkplatz beantragen? Im Grunde jeder, der auch die Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis erfüllt und somit aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Blindheit (Merkzeichen BI im Schwerbehindertenausweis)
  • einer außergewöhnlichen Behinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
  • einer beidseitigen Amelie (fehlende Gliedmaßen)

Behinderung entscheidet nicht alleine über Erfolg des Antrags

Damit der Antrag genehmigt werden kann, muss die Behinderung durch den entsprechenden Vermerk im Schwerbehindertenausweis oder einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden. Es fließen aber noch weitere Faktoren mit in die Entscheidung ein.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

So darf dem Antragssteller vor Ort keine Garage oder ein fester Stellplatz zugeordnet sein, wie ergofix.de schreibt. Anderenfalls muss begründet werden, warum die Nutzung nicht möglich ist. Zudem muss genügend Platz vorhanden sein, damit ein Behindertenparkplatz eingerichtet werden kann. Weder darf dadurch der Verkehr eingeschränkt werden, noch eine Gefahrenstelle entstehen.

Vermieter müssen einwilligen

Wer zur Miete wohnt, muss vor dem Antrag aber zunächst den Vermieter beziehungsweise der Eigentümerschaft um Erlaubnis bitten. Gleiches gilt auch für den Arbeitsplatz – zumindest dann, wenn sich der Parkplatz auf dem Grundstück befindet. In jedem Fall müssen Vermieter oder Arbeitgeber versichern, dass keine Abstellmöglichkeiten vorhanden sind.

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Der eigentliche Antrag wird dann an die zuständige Straßenverkehrsbehörde oder – je nach Bundesland – das Ordnungsamt gerichtet. Das entsprechende Formular findet sich in der Regel auf der Homepage der jeweiligen Stadt. Antragssteller sollten sich zudem darüber informieren, ob weitere Dokumente benötigt werden. Wie etwa:

  • eine beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • eine Kopie des Führerscheins und der Zulassungsbescheinigung der fahrenden Person
  • ein Attest des behandelnden Arztes. Darin müssen die zumutbare Wegstrecke und die Einschränkung benannt sein
  • Bescheinigung des Vermieters
  • Miet- respektive Arbeits- oder Ausbildungsvertrag

Ein Rechtsanspruch auf den persönlichen Behindertenparkplatz gibt es allerdings nicht. Die Entscheidung obliegt letztlich den Behörden. Zudem ist der Stellplatz nur solange gültig, wie der Schwerbehindertenausweis. Nach fünf Jahren muss dieser also neu beantragt werden.

Rubriklistenbild: © Fotostand/Imago

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