VonWolfgang Thomas Walterschließen
Bei Trennung und Scheidung werden die Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich geteilt. Dies kann die eigene Altersvorsorge nachhaltig gefährden.
Wer sich trennt, muss auch seine Rentenansprüche teilen – ob er möchte oder nicht. Dies geschieht entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder notfalls auch per Gericht. Dabei umfasst ein Versorgungsausgleich alle erworbenen Rentenanwartschaften, also beispielsweise:
- Gesetzliche Rentenversicherungen: Gesetzliche Rentenpunkte aus der Deutschen Rentenversicherung für Arbeitnehmer und bestimmte Selbstständige.
- Betriebliche Altersvorsorge: Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber.
- Private Altersvorsorge: Anrechte aus privaten Vorsorgeverträgen als finanzielle Ergänzung zur gesetzlichen Rente.
- Beamtenpensionen: Altersbezüge für Beamte in Deutschland, gestaffelt nach Dienstjahr.
- Riester- und Rürup-Renten: Anwartschaften mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen gefördert.
- Berufsständische Versorgungswerke: Öffentlich-rechtliche Ansprüche aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für freie Berufe.
Tipp: Gerichte trennen die jeweiligen Ansprüche automatisch, ohne dass die Partner dies beantragen müssen. Allerdings gilt dies nur für Anrechte, die jeweilige Partner während ihrer Ehe tatsächlich erworben haben oder bereits aufgelöst wurden.
Versorgungsausgleich – so können Sie diesen aktiv ausschließen
Möchten Sie als Partner die Aufteilung Ihrer Rentenanrechte verhindern, müssen Sie den Versorgungsausgleich aktiv ausschließen. Vor allem bei drei Konstellationen ist dies möglich:
1. Unternehmerehe: Kommt es zu einer Scheidung, unterliegen beide Ehepartner dem Versorgungsausgleich der Vermögenswerte. Kapitalanlagen werden hierbei nicht von Amts wegen geteilt.
2. Internationale Ehen: In vielen Ländern kann es schwierig bis unmöglich sein, Anrechte aus dem Ausland in Deutschland geltend zu machen. Die jeweiligen Rentensysteme und die Art der Anwartschaften unterscheiden sich hier stark.
3. Ehe mit großem Altersunterschied: Hohe Altersunterschiede können zu Ungerechtigkeiten bei den Rentenansprüchen führen. Während deutlich jüngere Ehepartner die kompletten Rentenanwartschaften teilen müssen, bleiben die Rentenansprüche des Älteren komplett außen vor, da er sie bereits vor der Ehe erworben hatte.
Tipp: Oftmals ist es besser, den Versorgungsausgleich teilweise oder ganz auszuschließen und individuelle Vereinbarungen in einem Ehevertrag zu treffen. Dies kann vorab oder während einer Scheidung protokolliert werden.
Versorgungsausgleich bei der Rente – hier gibt es Ausnahmen
Selbst wenn Partner den Versorgungsausgleich nicht ausschließen, führt das Familiengericht diesen oftmals nicht automatisch durch. Ausnahmen vom klassischen Versorgungsausgleich besteht beispielsweise, wenn eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe kürzer als drei Jahre bestand. Dann findet ein Ausgleich nur nach vorhergehendem Antrag einer der Partner statt. Gleiches gilt bei geringen Rentenanrechten unterhalb einer gewissen Grenze. Im Jahr 2025 liegt diese sogenannte Geringfügigkeitsgrenze bei 37,45 Euro für Monatsrenten bzw. bei 4.494 Euro für Kapitalwertansprüche.
Haben beide Partner beim selben Versorgungsträger Anrechte, beispielsweise bei der gesetzlichen Rentenversicherung, kann ebenfalls auf den Ausgleich verzichtet werden. Auch hier gelten die oben genannten Geringfügigkeitsgrenzen.
Zudem kann bei sehr langen Trennungszeiten vor der Scheidung der Versorgungsausgleich zeitlich begrenzt werden. Gerichte begrenzen hier den Versorgungsausgleich oftmals auf den Zeitraum nach dem Trennungsjahr bzw. bis zur Volljährigkeit gemeinsamer Kinder (Urteil Oberlandesgericht Dresden – Az. 18 UF 371/20).
Schließlich können Eheleute oder eingetragene Partnerschaften in entsprechenden Verträgen andere Regelungen treffen, beispielsweise einmalige Ausgleichszahlungen als Ersatz der klassischen Rententeilung.
Geteilte Rentenansprüche – wer zahlt diese später aus?
Grundsätzlich gibt es zwei Formen zur Auszahlung von geteilten Rentenansprüchen.
- Interne Teilung: Diese erfolgt bei der Umverteilung von Anwartschaften zur Rente beim gleichen Versorgungsträger. Haben ausgleichsberechtigte Partner hier kein eigenes Versichertenkonto, wird dieses vom jeweiligen Träger – neben dem bestehenden Konto – neu eingerichtet.
- Externe Teilung: Vielfach lassen Partner den Ausgleichswert der Rente auf einen anderen Versorgungsträger übertragen, beispielsweise um Anrechte künftiger Rentenzahlungen zu bündeln. Allerdings gelten dann die Konditionen des neuen Versorgungsträgers, die mitunter schlechter ausfallen können.
Interne Teilung meist günstiger als externe Teilung
Bei geringen Ausgleichswerten zum Ende der Ehezeit können gesetzliche Versorgungsträger auch gegen den Willen des ausgleichsberechtigten Partners auf einer externen Teilung bestehen. Die konkrete Grenze liegt hier für das Jahr 2025 bei 74,90 Euro für monatliche Rentenwerte und bei 8 988 Euro für Kapitalwerte. Stammen die Altersvorsorgeansprüche aus Betriebsrenten oder Unterstützungskassen, können Anbieter hingegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (96.600 Euro in 2025) auf eine externe Teilung bestehen.
Finden ausgleichsberechtigte Partner keinen passenden externen Versorgungsträger, bietet sich für Betriebsrenten die sogenannte Pensionskasse als Versorgungsausgleichskasse vieler Lebensversicherer an – andernfalls kommt die gesetzliche Rentenversicherung zum Tragen.
Tipp: Aufgrund der Zinsentwicklungen vergangener Jahre drohen durch externe Übertragungen höherer Ansprüche starke Einbußen bei den späteren Rentenansprüchen vor allem bei Frauen – teils bis zu 50 Prozent und mehr. Hier hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2020 entschieden, dass Familiengerichte Lösungen mit Transferverlusten von maximal zehn Prozent finden müssen (Az. 1 BvL 5/18).
Externe Teilung bei vielen Beamtenpensionen
Zu externen Teilungen kann es auch bei der Beamtenversorgung kommen. Für Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes ist die interne Teilung als Ausgleichsform obligatorisch. Ansprüche für Beamte der Länder und Kommunen werden hingegen extern geteilt. Zielversorger ist auch hier die gesetzliche Rentenversicherung.
Rentenausgleich im Todesfall – zwei häufige Ausnahmen
Grundsätzlich gelten getroffene Rentenaufteilungen im Versorgungsausgleich durch das Familiengericht lebenslang. Im Todesfall gibt es allerdings zwei häufige Ausnahmen beim Versorgungsausgleich.
Kein oder nur kurzer Rentenbezug: Stirbt der Ex-Partner bereits vor dem Rentenalter, können Versicherte sich bestimmte übertragene Anrechte zurückholen. Gleiches gilt, wenn Ex-Partner die Rente nicht länger als 36 Monate vor dem Tod bezogen haben. Möglich ist dies bei Anrechten aus Regelversorgungen der gesetzlichen Rente, der Beamtenversorgung sowie der berufsständischen Versorgung. Verwitwete müssen hierzu einen formlosen Antrag auf „Rentenanpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“ beim jeweiligen Versorgungsträger stellen.
Tipp: Betroffene sollten zwei Dinge beachten. Zum einen werden die Rentenleistungen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antrag angepasst und müssen bei jedem Versorgungsträger einzeln beantragt werden. Zum anderen können auch eventuell hinzugewonnene Ansprüche durch die Anpassung wieder entfallen. Hier gilt es genau abzuwägen.
Ausgleich nach altem Recht: Auch wer von 1977 bis August 2009 nach sogenanntem altem Recht geschieden wurde, kann unter Umständen nachträglich seinen Versorgungsausgleich beim Familiengericht ändern lassen – allerdings frühestens zwölf Monate vor Rentenbezug.
Voraussetzung: Der ursprünglich festgelegte Ausgleichswert würde heute „wesentlich“ höher ausfallen. Konkret bedeutet dies:
- Der Ausgleichswert hat sich um mindestens fünf Prozent verändert.
- Die absolute Rentenwertänderung hat mindestens ein Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung betragen. Diese ändert sich jährlich.
- Der Ausgleichswert bei einer Scheidung 2009 müsste sich etwa um 25,20 Euro (West) oder 21,35 Euro (Ost) verändert haben.
Zu Wertänderungen beim Versorgungsausgleich kann es insbesondere in folgenden Fällen kommen:
- Erhöhte gesetzliche Rentenansprüche durch die Mütterrente I (2014) und II (2019)
- Ursprünglich geminderter Ruhegehaltssatz oder Sonderzahlungen bei Scheidung von Beamten.
- Dynamisierung der betrieblichen, privaten oder berufsständischen Versorgungsanrechte mit regelmäßig vereinbarten Wertsteigerungen.
Tipp: Lassen Sie sich vorab durch unabhängige Rentenexperten beraten, denn die Ausgleichsänderung ist kompliziert und umfasst immer alle privaten und betrieblichen Anrechte. Vorteilhafte Versorgungsanrechte lassen sich nachträglich also nicht einzeln ändern.
Versorgungsausgleich: Vier Tipps zum Thema Rententeilung
- Renteninformationen rechtzeitig einholen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Versorgungsträgern auf und bitten Sie um Auskunft über den Ehezeitanteil Ihrer Rentenanrechte. So lässt sich Ihre Versorgung nach der Scheidung besser einschätzen und eventuell fachlicher Rat einholen.
- Rentenauskünfte genau kontrollieren. Beim Familiengericht müssen beide Ehepartner ihre Rentenanrechte der einzelnen Versorgungsträger auflisten. Kontrollieren Sie diese gegenseitig genau auf Vollständigkeit – auch spätere Auskünfte. Nicht offengelegte Anrechte können im Nachhinein nicht mehr geltend gemacht werden.
- Eigene Altersvorsorge gezielt anpassen. In der Regel verursacht ein Versorgungsausgleich vor Gericht deutliche Lücken in der eigenen Altersvorsorge. Diese müssen bis zum Ruhestand möglichst aufgefüllt werden. Beispielsweise durch Ausgleichszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (zusätzliche Rentenpunkte) bis zur Regelaltersgrenze oder den Aufbau einer privaten Altersvorsorge.
- Versorgungsausgleich gegebenenfalls rückgängig machen. Stirbt einer der Ex-Partner vor dem Renteneintritt, lässt sich in bestimmten Fällen der Versorgungsausgleich aufheben. Nachträgliche Änderungen sind auch bei Versorgungsausgleichen nach dem alten Recht bis 2009 möglich. Lassen Sie sich hierzu aber unbedingt beraten.
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