VonJohannes Nußschließen
Der Staat übernimmt im Dezember die Abschlagszahlungen für Gas- und Wärmekunden, danach greift die Gaspreisbremse. Was Sie zur Dezember-Soforthilfe wissen müssen.
Hannover/Bremen – Mit mehreren Milliarden Euro greift Deutschland seinen Bürgerinnen und Bürgern ab Dezember in der Energiekrise unter die Arme. Bevor zwischen Januar 2023 und April 2024 die Strom- und Gaspreisbremsen greifen, übernimmt der Staat bereits für den Monat Dezember mit der Soforthilfe die Abschlagszahlung von Gas- und Fernwärmekunden. In den vergangenen Monaten waren die Preise für Gas und Strom in Deutschland aufgrund des Ukraine-Kriegs in nie dagewesene Höhen geschossen, inzwischen lichtet sich das Chaos und die Preise lassen allmählich wieder nach. Doch der nahende Winter verspricht lang und kalt zu werden.
Abschlag für Gas im Dezember – was Sie zur Soforthilfe wissen müssen
Trotzdem brauchen viele Bürgerinnen und Bürger in Deutschland – und auch kleinere Unternehmen – tatkräftige Unterstützung, weil sonst viele nicht mehr wissen, wie sie die eigenen vier Wände im Winter beheizen oder den Betrieb aufrechterhalten sollen. Das Gute: Bereits mit der Soforthilfe im Dezember greift der Staat helfend unter die Arme und übernimmt die Abschlagszahlung für Gaskunden.
Das bedeutet, Gaskunden und Mieter, die einen Vertrag direkt mit ihrem Gaslieferanten haben, müssen im Dezember keine Zahlungen leisten. Dies übernimmt für sie der Staat. Somit erhalten neben Mietern und kleinen Unternehmen auch Eigenheimbesitzer eine spürbare Entlastung von den inzwischen enormen Gaspreisen.
Soforthilfe im Dezember: Gaslieferanten müssen im Dezember nicht bezahlt werden
Und so erhalten Sie vor der Gaspreisbremse auch die Soforthilfe für Gaskunden im Dezember: Hat der Gaslieferant eine Einzugsermächtigung, wird er im Dezember schlicht keine Abbuchung vornehmen. Wird hingegen per Dauerauftrag bezahlt, sollte dieser für den Monat Dezember 2023 ausgesetzt werden.
Doch, Achtung: Im Land Bremen gibt es eine Ausnahme. Da der Anbieter swb in der Regel neben Gas- auch Stromlieferant für seine Kunden ist, wird der Betrag für Gas und Strom hier zusammen gezahlt. Der Anbieter wird somit trotzdem im Dezember den Abschlag für Gas einfordern, ihn aber rückwirkend erstatten, so eine Sprecherin gegenüber buten un binnen.
Mieter ohne eigenen Gasanschluss müssen die Soforthilfe mit ihrem Vermieter direkt abrechnen
Anders verhält es sich, wenn der Mieter oder die Mieterin die Abschlagszahlung für Gas direkt an den Vermieter zahlt. Denn dann muss auch die Soforthilfe zwischen Vermieter und Mieter fließen und nicht zwischen Staat und Bürger. Die Entlastung kann hier also an die Mieter erst mit Abschluss der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 erfolgen. Das kann allerdings dauern, weil Vermieter dafür Zeit haben bis Ende des Jahres 2023.
Gaspreis-Soforthilfe im Dezember: Keine Regel ohne Ausnahme
Wie auch im echten Leben, gibt es auch bei der Soforthilfe im Dezember keine Regel ohne Ausnahme für Mieter, die ihre Nebenkosten direkt mit dem Vermieter abrechnen. Hat der Vermieter beispielsweise seit Februar dieses Jahres die Abschlagszahlungen erhöht, dann ist der Mieter dazu berechtigt, die Dezembermiete um diesen Betrag zu mindern.
Dies gilt auch für Mietverträge, die in den vergangenen neun Monaten (also seit Februar 202) abgeschlossen worden sind. Ist dies der Fall, ist der Mieter dazu berechtigt, die anfallenden Betriebskosten um 25 Prozent zu kürzen.
Hat der Mieter den Abschlag für die Betriebskosten des Monats Dezember bereits bezahlt, kann er seinen Vermieter darum bitten, ihm den zu viel bezahlten Betrag zu erstatten. Eine andere Möglichkeit ist, dem Vermieter formlos mitzuteilen, dass man die nächste Zahlung um genau den Betrag kürzen wird. Ansonsten erhalten Mieter, die ihre Betriebskosten direkt an den Vermieter bezahlen, die Erstattung erst mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022. Und für die haben Vermieter Zeit bis Jahresende 2023. (Quelle: Verbraucherzentrale)
Wer Fernwärme bezieht, der wird ebenfalls durch den Staat im Dezember mit Soforthilfe unterstützt. Diese Entlastung erfolgt im Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dafür wird die Abschlagszahlung aus dem vergangenen September als Grundlage genommen. Auf diesen Abschlag werden 20 Prozent draufgerechnet und ausbezahlt, um den gestiegenen Preisen im Energiesektor gerecht zu werden. Auch für Besitzer einer Wärmepumpe hat sich der Staat eine Sonderregel ausgedacht. Diese ist als Ergänzung zu der Strompreisbremse gedacht, die ab Januar 2023 gelten wird.
Rubriklistenbild: © Monika Skolimowska/dpa

