Bürgergeld im Haushaltsstreit

Kürzungen beim Bürgergeld: Auf welche Bedingung es dabei ankommt

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130.000 Bürgergeld-Empfängern wurden 2023 Bezüge gekürzt. Im Rahmen der Debatte um den Bundesetat 2025 erwägt die FDP, strenger mit Verweigerern umzugehen. Wie ist ist die aktuelle Rechtslage?

Berlin – Neben der Schuldenbremse rückt auch das Bürgergeld immer mehr ins Zentrum der Debatte um den Bundesetat für 2025. Nachdem die Ampel-Koalition die Frist für eine Einigung vom 3. auf den 17. Juli verschieben musste, erneuerte die FDP ihre Forderungen nach einer Bürgergeld-Reform. Dabei zielen die Liberalen auch auf einen strengeren Umgang mit Bürgergeld-Beziehern ab, die sich langfristig weigern, Arbeitsangebote vom Jobcenter anzunehmen.

FDP fordert strengeren Umgang mit vermeintlichen „Totalverweigerern“

So forderte etwa Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP), das Bürgergeld solle wirklich nur denen zukommen, „die sich nicht selbst versorgen können“, wie er am Mittwoch (26. Juni 2024) der Rheinischen Post (RP) erklärte. Das Bürgergeld solle nicht zu einer Alternative für jene geraten, „die keine Lust auf legale und für sie vorhandene Erwerbsarbeit haben.“ 

Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP)

Um den Druck auf vermeintliche Verweigerer zu erhöhen, erwägt die FDP unter anderem, ein Bezugsverbot von Sozialleistungen für bis zu drei Jahre einzuführen. Das könnte Bürgergeld-Bezieher hart treffen - wenn die Maßnahme denn verfassungskonform wäre. Was aber sieht die aktuell geltende Rechtslage vor und unter welchen Bedingungen sind Bürgergeld-Kürzungen für vermeintliche Totalverweigerer möglich?

Wie ist die aktuelle Rechtslage bei Bürgergeld-Kürzungen und verpassten Jobcenter-Terminen?

Rund 130.000 Bürgergeld-Empfänger waren laut Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2023 von Bürgergeld-Kürzungen betroffen. Festzustellen, ob jemand eine Arbeitsaufnahme nachhaltig ausschlägt, setzt allerdings enge und transparente Regeln dafür voraus, ab wann eine Verweigerung vorliegt. Wo aber ist die Grenze dafür zu ziehen?

„Leistungsminderungen gibt es beim Bürgergeld bei Pflichtverletzungen und bei Meldeversäumnissen“, sagt Irmgard Pirkl von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, wie sie im Mai von der Stuttgarter Zeitung zitiert wurde. Eine Pflichtverletzung der Bürgergeld-Bezieher liegt etwa vor, wenn Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger Aufforderungen zu den im Kooperationsplan mit dem Jobcenter getroffenen Absprachen oder erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht nachkommen. Etwa, indem sie Termine beim Jobcenter versäumen. 

Zur Frage, ab wann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt – etwa durch Versäumnisse von Jobcenter-Terminen –, hat das Landessozialgericht Sachsen eine wichtige Entscheidung für Leistungsberechtigte des Bürgergelds getroffen. Und zwar entschied das Gericht: „Das Jobcenter steht in der Pflicht zu beweisen, dass Bürgergeld-Bezieher die Einladung zum Termin erhalten haben – andernfalls liegt keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vor.“ (Az. L 3 AS 64/18)

Landesgericht Sachsen entscheidet in brisantem Fall zugunsten eines Bürgergeld-Beziehers

Im vorliegenden Fall, über den das Portal „Gegen Hartz“ berichtet, behauptete das Jobcenter Leipzig, einem Leistungsbezieher am 07. April 2014 einen Brief geschickt zu haben. Versehen war dieser mit einem Meldetermin zum 15.04.2014, zu dem der Mann aber nicht erschien. Das Jobcenter kürzte ihm daraufhin den Regelsatz um zehn Prozent, und das für drei Monate. Das war seinerzeit bei Hartz IV möglich, beim Bürgergeld würde beim ersten Nichterscheinen zu einem Termin die zehnprozentige Kürzung für einen Monat gelten.

Agentur für Arbeit Kassel und Familienkasse Hessen

Der Betroffene ließ sich das nicht gefallen. Er legte Widerspruch ein und stellte einen Überprüfungsantrag gegen die Sanktion, weil er sich nicht erinnern konnte, eine Jobcenter-Einladung erhalten zu haben. Das Jobcenter wies den Widerspruch zurück. Als er auch beim Sozialgericht Leipzig keinen Erfolg mit einem Widerspruch hatte, ging der Leistungsbezieher am 22. Januar 2018 in Berufung vor dem Landesgericht Sachsen. 

Das entschied in zweiter Instanz, das Sozialgericht Leipzig habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen, und verwies auf Paragraf 37 Absatz 2 im Sozialgesetzbuch X. Ihm zufolge ist eine Behörde (etwa das Jobcenter) verpflichtet, die Zustellung eines Schreibens an den Empfänger zu beweisen – zumindest, wenn der Empfänger dies bestreitet. Damit bleibt Bürgergeld-Beziehern eine rechtliche Grundlage, auf die sie sich im Notfall stützen können. (fh)

Rubriklistenbild: © IMAGO/Olaf Döring

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