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Rente mit 63: Welche Hinzuverdienstgrenzen nun beachtet werden müssen

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Viele träumen vom Ruhestand mit 63. Die Folge ist weniger Rente. Viele versuchen das über einen Zuverdienst zu kompensieren. Es gibt jedoch Grenzen zu beachten.

Frankfurt – Die Rente mit 63 ist ein Traum, den sich viele finanziell nicht leisten können. Trotzdem wollen immer mehr Menschen früher in den Ruhestand eintreten, wie aus Zahlen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgeht. Seit der Einführung 2014 sollen es jedes Jahr hunderttausende Versicherte sein, die früher in Rente wollen.

Das ist möglich, geht jedoch mit finanziellen Einbußen einher. Abschlagsfrei können nur die Jahrgänge, die vor 1953 geboren sind, die Rente ab 63 in Anspruch nehmen – alle anderen müssen mit einer deutlich niedrigeren Rente rechnen.

Was sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentnerinnen und Rentner? (Symbolfoto)

Rente ab 63: Hinzuverdienst ist möglich, aber nur begrenzt

Grundsätzlich liegt die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt in Deutschland bei 65 Jahren und elf Monaten. Nach einer Versicherungszeit von 45 Jahren können sich Versicherte aber auch früher in den Ruhestand verabschieden. Wer das nicht vorweisen kann und dennoch früher in Rente will, der muss damit rechnen, weniger Rente zu erhalten.

Wer nur auf 35 Beitragsjahre kommt, kann als sogenannter langjährig Versicherter ebenfalls die Rente mit 63 in Anspruch nehmen – allerdings gelten für diese Frührente Abschläge. Manch ein zukünftiger Rentner will das über einen Zuverdienst ausgleichen. Doch wer vorzeitig in Rente geht und gleichzeitig weiter arbeitet, muss gewisse Grenzen einhalten. Ansonsten kann die Monatsrente um bis zu 40 Prozent gekürzt werden.

Das Renteneintrittsalter im Überblick

GeburtsjahrRenteneintrittsalterRenteneintritt ab
195565 Jahre und 9 Monate2020
195665 Jahre und 10 Monate2021
195765 Jahre und 11 Monate2022
195866 Jahre2024
195966 Jahre und 2 Monate2025
196066 Jahre und 4 Monate2026
196166 Jahre und 6 Monate2027
196266 Jahre und 8 Monate2028
196366 Jahre und 10 Monate2029
ab 196467 Jahre2031

Vorgezogene Rente: 2022 könnten Früh-Rentner:innen bis zu 46.060 Euro dazuverdienen

Unabhängig vom Alter des Renteneintritts dürfen Früh-Rentner:innen in Deutschland neben ihrer Rente noch einen Betrag von 6300 Euro pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne Abzüge bei der Rente zu riskieren. Für das Jahr 2022 gilt aufgrund der Corona-Pandemie eine erhöhte Verdienstgrenze für Rentner:innen in Höhe von 46.060 Euro.

Das hat zwei Gründe: Einerseits sollen dadurch Rentner und Rentnerinnen finanziell in dieser schwierigen Zeit entlastet werden. Andererseits dadurch einen Anreiz erhalten, weiterzuarbeiten, um den durch die Corona-Pandemie verursachten Personalengpässen entgegenzuwirken. Alles, was über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Frührente angerechnet.

Rente: Das sind die 15 größten Mythen zur Altersvorsorge

Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen.
Kommt die Rente automatisch? Wie lange muss man mindestens gearbeitet haben? Und muss sie sogar versteuert werden? Das sind nur einige von vielen Fragen zur Altersvorsorge, die wir Ihnen nachfolgend beantworten wollen. Dabei wollen wir auch über gewisse Mythen aufklären. © Frank Hoermann/Sven Simon/Imago
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden.
Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Hierbei handelt es sich um einen Irrtum. Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. © Imago
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab.
Mythos 2: Die Rente muss nicht versteuert werden. Auch das ist nicht richtig. Renten sind grundsätzlich Einkommenssteuer- beziehungsweise Lohnsteuerpflichtig. Jedoch wird das Geld derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. © Joseffson/Imago
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht.
Mythos 3: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Nein, ganz im Gegenteil: Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch erhöht. © Zinkevych/Imago
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.
Mythos 4: Die Rente gibt es erst, wenn man mindestens 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre. © Daniel Naupold/dpa
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn es gibt eine Grenze. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen.
Mythos 5: Zur Rente darf man unbegrenzt hinzuverdienen. Das stimmt so nicht, denn eine Grenze gibt es schon. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro dazuverdienen. Verdient man mehr, kann der Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verloren gehen. © Imago
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten.
Mythos 6: Nach 45 Jahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer besonders langjährig versichert ist, das heißt etwa 45 Jahre, kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Das Eintrittsalter verschiebt sich allerdings je nach Geburtsjahr nach hinten. © ME Lukashevich/Imago
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt.
Mythos 7: Nur Frauen bekommen die Witwenrente. Das ist in jedem Fall ein Irrtum. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. © Jens Kalaene/dpa
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.
Mythos 8: Die Höhe der Rente setzt sich vor allem aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Auch das ist falsch. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben. © Imago
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.
Mythos 9: Wer sich lange Zeit um die Kinder kümmert, hat einen geringeren Rentenanspruch. Das ist nicht wahr. Beschäftigte in Elternzeit haben trotz allem einen Anspruch, obwohl sie eine Weile weniger oder gar nicht arbeiten.  © Michael Gstettenbauer/Imago
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre.
Mythos 10: Jeder muss bis 67 arbeiten. Fehlanzeige: Das gilt nur ab dem Geburtsjahrgang 1964. Für die Jahrgänge davor steigt die Altersgrenze schrittweise von 65 auf 67 Jahre. © Anrii_Armann/Imago
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit.
Mythos 11: Für Frührentner enden die Abschläge mit Erreichen der regulären Altersrente. Nein, leider nicht wahr. Für jeden Monat, den Sie vor Erreichen der Altersgrenze in Rente gehen, werden 0,3 Prozent abgezogen. Das gilt auch noch nach der Regelrentenzeit. © S. Steinach/Imago
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten.
Mythos 12: Die Altersrente des Ehepartners wird auf die eigene angerechnet. Auch das stimmt nicht. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Renten. © Uwe Umstätter/Imago
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft zu bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.
Mythos 13: Nach einer Scheidung ist die Aufteilung der Rente endgültig. Das trifft nur bedingt zu. Eine Änderung des Versorgungsausgleichs kann vollzogen werden, insofern der Ex-Ehepartner gestorben ist und keine oder nur geringe Leistungen aus den übertragenen Rentenansprüchen erhalten hat.  © Sascha Steinach/Imago
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.
Mythos 14: Azubis sind erst nach fünf Jahren wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nein, nicht richtig. Für sie besteht eine Sonderregelung. Azubis sind bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bereits ab dem ersten Tag durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert.  © Robert Kneschke/Imago
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.
Mythos 15: Ost- und Westrenten sind abhängig vom Wohnort. Das stimmt so nicht. Es hängt von den jeweiligen Beschäftigungsorten ab. War ein Arbeitnehmer sowohl in den neuen als auch in den alten Bundesländern tätig, errechnet sich die Rente anteilig aus den Teilwerten von Ost und West.  © Imago

Dazuverdienst zur Rente mit 63: Abschläge können auch Betriebsrenten treffen

Der über die Verdienstgrenze hinausgehende Betrag wird durch zwölf geteilt. Davon werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Rente wird dann nur noch als Teilrente ausgezahlt. Das gilt übrigens auch für Ihre Betriebsrente. Diese kann in diesem Fall ebenfalls gekürzt werden oder sogar zeitweise ruhen.

Aber: Ab 2023 entfällt laut der DRV voraussichtlich die seit 2020 geltende, erhöhte Verdienstgrenze für Früh-Renter:innen. Von da an könnte wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro pro Kalenderjahr gelten. Das Bundesarbeitsministerium hat jedoch einen Gesetzesentwurf vorgelegt, diese Hinzuverdienstgrenze für Frührentner:innen ersatzlos zu streichen. Damit wäre der Jahresverdienst nicht mehr beschränkt. (con)

Beispielrechnung:

Karla T. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 Euro. Zusätzlich verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1510 Euro pro Monat dazu, im Jahr also 18.120 Euro. Abzüglich des Freibetrages von 6300 Euro verbleiben 11.820 Euro. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985 Euro. Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 394 Euro, auf die Rente angerechnet. Damit verringert sich ihre Monatsrente von 950 Euro um 394 Euro auf einen Betrag von 556 Euro. (Quelle: DRV)

Rubriklistenbild: © Sebastian Kahnert/dpa-Zentralbild/dpa

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