Schnee im Winter

„Zugeschneites Parkticket“: Ist es notwendig, die Windschutzscheibe zu räumen?

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Das Auto ist vorschriftsmäßig geparkt, doch plötzlicher Schneefall verhüllt Parkschein oder Parkscheibe. Droht eine Geldbuße, wenn diese nicht mehr erkennbar sind?

Die Temperaturen fallen und die Tage werden immer kürzer. Untrügliche Zeichen dafür, dass der Winter naht und mit ihm der Schnee. Das Auto wird dann gerne mal in eine dicke Schneedecke gehüllt. Um so ärgerlicher, wenn man auf einem Parkplatz parkt, auf dem ein Anwohnerparkausweis, ein Parkticket oder eine Parkscheibe erforderlich ist. Aber droht eine Strafe, wenn das Auto von Schnee bedeckt ist?

Parkschein unter einer Schneedecke: Was droht bei einer verdeckten Windschutzscheibe?

Die klare Antwort lautet: Nein. Obwohl die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt, dass ein Parkausweis von außen gut sichtbar im Auto platziert werden muss. Der Autofahrer erfüllt diese Pflicht bereits, indem er den Ausweis hinter die Windschutzscheibe legt. Während der Parkzeit muss das Auto jedoch nicht überwacht werden. Daher ist es bei Schneefall nicht notwendig, zum Fahrzeug zu gehen und die Windschutzscheibe freizukratzen.

Wurde die Parkscheibe zugeschneit, droht kein Bußgeld.

Das gilt auch für vom Schnee verdeckte Verkehrsschilder. Ob sie ihre Gültigkeit behalten, hängt vom jeweiligen Verkehrszeichen ab. Ein Stoppzeichen ist aufgrund seiner achteckigen Form auch im verschneiten Zustand noch erkennbar. Ebenso ist das Schild „Vorfahrt gewähren“ leicht zu identifizieren.

Verschneite Temposchilder gelten nicht – es sei denn, Sie sind ortskundig.

Komplizierter wird es bei Verkehrsschildern mit gleicher Form. Wenn ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild mit Schnee bedeckt ist, können Autofahrer nicht erkennen, welche Geschwindigkeit erlaubt ist. Gerichte haben daher entschieden, dass solche Verkehrszeichen ihre Gültigkeit verlieren, wenn sie verschneit sind. Allerdings müssen Autofahrer im Nachhinein nachweisen, dass das Schild nicht erkennbar war.

Bußgeldkatalog: Mit welchen Geldstrafen Verkehrssünder rechnen müssen

Streit um Tempolimit für Ortsdurchfahrt
Zum 9. November 2021 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Wer innerorts 16 bis 20 Stundenkilometer zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt statt wie früher 35 nun 70 Euro. © Sebastian Gollnow/dpa
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder.
Wer außerorts 16 bis 20 km/ zu schnell fährt und erwischt wird, zahlt statt früher 30 nun 60 Euro, auch hier gilt: je schneller, desto teurer. In vielen Fällen – also bei den Stufen der Geschwindigkeitsüberschreitungen – handelt es sich um eine Verdopplung der Bußgelder. © Uwe Anspach/dpa
 Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. M
Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird teurer. Verstöße werden statt mit bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. (Symbolbild) © Arne Dedert/dpa
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläuterte.
Manche Verstöße würden entsprechend auch für Radfahrer teurer, wie der ADFC mit Blick auf den neuen Bußgeldkatalog erläutert hatte. Dies gelte dann, wenn Radfahrer vorschriftswidrig auf einem Gehweg fahren.  © Paul Zinken/dpa
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)
Der allgemeine Halt- und Parkverstoß wird anstatt wie früher bis zu 15 Euro mit einem Verwarnungsgeld bis zu 55 Euro geahndet. (Archivbild/Symbolbild)  © Swen Pförtner/dpa
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen.
Wer unberechtigt auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld von 55 statt wie früher 35 Euro rechnen. © Klaus-Dietmar Gabbert/dpa
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen.
Wer auf die Idee kommt, eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt zuzuparken oder ein Rettungsfahrzeug zu behindern, muss mit 100 Euro Bußgeld rechnen. (Archivbild/Symbolbild) © Sebastian Gollnow/dpa
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder die sogar selbst zum schnelleren Vorankommen mit dem Auto nutzt, muss mit einem Bußgeld zwischen 200 und 320 Euro sowie einem Monat Fahrverbot rechnen.  © Patrick Seeger/dpa
Polizei-Kontrollaktion zu Drogen und Alkohol
Lkw-Fahrer, die gegen die neu eingeführte Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten. (Archivbild/Symbolbild)  © Julian Stratenschulte/dpa
Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.
Auto-Poser aufgepasst: Die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem belästigenden unnützen Hin- und Herfahren wird von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.  © Patrick Pleul/dpa

Es gibt jedoch auch hier Ausnahmen: Ortskundige Autofahrer müssen sich auch an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten, wenn das Schild nicht lesbar ist. Die Gerichte gehen davon aus, dass diese die Geschwindigkeitsbegrenzungen kennen sollten. Wer also in der Nähe seines Wohnorts geblitzt wird, kann sich nicht herausreden.

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Auch verschneite Parkverbotsschilder behalten ihre Gültigkeit. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Autofahrer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Das bedeutet: Zuerst sollte das Schild von Hand vom Schnee befreit und sichergestellt werden, dass das Parken erlaubt ist.

Rubriklistenbild: © photo2000/Imago

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