VonDavid Wagnerschließen
Wäre es noch möglich, aus dem Bieterverfahren auszusteigen? Das sagt das Landratsamt dazu.
Mögglingen. Die Gemeinde Mögglingen hat sich als möglichen Standort für ein Zentralklinikum im Ostalbkreis ins Spiel gebracht. Vor dem Ende der Bewerbungsfrist am 10. November hatte die Verwaltung ein Grundstücksangebot abgegeben an die Landkreisverwaltung. Als mögliche Fläche hatte der Gemeinderat in einer nicht öffentlichen Sitzung ein rund 14 Hektar großes Gebiet gewählt, zwischen dem Kreisverkehr Westtangente, Friedhofstraße und Rossweg, nordwestlich der Mackilohalle.
Fünf von 13 Gemeinderäten waren dagegen
Einstimmig fiel diese Entscheidung allerdings nicht: Nach Informationen der Redaktion hatten in der nicht öffentlichen Sitzung fünf von 13 anwesenden Gemeinderäten gegen die Bewerbung gestimmt. Zwei davon, Marc Hudelmaier und Felix Schweizer, äußerten ihre Kritikpunkte auch in der jüngsten Sitzung am vergangenen Freitag, in der die Klinik-Bewerbung erstmals öffentlich thematisiert wurde. Andere Räte, etwa Irmgard Sehner und Jakob Unrath betonten, die öffentliche Diskussion beginnen ja nun erst. Zudem kam in der Sitzung die Frage auf, inwieweit Mögglingen das Angebot eventuell doch wieder zurückziehen könnte. Der Landrat, so erinnerte sich etwa Matthias Steinle, habe stets betont, dass Mögglingen von dem Angebot zurücktreten könne.
"Grundsätzlich jederzeit zurückziehen"
Die Redaktion hat bei der Landkreisverwaltung nachgefragt: Könnte die Gemeinde Mögglingen ihr Flächenangebot zurückziehen? Pressereferentin Susanne Dietterle gibt dazu folgende Auskünfte:
Ein Bieter eines Bewerbungsverfahrens könne sein Angebot grundsätzlich jederzeit zurückziehen. Zunächst sei es so, dass die eingereichten Grundstücksofferten im Rahmen des sogenannten Pflichtenheftes, das die Grundlage für die Ausschreibung bilde, hinsichtlich der Vollständigkeit überprüft werde und bezüglich der Gültigkeit auch objektive Ausschlussgründe gelten. Susanne Dietterle nennt etwa die Nachlieferungsfrist nach Vollständigkeitsprüfung, den Nachweis der Mindestgröße des Grundstücks und den 50-Prozent-Eigentumsnachweis. Diese Ausschlussgründe gelten seitens des Bauherrn, also dem Eigenbetrieb Immobilien Kliniken Ostalb, und würden vom Gutachter entsprechend inhaltlich und terminlich überprüft.
„Ein Gebot kann vom Bieter im Laufe des Verfahrens zurückgenommen werden und entfaltet letztlich rechtliche Verbindlichkeit im Rahmen des notariellen Grundstücksverkaufs“, schreibt Susanne Dietterle. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs würden Schadenersatzansprüche nur im absoluten Ausnahmefall, etwa beim Rückzug erst kurz vor dem Notartermin zum Grundstücksverkauf, zugesprochen.
Moralische und rechtliche Verpflichtung nimmt zu
Im Laufe des Bieterverfahrens nehme aber die „moralische und rechtliche Verpflichtung und Verbindlichkeit zu“, und es bestehe ein Vertrauensschutz zwischen den am Verfahren beteiligten öffentlichen Einrichtungen und Trägern.
„So wäre ein Rückzug einer Grundstücksofferte, nachdem diese bereits durch den Gutachter als objektiv bestgeeignet für einen Klinikneubau bewertet ist, sicherlich für den Prozess und die Akzeptanz der Bevölkerung für den Klinikneubau sehr schädlich. Deshalb sollte ein Gentlemen Agreement im Sinne eines 'Letter of Intent' zwischen Landkreis und Kommunen gelten, dass die Rücknahme einer Grundstücksofferte aus Sachgründen möglichst frühzeitig zu erfolgen hat.“
