Neue Regeln für die Erwerbsminderungsrente

Sattes Renten-Plus im Sommer: Das ändert sich ab Juli für viele Rentner

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Ab Juli treten Neuerungen bei der Erwerbsminderungsrente in Kraft. Diese Änderungen könnten für viele Rentner einen Unterschied machen.

Berlin – Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist zu arbeiten, aber noch nicht das Rentenalter erreicht hat, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) von der Deutschen Rentenversicherung. Ab dem 1. Juli wird es jedoch einige Änderungen in Bezug auf diese Rentenart geben. Wir zeigen, welche Bedingungen bislang für die EM-Rente gelten und welche Neuerungen ab Juli in Kraft treten

Rente aufgrund von Krankheit: Wer Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente hat

Jedes Jahr beantragen etwa 350.000 Menschen in Deutschland die Erwerbsminderungsrente, aber nicht jeder bekommt sie. Grundsätzlich ist die EM-Rente eine Option, wenn die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers aufgrund einer Krankheit für mindestens sechs Monate eingeschränkt ist und er dadurch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Wer noch drei Stunden, aber nicht sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderung.

Nachdem der Antrag auf teilweise oder vollständige Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht wurde, prüft diese zunächst, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation verbessert werden kann. Nur wenn dies ausgeschlossen werden kann, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine EM-Rente.

Darüber hinaus muss der Antragsteller mindestens fünf Jahre lang in der Rentenversicherung versichert gewesen sein. Innerhalb dieser fünf Jahre müssen mindestens drei Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt worden sein. Die volle und teilweise EM-Rente kann auch online auf der Website der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Höhe der Erwerbsminderungsrente: So wird sie berechnet

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, wie viele Entgeltpunkte eine erwerbstätige Person in ihrem Berufsleben gesammelt hat. Die Entgeltpunkte werden von der Rentenversicherung vergeben und spiegeln die Höhe des Verdienstes in den Jahren eines Berufslebens wider. Auch die Differenz zum regulären Renteneintrittsalter, die sich durch eine Berufsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt ergibt, ist für die Höhe der EM-Rente wichtig. Die Höhe der EM-Rente wird also auch wie bei der Altersrente auf Grundlage der Zeit der Erwerbstätigkeit bestimmt.

Hinzu kommt die sogenannte Zurechnungszeit. „Das bedeutet, dass so getan wird, als hätte die betroffene Person mit einem Einkommen weitergearbeitet, das dem Durchschnitt ihrer bisherigen Tätigkeit entspricht“, heißt es auf der Website der Bundesregierung. Sollten Betroffene innerhalb der letzten vier Jahre vor Antragsstellung nicht mehr in vollem Umfang tätig gewesen sein, wird ein deshalb bereits gemindertes Einkommen nicht für das durchschnittliche Einkommen berücksichtigt.

Wer erwerbsgemindert ist, hat Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.

Wie bei einem vorzeitigen Eintritt in die Altersrente wird auch von der Rente wegen Erwerbsminderung ein Abschlag abgezogen. Der Abschlag ist hierbei aber nie höher als 10,8 Prozent der Rente. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht ein Anspruch auf die Hälfte der so bestimmten Rentenhöhe.

Erwerbsminderung bei Rentner: Bis zu 7 Prozent mehr Rente im Sommer für EM-Rentner

Ab Juli 2024 wird die Deutsche Rentenversicherung einen pauschalen Zuschlag zu rund drei Millionen EM-Renten zahlen. Dies ist auf das 2022 von der Bundesregierung beschlossene Gesetz zur Rentenanpassung und zur Verbesserung von Leistungen für Erwerbsminderungsrentner zurückzuführen.

Alle Empfänger von EM-Renten, die zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollen den Zuschlag erhalten. Die Berechnung des Zuschlags erfolgt gestaffelt: Bezieher der EM-Rente, die sie erstmalig zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 erhalten haben, wird ein Zuschlag von 7,5 Prozent ihrer eigentlichen Rente gewährt.

Diejenigen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 erstmals Erwerbsminderungsrente erhalten haben, steht ab dem 1. Juli 2024 ein pauschaler Zuschlag von 4,5 Prozent der eigentlichen EM-Rente zu. Alle Rentner, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag laut Deutscher Rentenversicherung automatisch. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Rentner müssen auf Auszahlung warten: Höhere Rente kommt zur Mitte des Monats

Wie die Pauschalbeträge ab 1. Juli an Betroffene ausgezahlt werden sollen, ist aufgrund der von der Deutschen Rentenversicherung betonten „komplexen, technischen Umsetzung“ in zwei Stufen geplant: In einem ersten Schritt soll ab 1. Juli 2024 zunächst ein vereinfachter Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll getrennt von der laufenden Rente jeweils Mitte des Monats erfolgen.

In einer zweiten Stufe soll ab Dezember 2025 der durch die Deutsche Rentenversicherung berechnete Zuschlag gezahlt werden. Die Überweisung soll dann gemeinsam mit der laufenden Rente der Bezieher in einer Summe erfolgen. Eine rückwirkende Verrechnung mit dem bereits ausgezahlten vereinfachten Zuschlag ist laut Deutscher Rentenversicherung nicht vorgesehen. (fh)

Rubriklistenbild: © Jan Woitas/dpa

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