VonUrsula Knappschließen
Gesetzentwurf zum Bürgergeld: Was Minister Heil für Totalverweigerer plant und was rechtlich möglich ist.
Berlin – Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat die Streichung von Bürgergeld für Totalverweigerer angekündigt. Der Gesetzentwurf ist am Montag (8. Januar) bereits durchs Kabinett gegangen, nun wird der Bundestag das Gesetz beraten. Aber ist eine völlige Streichung des Existenzminimums überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar? Könnte Karlsruhe auch dieses Gesetz kippen?
Verbot von Bürgergeld-Sanktionen wurde nicht ausgesprochen
Ein Blick zurück: Ende 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Kürzungen des Bürgergeldes, das damals noch Hartz IV hieß, nur bis zu 30 Prozent möglich sind. Der Entzug von 60 Prozent oder gar 100 Prozent, wie es das Gesetz seinerzeit vorsah, wurde für verfassungswidrig erklärt. Auf den ersten Blick scheint der Fall also klar zu sein: geht nicht. Doch Vorsicht, in der Begründung des Urteils finden sich zwei „Aber“.
Ein absolutes Verbot wurde damals nämlich nicht ausgesprochen. Beanstandet wurde die mangelnde Begründung für die weitgehenden Sanktionen. Der Gesetzgeber habe nicht belegt, dass Kürzungen von mehr als der Hälfte des Existenzminimums dem Zweck dienen, Hartz IV-Empfänger:innen wieder in Arbeit zu bringen. Sie könnten sogar den gegenteiligen Effekt haben, dass Langzeitarbeitslose nämlich „aus dem System aussteigen“, sprich in Verweigerungshaltung gehen. Außerdem drohe Obdachlosigkeit und Verelendung, weil die Übernahme von Wohnungs- und Heizungskosten erst nach erfolgter Wohnungskündigung möglich sei.
Im Ergebnis wurde damit der vollständige Entzug der Leistung zwar aktuell, aber nicht völlig ausgeschlossen. Im Umkehrschluss: Werden Miet- und Heizungskosten übernommen und kann durch Untersuchungen belegt werden, dass diese Sanktionen wirksam sind und ihren Zweck erfüllen, geht es doch. Das ist das erste „Aber“.
Streichung von Bürgergeld wenn eine Arbeit verweigert wird
Das zweite „Aber“ findet sich auf Seite 39 des Urteils. Diese Passage dürfte jetzt entscheidend werden. Eine vollständige Streichung des Existenzminimums ist auch dann möglich, wenn Hartz IV-Empfänger:innen „es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern.“ In solchen Fällen liege nämlich keine Bedürftigkeit vor. Werde eine tatsächlich existierende und zumutbare Erwerbstätigkeit „ohne wichtigen Grund“ willentlich verweigert, „ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen“.
Genau auf diesen Passus beruft sich der Gesetzentwurf aus dem Arbeitsministerium. Der Entwurf, der der FR vorliegt, zitiert diese Urteilspassage nahezu wörtlich. Im Ministerium hat man offenbar genau gelesen, denn in der jetzigen Regelung ist die Übernahme der Miete und der Heizkosten von vorn herein festgeschrieben, also ein Punkt, an dem das alte Gesetz 2019 in Karlsruhe unter anderem scheiterte.
Und noch eine Sicherung wurde eingebaut: Die Streichung des gesamten Bürgergeldes für maximal zwei Monate muss aufgehoben werden können. Wenn der Leistungsberechtigte eine Arbeit aufnimmt, muss die Kürzung also umgehend zurückgenommen werden.
150.000 Totalverweigerer? „Gibt es nicht“
Heil sagte in einem ZDF-Interview, dass es nur eine kleine Gruppe sogenannter Totalverweigerer gebe. Warum dann dieser Vorstoß? Die Änderung folgt auf das Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts, mit dem Karlsruhe vor zwei Monaten rückwirkend den Haushalt zerschlug. 170 Millionen Euro soll die neue Sanktionsmöglichkeit einsparen.
Der Sozialrechtler Harald Thomé hält die hundertprozentige Kürzung trotzdem für verfassungswidrig. Er sagte jüngst: „Es müssten mindestens Lebensmittelgutscheine vorgesehen sein, und auch die Strom- und Telekommunikationspauschalen müssten weiter ausgezahlt werden, denn Strom gehört zu den Unterkunftskosten.“
Die Kalkulation zum möglichen Einsparpotenzial hält der Paritätische Gesamtverband für unrealistisch. „Um 170 Millionen Euro im Jahr einzusparen, müssten etwa 150.000 Bürgergeldbeziehende entsprechend sanktioniert werden. So viele willentliche Verweigerer gibt es nicht“, sagte Hauptgeschäftsführer Ulrich Schneider.
