Kamera überwacht Parkplatzeingang

Parkplatz-Abzocke in Österreich – Fiese Masche kann auch Urlauber treffen

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Parken auf Privatgrund kann in Österreich teuer werden. In Wien will eine Firma aus der besonderen Rechtslage offenbar Profit schlagen.

Wien – Ein besonderes Gesetz in Österreich lässt Falschparken mancherorts zur Kostenfalle werden. Denn bereits ein kurzes Halten oder Wenden auf einem Privatgrundstück kann einen drei- oder sogar vierstelligen Betrag kosten. Das ist dann der Fall, wenn der Besitzer des Grundstücks eine sogenannte Besitzstörungsklage anstrengt. In Wien will die Firma „D22 Construction“ aus der Rechtslage in Österreich nun laut einem Medienbericht Profit schlagen. Das geht aus Recherchen des österreichischen Portals Heute.at hervor.

Besitzstörungsklage: Falschparken in Österreich kann teuer werden

Wer sein Auto auf einem Privatgrundstück parkt, wohl wissend, dass es sich um fremdes Eigentum handelt, greift demnach laut österreichischem Gesetz in fremde Besitzrechte ein. Laut Angaben der Wirtschaftskammer ist ein „sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz“ dafür schon ausreichend. Ein gut sichtbar angebrachtes Schild, das auf ein Parkverbot auf dem privaten Grund hinweist, ist Voraussetzung.

Urlauber zahlten in Kärnten für das kurze Halten auf Privatgrundstück zum Ausladen ihrer Ski zuletzt etwa 1067,47 Euro. Ein einfaches Wendemanöver auf Privatgrund kostete einen deutschen Autofahrer im österreichischen Kitzbühel jüngst 345 Euro.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Die Besitzstörungsklage wird zur Masche: So gehen die Parkplatz-Abzocker in Wien vor

Die Firma „D22 Construction“ hat Recherchen von Heute.at zufolge ein Privatgrundstück in der Pragerstraße 94-98 in Wien-Floridsdorf angemietet. Und überwacht dieses mittels einer Kamera in einem dort geparkten silbernen Hyundai ohne Kennzeichen. Wer vor dem Grundstück hält oder wendet, bekommt in der Regel kurz darauf eine hohe Rechnung. Wird diese nicht bezahlt, droht eine Besitzstörungsklage. Auf einem Schild am Eingang heißt es: „Privatparkplätze zu vermieten. Anmietung und Besichtigung ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung.“

Schon Ende November hatte das Portal von dieser Praxis berichtet, damals hatte offenbar eine Dashcam in einem blauen Smart die Überwachung übernommen. Auch Privatgrundstücke an der Franz-Eduard-Matras-Gasse, sowie ein Schotterparkplatz auf der Breitenleer Straße 50 in Wien sollen betroffen gewesen sein. Der blaue Smart habe allerdings auf öffentlichem Grund gestanden, was die Überwachung mittels Dashcam laut Datenschutzbehörde unzulässig mache, heißt es in dem Bericht. In der Pragerstraße ist der silberne Hyundai nun jedoch auf dem Privatgrundstück selbst geparkt, wie Fotos zeigen.

Falschparken in Österreich kann teuer werden (Symbolbild).

Parkplatz-Abzocke in Wien: Was tun, wenn eine Rechnung ins Haus flattert?

Wer das Privatgrundstück nicht befahren hat, sollte auch keine Strafe zahlen müssen, heißt es von Experten. „Das Halten (10 Minuten) vor einer Einfahrt ist sogar erlaubt, wenn der Lenker im Fahrzeug verbleibt“, teilte ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried Heute.at dazu mit. Anders sieht es aus, wenn das Privatgrundstück tatsächlich befahren wurde. „Sofern die Besitzstörung tatsächlich stattgefunden hat und vorwerfbar ist, ist zur Vermeidung einer Besitzstörungsklage eine Unterlassungserklärung rechtswirksam unterfertigt abzugeben“, rät der Rechtsanwalt Franz Szyszkowitz von BLS Rechtsanwälte.

„Vermieden sollte dabei aber werden, eine – in der Unterlassungserklärung oft enthaltene – Übernahme von pauschalen Unkosten ebenfalls zuzusagen“, so der Anwalt gegenüber dem Kreditschutzverband 1870. Eine Schadenersatzzahlung werde sich aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens nicht zur Gänze vermeiden lassen, „allerdings finden sich viele Argumente gegen die begehrte Höhe“, meint Szyszkowitz und verweist auf ein zuletzt ergangenen Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (35 R 126/21). Dieses habe „als angemessene Kosten für ein anwaltliches Schreiben bei einem vergleichbaren Fall maximal 53,28 Euro angesehen.“

Rubriklistenbild: © Robert Kalb/Imago

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