1,5 Millionen Rezepte täglich

Rezept-Revolution: Ab 2024 viele Medikamente wohl nur noch per E-Rezept

  • schließen

Am 1. Januar 2024 wird das wohl E-Rezept zur Pflicht. Stellen Ärzte dann noch das rosa Papier aus, drohen Honorarkürzungen. Doch was heißt das für die Patienten?

München – Ab dem 1. Januar 2024 ist es passé – das vertraute rosafarbene Papierrezept. Es wird mit Beginn des nächsten Jahres durch das E-Rezept ersetzt. Dies bedeutet, dass Versicherte in Deutschland verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch mithilfe ihrer Versichertenkarte, eines Codes oder einer App in der Apotheke erhalten können.

Das digitale Rezept soll Patienten, für die ein Krankenkassen-Chef kürzlich Leistungskürzungen forderte, Zeit und Wege ersparen und die Medikamentenabgabe sicherer machen. Ärzten und Ärztinnen, die nicht umstellen, drohen Honorarkürzungen.

Rezept-Revolution: Ab 2024 gibt es Medikamente nur noch per E-Rezept

Der Start des digitalen Rezeptes wurde mehrfach verschoben. In Ländern wie den Niederlanden, Schweden und Österreich ist es bereits seit einiger Zeit im Einsatz. In Deutschland wurde das E-Rezept für Patienten erst im Juli 2023 eingeführt. Ab dem 1. Januar 2024 wird dies wie die elektronische Patientenakte – nun auch verpflichtend sein. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Arztpraxen in Deutschland E-Rezepte ausstellen können.

Rosa Rezept ade: Am 1. Januar 2024 startet das E-Rezept. Ab nächstem Jahr gibt es in Arztpraxis oder Apotheke kein klassisches Rezept mehr. Was Patienten wissen müssen. (Symbolbild)

Ab 1. Januar in Arztpraxis und Apotheke: Große Änderung für Patienten

Mit dem nächsten Jahr hält also mit der sogenannten GesundheitsID die digitale Identität in den Arztpraxen Einzug: „Das heißt aber nicht, dass es ab 2024 keine rosa Rezepte – offiziell heißen sie ‚Muster 16‘ – mehr geben wird“, so Roland Stahl, Pressesprecher der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), gegenüber IPPEN.MEDIA. E-Rezepte würden zunächst nur für nur die Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt.

Im Krankheitsfall: Zehn Dinge, die Sie über die Krankschreibung wissen müssen

Frau meldet sich per Mail krank.
Sich per Mail krankmelden: Das ist rein rechtlich möglich, denn es ist nicht vorgegeben, wie Sie sich krankmelden sollen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz schreibt lediglich vor, dass Sie sich unverzüglich bei dem Arbeitgeber melden sollen. „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ (Entgeltfortzahlungsgesetz § 5). Eine Mail, SMS, WhatsApp-Nachricht oder ein Telefon seien somit möglich, um sich krankzumelden. Sie müssen lediglich sichergehen, dass der Arbeitgeber die Nachricht rechtzeitig erhält. Es empfiehlt sich, das präferierte Vorgehen beim Arbeitgeber vorab zu erfragen. Dann sind Sie im Krankheitsfall auf der sicheren Seite.  © Imago
Kalender mit einem Feiertag eingezeichnet.
Sie sind krank – wann reicht eine Krankmeldung beim Arbeitgeber und wann benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 5) besagt: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Dies bedeutet, dass rein rechtlich ein Attest ab dem vierten Tag nötig ist. Allerdings können Arbeitgeber im Arbeits- oder Tarifvertrag andere Regelungen für den Krankheitsfall treffen. Denkbar wäre es also, dass Sie ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Übrigens: Denken Sie ebenso an Feiertage und das Wochenende, die zählen zur Drei-Tages-Frist dazu.  © R. Rebmann/Imago
Mann hält einen Smartphone, darauf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) per Post zum Arbeitgeber schicken oder eine Person beauftragen, dass die Krankschreibung vor Ort abgegeben wird. Dieses Vorgehen ist seit dem 01. Januar 2023 passé. Das soll jetzt digital laufen. Sie werden von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin krankgeschrieben, die Arbeitsunfähigkeit wird der Krankenkasse übermittelt und Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, das Attest bei der Krankenkasse einzusehen. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nur mitteilen, dass Sie krankgeschrieben wurden und für wie lange. Übrigens: Den Grund für Ihre Krankschreibung erfährt Ihr Arbeitgeber weiterhin nicht. Übermittelt werden: Name, Beginn und Ende der Krankschreibung, Datum der Feststellung der AU, die Information, ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist und, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Wenn Sie privatversichert sind, im Ausland einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen oder Kind-Krank-Tage benötigen, funktioniert die elektronische AU nicht. (Symbolbild) © Imago
Ein Paar in der Online-Sprechstunde bei einem Arzt.
Sie sind krank und haben durch einen Umzug noch keinen Hausarzt bzw. keine Hausärztin? Keine Sorge, Sie haben verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise bei einer Praxis anrufen, bei der Sie noch nie waren. Alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte können Sie krankschreiben. Allerdings ist auch eine Online-Krankschreibung möglich. Das geht über eine Videosprechstunde. Greifen Sie auf diese Möglichkeit zurück, können Sie bis zu sieben Tage krankgeschrieben werden, wenn Sie der Praxis bekannt sind. Waren Sie noch nie bei der Praxis vorstellig, werden Sie bis zu drei Tage krankgeschrieben.  © Monkey Business 2/Imago
Eine Mama bei ihrem kranken Kind am Bett.
Ihr Kind ist krank und Sie müssen den Nachwuchs betreuen? Dann können Sie auf Kind-Krank-Tage zurückgreifen, zumindest, wenn Ihr Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Sozialgesetzbuch (SGB V, § 45) ist Näheres geregelt. Pro Kalenderjahr und Kind können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen – unbezahlt. Alleinerziehenden stehen 20 Tage zu. Pandemiebedingt sollen Eltern entlastet werden, dann sind bis zu 30 Kind-Frei-Tage möglich. Ebenfalls können Sie normal Kinderkrankengeld beantragen. Das geht bei Ihrer Krankenkasse, gezahlt werden in der Regel rund 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.  © Imago stock&people
Frauen in einem Café.
Was dürfen Sie eigentlich, wenn Sie arbeitsunfähig sind? Das kommt ganz darauf an, wenn Sie nicht bettlägerig sind, können Sie einiges machen. Grundsätzlich ist alles erlaubt, was der Genesung dienlich ist. Bedeutet, dass Sie Ihre Gesundheit nicht gefährden dürfen. Der Gang in den Supermarkt oder in die Apotheke ist auf jeden Fall drin. Auch bei einem Spaziergang an der frischen Luft ist erst einmal nichts Verwerfliches dran. Der Shopping-Bummel oder Kaffeeplausch mit Freundinnen und Freunden kann allerdings schwierig sein. Zumindest, wenn Sie erwischt werden. Allerdings müsste Ihnen für arbeitsrechtliche Maßnahmen erst einmal eine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.  © Katarina Premfors/arabianEye/Imago
Geld mit Mediakamenten.
Ob Grippe, gebrochenes Bein oder eine langwierige Erkrankung: Krank werden können alle. Wenn Sie krankgeschrieben wurden, dann erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber weiterhin Lohn. Pro Krankheit erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang Lohnfortzahlung. Diese gilt – in der Regel – für jede Krankheit neu. Sollten Sie also erst wegen eines Beinbruchs krankgeschrieben sein und später eine Grippe bekommen, erhalten Sie für beides eine Lohnfortzahlung. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie während Ihrer Krankschreibung an einer weiteren Krankheit leiden. Werden Sie wegen derselben Krankheit innerhalb von sechs Monaten erneut krank, haben Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Nach den sechs Wochen erhalten Sie, wenn Sie weiterhin krank sind, Krankengeld von der Krankenkasse.  © imago stock&people
Kranke Frau im Bett.
Sie sind krank und Ihr Chef ruft Sie trotzdem daheim an – ist das rechtens? Das kommt darauf an – werden dringend Informationen benötigt, die nur Sie haben, darf Ihr Chef Sie daheim anrufen. „Solange der Betrieb auch ohne diesen Mitarbeiter weiterlaufen kann, gibt es keinen Grund, der für einen telefonischen Kontakt spricht“, heißt es in einem früheren Artikel eines Ippen.Media-Portals. Wenn Sie allerdings bei Ihrer Krankmeldung Ihre Kolleginnen und Kollegen auf offene, dringende Projekte hinweisen, sollten Sie also in Ruhe genesen können.  © DGM/Imago
Zettel mit einer Abmahnung.
Melden Sie sich zu spät krank, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. „Als Arbeitnehmer müssen Sie also so früh wie möglich den Arbeitgeber informieren“, beschreibt die Kanzlei Hasselbach den Ablauf bei einer Krankmeldung. Wenn Sie das tun, kann Ihr Arbeitgeber frühzeitig auf die Krankmeldung reagieren und im Team umplanen. Sinnvoll kann es deshalb sein, dass Sie sich bereits vor oder zu Ihrem regulärem Arbeitsbeginn krankmelden. Wenn Sie sich nicht ordentlich krankmelden und Sie einfach ohne Ankündigung vom Arbeitsplatz fern bleiben, kann eine Abmahnung auf Sie zukommen. Kommt Ihr Verhalten wiederholt vor, können sie sogar verhaltensbedingt gekündigt werden.  © Michael Bihlmayer/Imago
Chef mit Arbeitnehmerin im Büro.
Sie sind krank, haben eine Krankschreibung erhalten und Ihr Chef zweifelt trotzdem daran. Was kann in diesem Fall geschehen? Grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin auf der sicheren Seite, denn ein Arzt bzw. eine Ärztin hat Ihre Krankheit festgestellt. Das ist also nicht so leicht auszuhebeln. Wenn Ihr Chef Zweifel hat, können diese bei der Krankenkasse angezeigt werden. Diese kann dann den medizinischen Dienst beauftragen, die Krankschreibung zu überprüfen. Ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin darf Ihre Krankschreibung nicht überprüfen.  © Andrey Popov/Imago

Beim Hausbesuch, für Hilfsmittel und Anwendungen gibts weiter rosa Rezepte

Verordnungen von Verbands- und Hilfsmitteln oder digitalen Gesundheitsanwendungen werden weiter auf dem rosa Papierrezept ausgestellt. „Auch Betäubungsmittel werden noch auf Papier verordnet. Hier soll die Verschreibung als E-Rezept erst in anschließenden Ausbaustufen folgen“, erklärt Strahl.

Das gelte ebenso bei Haus- und Heimbesuchen: „Hier funktioniert das E-Rezept noch nicht. Wir hätten einen stufenweisen Rollout besser gefunden. Denn so hätte das E-Rezept ausreichend über die gesamte Prozesskette getestet werden können“, kritisiert der KBV-Sprecher.

E-Rezept ab Januar 2024 Pflicht: So funktioniert das digitale Rezept

Grundsätzlich ist die Funktionsweise des E-Rezepts einfach: Nach der Untersuchung erstellt der Arzt ein elektronisches Rezept, das einen speziellen Code für die Einlösung in der Apotheke generiert. Dieser Code kann in der E-Rezept-App geöffnet oder als Ausdruck mitgegeben werden.

Die „digitale Identität“ ermöglicht es Versicherten auch, sich über ihr Smartphone in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einzuloggen und E-Rezepte herunterzuladen. Patienten können ihre E-Rezepte aber auch über die E-Rezept-App oder über die elektronische Gesundheitskarte einlösen.

So bekommen Sie beim Arzt das neue E-Rezept:

Das Elektronische Rezept wird mithilfe einer Software im Praxisverwaltungssystem von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin erstellt. Dabei werden die gleichen Informationen wie auf dem bisherigen rosafarbenen Papierrezept festgehalten, nämlich:

Ihre Patienten- beziehungsweise Patientinnendaten

die Daten des Arztes oder der Ärztin

die verschriebenen Medikamente oder Wirkstoffe

Dosierungshinweise

Das digitale Rezept wird verschlüsselt an den zentralen E-Rezept-Server TI übermittelt. Für jedes E-Rezept wird ein sogenanntes E-Rezept-Token generiert. Dieses Token enthält den Code, den Sie zum Einlösen des Rezepts in der Apotheke benötigen . Patientinnen und Patienten können dieses über ihre elektronische Gesundheitskarte oder die E-Rezept-App in der Apotheke einlösen. Alternativ kann auch der Papierausdruck genutzt werden.

In der Arztpraxis erhalten Sie also kein physisches rosafarbenes Rezept mehr, sondern lediglich das E-Rezept-Token.

„Ein Unding“: Ärztevereinigung kritisiert Honorarkürzungen für Ärzte ohne E-Rezept scharf

Die beschleunigte Digitalisierungsstrategie von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) soll offenbar mit strenger Hand durchgesetzt werden: Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Digital-Gesetzes verabschiedet, der Honorarkürzungen vorsieht, wenn Praxen keine elektronischen Rezepte ausstellen können. Das kritisiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) scharf.

Dass der Gesetzentwurf Sanktionen gegen Ärztinnen und Ärzte vorsieht, die nicht ab Januar 2024 ein E-Rezept ausstellen, ist ein Unding“, so Sprecher Stahl. Der Erfolg der Digitalisierung des Gesundheitswesens stehe und falle mit der Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte. „Vertrauen schafft man sicherlich nicht mit Bußgeldern“. Praxen in Deutschland stellten jeden Werktag über 1,5 Millionen Rezepte aus – „das muss verlässlich und gesichert funktionieren“. Mit einer stufenweisen Testung hätte man „Kinderkrankheiten“ der Prozesskette ausräumen können, bevor es flächendeckend eingeführt wird.

Noch ist das Digital-Gesetz nicht in Stein gemeißelt. Im parlamentarischen Verfahren könnte der Entwurf weitere Änderungen erfahren: Patienten und auch „Praxen sollten sich jedoch darauf einstellen, dass das elektronische Rezept ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend wird“, so der KBV.

Rubriklistenbild: © Mohssen Assanimoghaddam/dpa/dpa-tmn

Kommentare