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Wann Trennung und Scheidung zum Risiko für die eigene Rente wird

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Eine Scheidung kann weitreichende Folgen für die eigene Altersvorsorge haben – denn im Versorgungsausgleich bei Gericht werden auch die Rentenansprüche geteilt.
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Bei Trennung und Scheidung werden die Rentenansprüche durch den Versorgungsausgleich geteilt. Dies kann die eigene Alters­vorsorge nachhaltig gefährden.

Wer sich trennt, muss auch seine Rentenansprüche teilen – ob er möchte oder nicht. Dies geschieht entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder notfalls auch per Gericht. Dabei umfasst ein Versorgungsausgleich alle erworbenen Rentenanwartschaften, also beispielsweise:

  • Gesetzliche Rentenversicherungen: Gesetzliche Rentenpunkte aus der Deutschen Rentenversicherung für Arbeitnehmer und bestimmte Selbstständige.
  • Betriebliche Altersvorsorge: Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge der Arbeitgeber.
  • Private Altersvorsorge: Anrechte aus privaten Vorsorgeverträgen als finanzielle Ergänzung zur gesetzlichen Rente.
  • Beamtenpensionen: Altersbezüge für Beamte in Deutschland, gestaffelt nach Dienstjahr.
  • Riester- und Rürup-Renten: Anwartschaften mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen gefördert.
  • Berufs­stän­dische Versorgungs­werke: Öffentlich-rechtliche Ansprüche aus der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für freie Berufe.

Tipp: Gerichte trennen die jeweiligen Ansprüche auto­matisch, ohne dass die Partner dies beantragen müssen. Allerdings gilt dies nur für Anrechte, die jeweilige Partner während ihrer Ehe tatsächlich erworben haben oder bereits aufgelöst wurden.

Versorgungs­ausgleich – so können Sie diesen aktiv ausschließen

Möchten Sie als Partner die Aufteilung Ihrer Renten­anrechte verhindern, müssen Sie den Versorgungs­ausgleich aktiv ausschließen. Vor allem bei drei Konstellationen ist dies möglich:

1. Unternehmerehe: Kommt es zu einer Scheidung, unterliegen beide Ehepartner dem Versorgungs­ausgleich der Vermögenswerte. Kapital­anlagen werden hierbei nicht von Amts wegen geteilt.

2. Interna­tionale Ehen: In vielen Ländern kann es schwierig bis unmöglich sein, Anrechte aus dem Ausland in Deutsch­land geltend zu machen. Die jeweiligen Renten­systeme und die Art der Anwart­schaften unterscheiden sich hier stark.

3. Ehe mit großem Alters­unterschied: Hohe Altersunterschiede können zu Ungerechtig­keiten bei den Rentenansprüchen führen. Während deutlich jüngere Ehepartner die kompletten Rentenanwart­schaften teilen müssen, bleiben die Renten­ansprüche des Älteren komplett außen vor, da er sie bereits vor der Ehe erworben hatte.

Tipp: Oftmals ist es besser, den Versorgungs­ausgleich teil­weise oder ganz auszuschließen und individuelle Vereinbarungen in einem Ehevertrag zu treffen. Dies kann vorab oder während einer Scheidung protokolliert werden.

Versorgungsausgleich bei der Rente – hier gibt es Ausnahmen

Selbst wenn Partner den Versorgungs­ausgleich nicht ausschließen, führt das Familien­gericht diesen oftmals nicht automatisch durch. Ausnahmen vom klassischen Versorgungsausgleich besteht beispielsweise, wenn eine eingetragene Partnerschaft oder Ehe kürzer als drei Jahre bestand. Dann findet ein Ausgleich nur nach vorhergehendem Antrag einer der Partner statt. Gleiches gilt bei geringen Rentenanrechten unter­halb einer gewissen Grenze. Im Jahr 2025 liegt diese sogenannte Gering­fügig­keits­grenze bei 37,45 Euro für Monats­renten bzw. bei 4.494 Euro für Kapital­wertansprüche.

Haben beide Partner beim selben Versorgungs­träger Anrechte, beispielsweise bei der gesetzlichen Renten­versicherung, kann ebenfalls auf den Ausgleich verzichtet werden. Auch hier gelten die oben genannten Gering­fügig­keits­grenzen.

Zudem kann bei sehr langen Trennungs­zeiten vor der Scheidung der Versorgungs­ausgleich zeitlich begrenzt werden. Gerichte begrenzen hier den Versorgungsausgleich oftmals auf den Zeitraum nach dem Trennungsjahr bzw. bis zur Volljährigkeit gemeinsamer Kinder (Urteil Oberlandes­gericht Dresden – Az. 18 UF 371/20).

Schließlich können Eheleute oder eingetragene Partnerschaften in entsprechenden Verträgen andere Regelungen treffen, beispielsweise einmalige Ausgleichszahlungen als Ersatz der klassischen Rententeilung.

Geteilte Rentenansprüche – wer zahlt diese später aus?

Grundsätzlich gibt es zwei Formen zur Auszahlung von geteilten Rentenansprüchen.

  • Interne Teilung: Diese erfolgt bei der Umver­teilung von Anwart­schaften zur Rente beim gleichen Versorgungs­träger. Haben ausgleichs­berechtigte Partner hier kein eigenes Versicherten­konto, wird dieses vom jeweiligen Träger – neben dem bestehenden Konto – neu eingerichtet.
  • Externe Teilung: Vielfach lassen Partner den Ausgleichs­wert der Rente auf einen anderen Versorgungs­träger über­tragen, beispielsweise um Anrechte künftiger Rentenzahlungen zu bündeln. Allerdings gelten dann die Konditionen des neuen Versorgungs­trägers, die mitunter schlechter ausfallen können.

Interne Teilung meist güns­tiger als externe Teilung

Bei geringen Ausgleichs­werten zum Ende der Ehezeit können gesetzliche Versorgungs­träger auch gegen den Willen des ausgleichs­berechtigten Partners auf einer externen Teilung bestehen. Die konkrete Grenze liegt hier für das Jahr 2025 bei 74,90 Euro für monatliche Renten­werte und bei 8 988 Euro für Kapitalwerte. Stammen die Altersvorsorgeansprüche aus Betriebsrenten oder Unterstüt­zungs­kassen, können Anbieter hingegen bis zur Beitrags­bemessungs­grenze in der gesetzlichen Renten­versicherung (96.600 Euro in 2025) auf eine externe Teilung bestehen.

Finden ausgleichs­berechtigte Partner keinen passenden externen Versorgungs­träger, bietet sich für Betriebs­renten die sogenannte Pensions­kasse als Versorgungsausgleichskasse vieler Lebensversicherer an – andernfalls kommt die gesetzliche Renten­versicherung zum Tragen.

Tipp: Aufgrund der Zinsentwicklungen vergangener Jahre drohen durch externe Über­tragungen höherer Ansprüche starke Einbußen bei den späteren Renten­ansprüchen vor allem bei Frauen – teils bis zu 50 Prozent und mehr. Hier hat das Bundes­verfassungs­gericht bereits 2020 entschieden, dass Familien­gerichte Lösungen mit Transferverlusten von maximal zehn Prozent finden müssen (Az. 1 BvL 5/18).

Externe Teilung bei vielen Beamtenpensionen

Zu externen Teilungen kann es auch bei der Beamten­versorgung kommen. Für Beamte, Richter und Versorgungs­empfänger des Bundes ist die interne Teilung als Ausgleichs­form obligatorisch. Ansprüche für Beamte der Länder und Kommunen werden hingegen extern geteilt. Ziel­versorger ist auch hier die gesetzliche Renten­versicherung.

Rentenausgleich im Todesfall – zwei häufige Ausnahmen

Grundsätzlich gelten getroffene Rentenaufteilungen im Versorgungsausgleich durch das Familien­gericht lebens­lang. Im Todesfall gibt es allerdings zwei häufige Ausnahmen beim Versorgungsausgleich.

Kein oder nur kurzer Rentenbe­zug: Stirbt der Ex-Partner bereits vor dem Renten­alter, können Versicherte sich bestimmte übertragene Anrechte zurück­holen. Gleiches gilt, wenn Ex-Partner die Rente nicht länger als 36 Monate vor dem Tod bezogen haben. Möglich ist dies bei Anrechten aus Regel­versorgungen der gesetzlichen Rente, der Beamten­versorgung sowie der berufs­stän­dischen Versorgung. Verwitwete müssen hierzu einen formlosen Antrag auf „Rentenanpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person“ beim jeweiligen Versorgungs­träger stellen.

Tipp: Betroffene sollten zwei Dinge beachten. Zum einen werden die Rentenleistungen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antrag angepasst und müssen bei jedem Versorgungs­träger einzeln beantragt werden. Zum anderen können auch eventuell hinzugewonnene Ansprüche durch die Anpassung wieder entfallen. Hier gilt es genau abzuwägen.

Ausgleich nach altem Recht: Auch wer von 1977 bis August 2009 nach sogenanntem altem Recht geschieden wurde, kann unter Umständen nachträglich seinen Versorgungs­ausgleich beim Familien­gericht ändern lassen – allerdings frühestens zwölf Monate vor Rentenbe­zug.

Voraussetzung: Der ursprünglich fest­gelegte Ausgleichs­wert würde heute „wesentlich“ höher ausfallen. Konkret bedeutet dies:

  • Der Ausgleichs­wert hat sich um mindestens fünf Prozent verändert.
  • Die absolute Rentenwertänderung hat mindestens ein Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugs­größe in der Sozial­versicherung betragen. Diese ändert sich jährlich.
  • Der Ausgleichs­wert bei einer Scheidung 2009 müsste sich etwa um 25,20 Euro (West) oder 21,35 Euro (Ost) verändert haben.

Zu Wert­änderungen beim Versorgungsausgleich kann es insbesondere in folgenden Fällen kommen:

  • Erhöhte gesetzliche Renten­ansprüche durch die Mütterrente I (2014) und II (2019)
  • Ursprünglich geminderter Ruhe­gehalts­satz oder Sonderzah­lungen bei Scheidung von Beamten.
  • Dynamisierung der betrieblichen, privaten oder berufs­stän­dischen Versorgungsanrechte mit regel­mäßig vereinbarten Wert­steigerungen.

Tipp: Lassen Sie sich vorab durch unabhängige Rentenexperten beraten, denn die Ausgleichsänderung ist kompliziert und umfasst immer alle privaten und betrieblichen Anrechte. Vorteilhafte Versorgungsanrechte lassen sich nachträglich also nicht einzeln ändern.

Versorgungsausgleich: Vier Tipps zum Thema Rententeilung

  1. Renteninformationen rechtzeitig einholen. Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu Versorgungs­trägern auf und bitten Sie um Auskunft über den Ehezeit­anteil Ihrer Renten­anrechte. So lässt sich Ihre Versorgung nach der Scheidung besser einschätzen und eventuell fachlicher Rat einholen.
  2. Rentenauskünfte genau kontrollieren. Beim Familiengericht müssen beide Ehepartner ihre Renten­anrechte der einzelnen Versorgungs­träger auflisten. Kontrollieren Sie diese gegenseitig genau auf Voll­ständig­keit – auch spätere Auskünfte. Nicht offengelegte Anrechte können im Nach­hinein nicht mehr geltend gemacht werden.
  3. Eigene Alters­vorsorge gezielt anpassen. In der Regel verursacht ein Versorgungs­ausgleich vor Gericht deutliche Lücken in der eigenen Alters­vorsorge. Diese müssen bis zum Ruhe­stand möglichst aufgefüllt werden. Beispielsweise durch Ausgleichs­zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (zusätzliche Rentenpunkte) bis zur Regel­alters­grenze oder den Aufbau einer privaten Altersvorsorge.
  4. Versorgungs­ausgleich gegebenenfalls rück­gängig machen. Stirbt einer der Ex-Partner vor dem Renteneintritt, lässt sich in bestimmten Fällen der Versorgungs­ausgleich aufheben. Nachträgliche Änderungen sind auch bei Versorgungsausgleichen nach dem alten Recht bis 2009 möglich. Lassen Sie sich hierzu aber unbedingt beraten.

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