Gerichtsstreit

Mehr Geld in der Rente: Werden Väter diskriminiert?

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Kindererziehungszeiten können auf die Renten angerechnet werden. Ein Vater hat nun vor dem Bundessozialgericht geklagt – er fühlt sich bei der Zuordnung der Zeiten diskriminiert.

Kassel – Die meisten Ruheständler beziehen eine gesetzliche Rente. Dabei gilt: Je mehr man gearbeitet und Geld verdient hat, desto mehr Zahlungen erhält man auch im Alter aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings tragen auch andere Faktoren wie etwa Kindererziehungszeiten mit dazu bei, wie die gesetzlichen Rentenzahlungen im Alter aussehen können. Doch werden Väter bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente diskriminiert?

Kindererziehungszeit für die Rente: Väter müssen überwiegende Sorge nachweisen

Das prüfte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag (18. April 2024). Im Zweifel müssten die Kindererziehungszeiten hälftig aufgeteilt werden. Doch das Gericht entschied: Väter werden bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten für die Rente nicht diskriminiert. Es liege keine verfassungswidrige Benachteiligung von Männern darin, dass Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden, teilte das BSG mit.  Nach den bisherigen Regeln können Eltern gemeinsam entscheiden, wem die Rentenversicherung die Kindererziehungszeiten gutschreiben soll. (Az. B 5 R 10/23 R)

Kindererziehungszeiten können auf die Renten angerechnet werden. Werden Väter dabei benachteiligt? (Archivbild/Symbolbild)

Fehlt eine solche Erklärung, werden sie in der Regel der Mutter angerechnet. Um diese Auffangregel zu durchbrechen, müssen Väter ihre überwiegende Sorge nachweisen. Hier gelang dies nach Ansicht der Rentenversicherung und auch der Vorinstanzen für die ersten sieben Lebensjahre der Tochter nicht. Danach zog die Mutter allerdings aus der gemeinsamen Wohnung aus und verließ auch das Kind.

Deshalb merkte der Rentenversicherungsträger dem Vater nur die Zeit ab dem Auszug der Mutter als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. Für die Zeit davor wurde die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Kindererziehung abgelehnt, da laut Rentenversicherung von einer gemeinsamen Erziehung des Kindes auszugehen sei, berichtet der Spiegel.

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Kindererziehungszeit für die Rente: Wer kann das beantragen?

Kindererziehungszeiten anrechnen zu lassen, lohnt sich auf alle Fälle: Denn diese erhöht die Rente ungefähr so, als hätten Mutter oder Vater nach der Geburt weiter durchschnittlich genauso viel verdient und Beiträge gezahlt wie zuvor. Wenn die Kinder vor 1992 geboren wurden, beläuft sich die Kindererziehungszeit auf 30 Monate, bei später geborenen Kinder auf 36 Monate.

Um sich diese Zeit anrechnen zu lassen, müssen die Eltern aber noch vor Renteneintritt die Kindererziehungszeit beantragen. Das funktioniert mit dem Formular V0800 von der Rentenversicherung. Neben den leiblichen Eltern können auch Adoptiv-, Stief- oder Pfle­geeltern Kindererziehungszeiten beantragen – und auch Selbstständigen und Freiberuflern, die nicht in die Rentenversicherung einzahlen, stehen diese zu. Anrechnen lassen kann sich die Kindererziehungszeit aber nur ein Elternteil – aufteilen ist jedoch möglich. Dies setzt natürlich auch voraus, dass die Eltern übereinstimmen – was ja in dem Fall vor dem Bundessozialgericht nicht so ist.

Rente: Jede fünfte Frau ab 65 armutsgefährdet

Auch wenn bei der Anrechnung der Kindererziehungszeit Müttern gegenüber Vätern der Vorrang gegeben wird, wenn es keine anderweitige Erklärung gibt, so muss man auch anmerken: In der Regel übernehmen in Deutschland immer noch zum Großteil die Frauen die Kindererziehungsarbeit. Durch deren Anrechnung lässt sich die Rente zwar aufbessern, doch Frauen sind immer noch viel stärker als Männer von Altersarmut betroffen. So gilt in Deutschland jede fünfte Frau ab 65 als armutsgefährdet. Die Alterseinkünfte von Frauen waren zuletzt im Durchschnitt knapp ein Drittel niedriger als die von Männern.

Mit Material von AFP

Rubriklistenbild: © Jens Büttner/dpa

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