Kein Sonderrecht für frisch Geimpfte

Ausnahme bei Maskenpflicht in Innenräumen geplatzt: Das gilt im Corona-Herbst

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Für den Corona-Herbst in Deutschland sollen neue, zum Teil altbekannte Corona-Regeln greifen. Eine Ausnahme von der Maskenpflicht für frisch Geimpfte fällt weg.

Berlin – Am Mittwoch, 24. August 2022, ist es soweit: Die Novelle des Infektionsschutzgesetzes soll im Bundeskabinett beschlossen werden. Entgegen der ursprünglichen Pläne von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Justizminister Marco Buschmann (FDP) soll es jedoch eine entscheidende Änderung geben. Denn wenn die Bundesländer im Corona-Herbst in Deutschland eine Maskenpflicht in Innenräumen verhängen sollten, greift doch keine Ausnahme für vollständig Geimpfte, deren letzte Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Corona-Herbst in Deutschland: Ausnahme von Maskenpflicht in Innenräumen laut Infektionsschutzgesetz nur noch eine Kann-Regelung

Nach Informationen des Redaktionsnetzwerks Deutschland würde das der aktuelle Entwurf für eine Novelle des Infektionsschutzgesetzes vorsehen. Mit Blick auf den Corona-Herbst in Deutschland, der erneut mit hohen Fallzahlen und vielen Infektionen aufwarten könnte, hatten Karl Lauterbach und Marco Buschmann ihren konkreten Pandemie-Fahrplan für die kalte Jahreszeit bereits skizziert. Fix sind die Änderungen im Infektionsschutzgesetz noch nicht, es liegt damit am Bundeskabinett, um über Ausnahmen bei der Maskenpflicht in Innenräumen zu entscheiden.

Corona-Herbst in Deutschland: Eine Ausnahme von der Maskenpflicht in Innenräumen für frisch Geimpfte soll es nun doch nicht geben.

Stehen die Beschlüsse, wird die Verpflichtung für die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Maskenpflicht in Innenräumen in eine Kann-Regelung umgewandelt. Diese Regelung soll dann auch im Fall von Menschen gelten, die von einer Corona-Infektion wieder genesen sind. Eine zwingende Ausnahme von der Maskenpflicht sei nur dann vorgesehen, wenn die Person sich einem aktuellen Corona-Test unterzogen hat.

Maskenpflicht in Innenräumen: Bundeskabinett muss Infektionsschutzgesetz für Corona-Herbst noch beschließen

Mit der Abkehr von der zwingenden Ausnahme bei der Maskenpflicht für vollständig Geimpfte, deren letzte Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, kommt die Politik in Form der Ampel der Forderung vieler Bundesländer nach. Doch der Bitte der Länder, im neuen Infektionsschutzgesetz auch konkrete Parameter für das Inkrafttreten bestimmter Schutzkonzepte zu verankern, kommt die Ampelkoalition nicht nach.

Nicht nur deswegen wird der erwartete Beschluss der Novelle im Infektionsschutzgesetz kritisch beäugt. Auch an der ursprünglich geplanten Kopplung der Maskenpflicht in der Gastronomie oder aber in Freizeit- und Kultureinrichtungen an den jeweiligen Zeitpunkt der Impfung hatte es enorme Kritik gegeben. Sie war zunächst als Verpflichtung verstanden worden, sich künftig alle drei Monate impfen lassen zu müssen. Doch widerspricht das den aktuellen Empfehlungen, beispielsweise durch die Ständige Impfkommission (Stiko).

Corona-Herbst in Deutschland: Wo die Maskenpflicht ab Oktober 2022 überall Einzug hält

Beschließt das Bundeskabinett das neue Infektionsschutzgesetz, hat es von Anfang Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 Gültigkeit. Vor allem mit Fokus auf den Corona-Herbst in Deutschland, vor dem Karl Lauterbach ausgiebig warnt, seien die Maßnahmen unumgänglich. Im Blickpunkt steht dabei vor allem die Maskenpflicht in vielen öffentlichen Bereichen des Lebens, wie sie bereits rund zwei Jahre lang festen Bestand hatte. Bundesweit gilt die Maskenpflicht dann in folgenden Bereichen:

  • Flugzeug und Fernzüge
  • Bus und Bahn des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
  • bei Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (inklusive Testpflicht)
  • für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten (inklusive Testpflicht)
  • in öffentlich zugänglichen Gebäuden, jedoch mit Ausnahmen für Personen, die frisch getestet, vor höchstens 90 Tagen von einer Corona-Infektion genesen oder vollständig geimpft sind; die letzte Impfung darf in diesem Fall aber maximal drei Monate zurückliegen
  • in Schulen und anderen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte und Schülerinnen und Schüler, aber erst ab der 5. Klasse und wenn sonst kein geregelter Präsenzunterricht möglich wäre
  • bei Außenveranstaltungen, wenn der Betrieb des Gesundheitssystems gefährdet ist und wenn kein Mindestabstand eingehalten werden kann

    bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen, wenn der Betrieb des Gesundheitssystems gefährdet ist; dann soll es auch keine Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen mehr geben

Die aktuellen Corona-Regelungen im Infektionsschutzgesetz laufen derweil zum 23. September 2022 aus. Generell bildet das Infektionsschutzgesetz des Bundes die Grundlage, auf der die Gesundheitsminister der Länder ihre Schutzmaßnahmen beschließen können. Mit ihnen wird direkt auf das Infektionsgeschehen in den einzelnen Regionen reagiert.

Rubriklistenbild: © Daniel Vogl/dpa/imago/Montage

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