Gericht urteilt: Mieter dürfen trotz Eigenbedarfskündigung in der Wohnung bleiben
VonFranziska Kaindl
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Meldet ein Vermieter Eigenbedarf für die Wohnung an, müssen Mieter in der Regel das Feld räumen. Ein Gerichtsurteil schützt aber nun die Mieter bei mangelndem Wohnraum.
Wer seit einigen Jahren in einer bezahlbaren Wohnung lebt und sich in das Umfeld integriert hat, gibt diese bei den explodierenden Mietpreisen nur ungern auf. Da ist der Schreck erst einmal groß, wenn der Vermieter plötzlich Eigenbedarf anmeldet, um die Unterkunft selbst nutzen zu können. Allerdings muss er gut begründen können, warum er die Wohnung braucht – oder nicht zum Beispiel eine andere, falls er mehrere Wohnungen besitzt. Und selbst wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, müssen die Mieter nicht unbedingt ausziehen, wie das Berliner Landgericht im Januar 2024 (Az. 67 S 264/22) entschieden hat.
Wirksame Eigenbedarfskündigung: Mieter dürfen in Wohnung bleiben
Zunächst wurde eine Räumungsklage der Vermieterin vom Amtsgericht Berlin-Mitte im September 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung formunwirksam gewesen sei. Das Landgericht Berlin entschied aber nun bei der Berufung, dass die Kündigung doch wirksam sei – allerdings ordnete es gleichzeitig an, dass die Mieter zunächst in der Wohnung bleiben dürfen. Das Urteil wurde damit begründet, dass es den Mietern nicht möglich sei, einen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen.
Hintergrund ist die sogenannte Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB): Diese legt fest, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich ist, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet. Die Mieter bewarben sich nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung fast zwei Jahre lang auf eine Vielzahl von Wohnungen im Berliner Stadtgebiet. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Hauptstadt und des geringen Angebots hatten sie jedoch keinen Erfolg. Daher wog das Gericht die Interessen der Vermieterin ab und entschied, dass diese trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht dringlich genug waren.
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Höhere Miete und Fortdauer auf zwei Jahre befristet
Trotzdem geht die Vermieterin nicht leer aus: Die Fortdauer des Mietverhältnisses ist auf zwei Jahre befristet – somit müssen die Mieter wohl früher oder später doch ausziehen. Außerdem hat das Gericht die bisherigen Vertragsbedingungen von Amts wegen geändert und die bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.