VonLisa Mayerhoferschließen
Bei einer Scheidung geht es nicht nur um das gegenwärtige Vermögen, sondern auch um die Rentenansprüche. Beim Versorgungsausgleich wird streng geteilt.
München – Bei einer Scheidung hat der Ex-Partner oder die Ex-Partnerin durch den Versorgungsausgleich Rentenansprüche aus der Ehezeit. Diese Regelung betrifft sehr viele Menschen in Deutschland: Die Scheidungsrate hierzulande liegt nach der Corona-Pandemie bei knapp 40 Prozent - 2005 war sie beispielsweise aber noch höher: da wurde mehr als jede zweite Ehe geschieden, berichtet focus.de.
Scheidung: Rentenansprüche werden geteilt
Bei einer Scheidung geht es dann nicht nur um das gegenwärtige Vermögen, sondern auch um die Rentenansprüche. Denn Rentenansprüche, die der jeweilige Partner oder Partnerin während der Ehe erworben hat, werden laut Deutscher Rentenversicherung als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und gehören somit beiden zu gleichen Teilen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit 1. Januar 2005 geschlossen wurden.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass auch der Partner oder die Partnerin, die beispielsweise wegen Kindern gar nicht oder kaum erwerbstätig war und deshalb weniger in die Rentenkasse eingezahlt hat, trotzdem im Alter eine finanzielle Versorgung erhält. Wie der Versorgungsausgleich sich im Einzelfall gestaltet, darüber entscheidet das Familiengericht und führt dies auch im Urteil auf.
Der Versorgungsausgleich muss demnach nicht gesondert beantragt werden. Ausnahmen gelten bei Scheidungen im Ausland. Nach Ablauf einer Beschwerdefrist wird die Entscheidung des Familiengerichts verbindlich und von der Deutschen Rentenversicherung bzw. weiteren Versicherern umgesetzt.
Versorgungsausgleich: Das passiert mit den Rentenpunkten
Im Regelfall funktioniert der Versorgungsausgleich bei Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als interne Teilung. Das bedeutet, dass jeder Partner oder Partnerin die Hälfte der erworbenen Ansprüche in Form von Rentenpunkten an den jeweils anderen abgeben muss, die dann verrechnet werden.
Beispiel: Bei einem Paar hat der Mann im Laufe der Ehe 20 Rentenpunkte gesammelt, die Frau nur zehn. Er muss also zehn Rentenpunkte abgeben und sie fünf. Ergo erhält die Frau fünf Rentenpunkte, dem Mann werden dagegen fünf abgezogen. Beide haben dann 15 Rentenpunkte, die zum Renteneintritt zu den Rentenpunkten dazugerechnet werden, die sie außerhalb der Ehe erworben haben bzw. noch erhalten werden.
Externe Teilung: Versorgungsausgleich nicht nur bei gesetzlicher Rente
Eine externe Teilung ist dagegen seltener. Diese kann unter Umständen eintreten, wenn das Paar bei unterschiedlichen Versorgungsträgern rentenversichert ist, beispielsweise durch eine betriebliche Altersvorsorge oder eine Beamtenpension. Dann werden die Rentenanrechte vom Versorgungsträger des jeweiligen Partners übertragen.
Geteilt werden nämlich neben den Rentenpunkten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Ansprüche aus:
- Betrieblicher Altersversorgung,
- Riester-Renten und Rürup-Renten,
- Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
- Berufsständischer Versorgung (wie beispielsweise von Ärzten oder Anwälten),
- Renten aus einer privaten Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
Rente: Versorgungsausgleich nur in Ausnahmefällen nicht
Ein Versorgungsausgleich nach einer Scheidung findet nur in Ausnahmefällen nicht statt. Diese treten unter anderem ein, wenn es bei den Ansprüchen nur geringe Wertunterschiede gibt oder die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat oder dies im Ehevertrag ausgeschlossen wurde.
