Bund der Steuerzahler

Rentenerhöhung: Tabelle zeigt, bei welcher Rente ab Juli Steuern anfallen

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Ab Juli werden Hunderttausende Ruheständler wegen der Rentenerhöhung steuerpflichtig. Eine Tabelle zeigt, ab welcher Jahresrente und Renteneintritt das gilt.

Berlin – Die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner bekommen ab Juli mehr Geld. Die jährliche Rentenanpassung ist mit dem Monatsbeginn in Kraft getreten. Die Altersbezüge steigen nun im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. Einige Rentner müssen dadurch auf einmal Steuern zahlen. 

Ab Juli werden mehr Rentner steuerpflichtig

Sie werden mit der Rentenerhöhung nämlich steuerpflichtig. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums trifft das ab Juli auf 109.000 Ruheständler zu. Sie werden mit den höheren Einkünften den sogenannten Grundfreibetrag von derzeit 10.908 Euro für Alleinstehende oder 21.816 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare überschreiten und müssen damit auf einen Teil ihrer Rente Steuern bezahlen.

Ab Juli werden Hunderttausende Ruheständler wegen der Rentenerhöhung steuerpflichtig (Symbolbild).

Übersteigt der jährliche Rentenbezug – inklusive aller Erhöhungen – nach Abzug des Freibetrags und Versicherungen den steuerlichen Grundfreibetrag, fallen Steuern an, erklärt auch der Bund der Steuerzahler. Jede Rentenerhöhung führt also auch zur Erhöhung des zu versteuernden Einkommens. Der Rentner ist dann verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Der Bund der Steuerzahler hat dazu für IPPEN.MEDIA eine Tabelle erstellt, die die Jahresrenten 2023 anzeigt, die in diesem Jahr gerade noch einkommensteuerfrei bleiben - und zwar je nach Renteneintrittsjahr und Region. Ausgegangen wird von einem GKV-Zusatzbeitragssatz von 1,6 Prozent sowie einem alleinstehenden Rentner ohne sonstige Einkünfte oder steuerliche Besonderheiten.

Rentenfreibetrag variiert nach Jahr des Renteneintritts

Wichitg: Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden alle Einkünfte zusammengerechnet. Maßgeblich ist das Gesamteinkommen - also neben der gesetzlichen Rente etwa auch Einkommen aus privater Vorsorge, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte. Abgezogen werden dann die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung sowie der individuelle Rentenfreibetrag, der von Ruheständler zu Ruheständler verschieden ausfallen kann - je nach Jahr des Renteneintritts.

Wer dann noch immer über dem Grundfreibetrag liegt, sollte laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) mit der Steuererklärung prüfen, welche weiteren Posten steuerlich geltend gemacht werden können. Dazu zählen könnten unter anderem Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen, Krankheitskosten oder Spenden.

Mit Material der dpa

Rubriklistenbild: © IMAGO/Michael Gstettenbauer

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