VonPatricia Huberschließen
Die Witwenrente bietet finanzielle Sicherheit nach dem Tod des Partners. Doch was passiert, wenn man erneut heiratet und sich dann scheiden lässt?
München – Der Tod eines Partners ist für viele Hinterbliebene eine emotionale Herausforderung. Aber nicht nur die Trauer muss bewältigt werden, auch finanziell kann es eng werden, wenn überraschend eine Person fehlt, die zum Lebensunterhalt beigetragen hat. Um diesem Problem zu begegnen, wurde die Hinterbliebenenrente – auch Witwenrente genannt – ins Leben gerufen.
Witwenrente: Welche Ansprüche Hinterbliebene nach der Scheidung haben
Anspruch auf diese Rente haben Hinterbliebene, wenn sie bis zum Tod mit der verstorbenen Person verheiratet waren und diese eine Rente bezogen hat, oder Anspruch darauf gehabt hätte. In der Regel wird die Witwenrente auch bis zum eigenen Tod gezahlt. Doch es gibt eine große Ausnahme. Wenn man wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, so verliert man den Anspruch auf Witwenrente.
Doch was gilt, wenn man erneut heiratet und der zweite Ehepartner verstirbt oder die Ehe geschieden wird? Kann man dann wieder die Witwenrente aus erster Ehe erhalten? Ja, das ist möglich, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt. Wenn die „neue“ Ehe also geschieden wird, oder der oder die Partnerin verstorben ist, so kann man erneut die „alte“ Witwenrente beantragen.
Erhalten kann man die Hinterbliebenenrente dann im Folgemonat nach dem Tod des Ehepartners oder im Folgemonat nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig wurde. Aber: Hierfür ist ein Antrag nötig. Dieser muss innerhalb von zwölf Kalendermonaten gestellt werden.
Witwenrente: So viel können Hinterbliebene erhalten
Wie hoch die Witwenrente ausfällt, hängt davon ab, wann der Partner verstorben ist und wie alt der Empfänger ist. Hierbei wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden. Wenn der Partner in diesem Jahr verstorben ist, so erhält man die große Witwenrente, wenn man bereits 46 Jahre alt ist. Diese Altersgrenze steigt stufenweise seit dem Jahr 2012 an. Wenn der Renten-Beziehende jünger und nicht erwerbsgemindert ist und keine Kinder erzieht, erhält er die kleine Witwenrente.
Mit der großen Witwenrente erhält man 55 bis 60 Prozent der Rente, die der Partner zum Zeitpunkt seines Todes bekommen hätte. Bei der kleinen Witwenrente beträgt dieser Prozentsatz lediglich 25 Prozent. Sobald man aber das Alter für die große Witwenrente erreicht hat, kann man in diese wechseln und erhält dann auch mehr Geld. (ph)
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