Kein zumutbarer Wohnraum

Gericht urteilt: Mieter dürfen trotz Eigenbedarfskündigung in der Wohnung bleiben

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Meldet ein Vermieter Eigenbedarf für die Wohnung an, müssen Mieter in der Regel das Feld räumen. Ein Gerichtsurteil schützt aber nun die Mieter bei mangelndem Wohnraum.

Wer seit einigen Jahren in einer bezahlbaren Wohnung lebt und sich in das Umfeld integriert hat, gibt diese bei den explodierenden Mietpreisen nur ungern auf. Da ist der Schreck erst einmal groß, wenn der Vermieter plötzlich Eigenbedarf anmeldet, um die Unterkunft selbst nutzen zu können. Allerdings muss er gut begründen können, warum er die Wohnung braucht – oder nicht zum Beispiel eine andere, falls er mehrere Wohnungen besitzt. Und selbst wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, müssen die Mieter nicht unbedingt ausziehen, wie das Berliner Landgericht im Januar 2024 (Az. 67 S 264/22) entschieden hat.

Wirksame Eigenbedarfskündigung: Mieter dürfen in Wohnung bleiben

Selbst wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, müssen Mieter nicht unbedingt ausziehen.

Zunächst wurde eine Räumungsklage der Vermieterin vom Amtsgericht Berlin-Mitte im September 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung formunwirksam gewesen sei. Das Landgericht Berlin entschied aber nun bei der Berufung, dass die Kündigung doch wirksam sei – allerdings ordnete es gleichzeitig an, dass die Mieter zunächst in der Wohnung bleiben dürfen. Das Urteil wurde damit begründet, dass es den Mietern nicht möglich sei, einen angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen zu beschaffen.

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Hintergrund ist die sogenannte Sozialklausel (§§ 574 Abs. 1 und 2 BGB): Diese legt fest, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich ist, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeutet. Die Mieter bewarben sich nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung fast zwei Jahre lang auf eine Vielzahl von Wohnungen im Berliner Stadtgebiet. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes in der Hauptstadt und des geringen Angebots hatten sie jedoch keinen Erfolg. Daher wog das Gericht die Interessen der Vermieterin ab und entschied, dass diese trotz wirksamer Eigenbedarfskündigung nicht dringlich genug waren.

Rasenmähen, Grillen, Müll entsorgen: Bußgelder rund um Haus und Garten

Frau schläft zur Nachtruhe mitten in der Nacht
Ruhezeit: Ab 22 Uhr bis um 6 Uhr am Folgetag muss Lärm so weit wie möglich vermieden werden. Fernseher, Musik oder Spielekonsolen sollten dann auf Zimmerlautstärke heruntergeregelt werden. Damit ist eine Lautstärke gemeint, die man außerhalb der eigenen Wohnung kaum oder gar nicht mehr hören kann. Bei Verstößen kann es bis zu 5.000 Euro Strafe geben. © Imago
Junge Frau hat Nagel in die Wand
Lautes Werkeln nur tagsüber: Auch Hämmern und Bohren und andere laute Handwerksarbeiten sind nach 22 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen streng verboten. Bilder aufhängen oder Regale anbringen sollten Sie am besten immer tagsüber, und nur außerhalb der Nachtruhe. © Imago
Mann saugt Staub in der Wohnung
Haushaltstätigkeiten: Das gleiche gilt übrigens für laute Aktivitäten wie Staubsaugen, Möbelschieben, Wäschewaschen oder Geschirr spülen in der Maschine. Bei Verstößen kann es sogar zu Abmahnungen oder Mietkündigungen kommen.  © Imago
Alter Mann mäht Rasen
Rasen mähen: Den Rasen sollte man aus Rücksicht ebenfalls nicht während der Ruhezeit mähen, also nicht nachts und nicht mittags zwischen 13 und 15 Uhr. Am Sonntag ist das Rasenmähen tabu, sonst kann es bis zu 50.000 Strafe geben.  © Imago
Ältere Dame schneidet Hecke
Heckenschneiden im Sommer: Ebenfalls im Garten verboten ist das Schneiden von Hecken während der Brutzeit. Diese dauert von März bis Ende September an. Wer in dieser Zeit seine Hecken radikal schneidet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.  © Imago
Baum wird gefällt und gesägt
Bäume fällen: Wer ohne Genehmigung einen Baum fällt, riskiert bis zu 50.000 Euro Strafe. Bäume unterliegen in Deutschland einem besonderen Schutz und dürfen nicht einfach umgesägt werden.  © Imago
gartenabfälle in einem Korb
Gartenabfälle entsorgen: Der eigene Gartenmüll gehört auf den Kompost oder in die Bio-Tonne, allerdings in keinem Fall auf das Feld vom Nachbarn. Wer seine Gartenabfälle dort oder auch in der freien Natur entsorgt, muss mit Geldstrafen von 300 bis 2.500 Euro rechnen. © Imago
Wespennest nicht alleine entfernen
Wespennester: Auch wenn die Wespen stören, Wespennester dürfen nicht einfach entfernt oder umgesiedelt werden. Zum einen ist das für Ungeübte gefährlich, zum anderen braucht es dafür die Einschätzung eines Experten. Wer das auf eigene Faust versucht, wird nicht nur gestochen, sondern muss auch mit einer Strafe von 5.000 bis 50.000 Euro rechnen. © Imago
Älterer Herr grillt auf dem Balkon
Grillen zu Hause: Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ist in Deutschland laut Deutschem Mieterbund (DMB) erlaubt, es sei denn, es ist im Mietvertrag ausdrücklich verboten. Hier gilt aber, dass man Rücksicht auf Nachbarn nehmen und deshalb Ruhezeiten einhalten, Rauch und Funkenflug vermeiden sollte. Wird dagegen verstoßen, kann die Strafe zwischen 100 und 5.000 Euro liegen.  © Imago
Pärchen grillt am Strand oder im Park
Grillen in der Öffentlichkeit: Wenn man dagegen an öffentlichen Plätzen den Grill anwirft, wo es nicht erlaubt ist, muss mit bis zu 5.000 Euro Strafe rechnen.  © Imago
Feuer im Kamin mit Schuhen davor
Kaminfutter: Apropos Feuer: Auch im hauseigenen Kamin darf man nicht alles verbrennen, was man will. Trockene naturbelassene Hölzer sind in Ordnung, lackiertes Holz, Zeitungs- und Altpapier, Hausmüll, giftige Stoffe wie Gummi und Gartenabfälle wegen der Luftverschmutzung jedoch nicht. Dafür kann es bis zu 100.000 Euro Strafe geben.  © Imago
Verschenken-Kartons sind verboten
Nichts „Zu verschenken“: Es scheint eine nette Geste zu sein, einen Karton mit alten Spielsachen, Büchern oder anderen Gegenständen auf die Straße zu stellen und „Zu verschenken“ dranzuschreiben. Allerdings kann ein solcher Karton als Ordnungswidrigkeit und illegale Müllablagerung geahndet werden und bis zu 5.000 Euro Strafe einbringen. © Imago
Chaotische Garage mit viel Zeug
Mehr als Autos in der Garage: Heutzutage werden in Garagen weit mehr als Autos gelagert: Gartenstühle, Autoreifen, Grill, Gartenwerkzeuge. Theoretisch ist das aber verboten oder bedarf einer Sondergenehmigung. Bußgelder, wenn sich etwa ein Vermieter beschwert, können bis zu 500 Euro hoch sein.  © Imago

Höhere Miete und Fortdauer auf zwei Jahre befristet

Trotzdem geht die Vermieterin nicht leer aus: Die Fortdauer des Mietverhältnisses ist auf zwei Jahre befristet – somit müssen die Mieter wohl früher oder später doch ausziehen. Außerdem hat das Gericht die bisherigen Vertragsbedingungen von Amts wegen geändert und die bisher geschuldete Nettokaltmiete auf ein marktübliches Niveau angehoben. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.

Rubriklistenbild: © Pond5 Images/Imago

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