VonLisa Mayerhoferschließen
Zu den Prämiensparverträgen der Sparkassen gibt es zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen. Der Bundesgerichtshof hat sich nun wieder auf die Seite der Verbraucher geschlagen.
Karlsruhe – Es ist ein jahrelanger erbitterter Streit zwischen Verbraucherschützern und den Sparkassen. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) wieder ein Urteil zum Thema Prämiensparverträge gefällt. Demnach kann das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung nach einem am Dienstag veröffentlichten Urteil auch nach Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen sein, wenn die Vertragsurkunde eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit bestimmt und die Parteien hier nicht übereinstimmend etwas anderes gewollt haben. (Az. XI ZR 88/23)
BGH zu Sparkasse: Sparanreiz darf nicht enttäuscht werden
Im konkreten Fall aus Bayern ging es um zwei Verträge, bei denen die jährliche Prämie nach dem dritten Sparjahr bis zum Ablauf des 15. Sparjahres fortlaufend bis auf 50 Prozent auf der jeweils geleisteten Sparbeiträge anstieg. „Den dadurch gesetzten besonderen Sparanreiz darf die Beklagte nicht enttäuschen, indem sie der Klägerin den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien vor Erreichen der Höchststufe durch eine ordentliche Kündigung entzieht“, heißt es in dem Urteil. Auch nach Erreichen der höchsten Stufe könne das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sein, wenn die Parteien eine darüber hinausgehende Vertragslaufzeit vereinbart hätten.
In den strittigen Fällen waren die Verträge 1994 und 1996 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Die Klägerin hatte sie nach dem Tod ihres Vaters zunächst auf ihre Mutter und nach deren Tod auf sich umschreiben lassen. In dem Zuge wurde – wohl aus technischen Gründen – eine Laufzeit von 1188 Monaten, also 99 Jahren, eingetragen.
Vorinstanzen mit unterschiedlichen Ergebnissen
„Der rechtlich nicht gebildete Durchschnittskunde entnimmt dem ohne Weiteres die Bestimmung einer festen (Mindest-)Laufzeit“, befand der elfte Zivilsenat in Karlsruhe. Bestärkt werde dieses Verständnis dadurch, dass die Klausel mit „Vertragsdauer“ überschrieben sei und an einen Passus anschließe, wonach die Prämienstaffel „für die gesamte Laufzeit des Vertrags“ fest vereinbart sei.
Das Amtsgericht Nürnberg und das Landgericht Nürnberg-Fürth waren in den Vorinstanzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, welches Verständnis die Parteien hinsichtlich Laufzeit und Kündigung hatten. Weil das Landgericht weder die Klägerin selbst angehört noch die Zeugen vernommen hatte, verwies der BGH den Fall zurück.
BGH fällte schon Urteile bei Auseinandersetzung mit Prämiensparverträgen
Schon zu Beginn des vergangenen Jahres hat der BGH im Streit um die Prämiensparverträge mit den Sparkassen den betroffenen Kunden recht gegeben. Damals ging es darum, dass bei Sparverträgen mit variablem Zinssatz Zinsänderungen für Sparer nachvollziehbar und kalkulierbar sein müssen. Die Richter gaben mit ihrem Urteil einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Sparkasse Vogtland statt. (lma/dpa)
