VonHannah Deckeschließen
Die Geschwindigkeitsbegrenzung endet bei einem Tempolimit nach jeder Autobahn-Auffahrt oder Kreuzung automatisch. Oder? Das ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
Hamm - Im deutschen Straßenverkehr gibt es reichlich Verkehrsschilder zur Geschwindigkeitsbegrenzung. Autofahrer finden sie in Städten, auf Bundes- und Landstraßen und auf Autobahnen. Doch wann endet das Tempolimit eigentlich? Der ADAC räumt mit einem Irrglauben rund um Geschwindigkeitsbegrenzungen auf.
Viele Autofahrer werden der Meinung sein, dass ein Tempolimit etwa nach einer Kreuzung oder Autobahn-Auffahrt automatisch aufgehoben ist, wenn sich das Verkehrsschild zur Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wiederholt. Das stimmt aber nicht, erklärt der ADAC.
Irrglaube zum Tempolimit: Wann endet die Geschwindigkeitsbegrenzung?
„Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet grundsätzlich erst mit dem Aufhebungszeichen (Zeichen 278) oder innerorts am Ortsausgangsschild“, so die Verkehrsexperten. Bei dem Verkehrszeichen 278 handelt es sich um das runde Schild „Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“, bei dem das Tempolimit als graue Ziffer auf weißem Hintergrund abgebildet und dabei mit schwarzen Querstreifen durchgestrichen ist.
Wer auf eine Straße abbiegt oder auf eine Autobahn auffährt, auf der ein Tempolimit gilt, dieses aber nach der Kreuzung oder Auffahrt nicht noch einmal wiederholt wird, kann mitunter nicht wissen, dass dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Laut ADAC kann Ortsunkundigen in solchen Fällen kein Tempo- oder auch Überholverbotsverstoß vorgeworfen werden.
Aber nicht nur die Gefahr eines Bußgeldes ist in solchen Fällen hoch. Ohne Wiederholungsschild kann es gefährlich werden, wenn sich Autofahrer an unterschiedliche Tempovorgaben halten. Deshalb fordern Verkehrsexperten unter anderem vom ADAC „die Wiederholung von Verkehrszeichen nach Einmündungen und Kreuzungen dort, wo erfahrungsgemäß viele ortsfremde Verkehrsteilnehmer unterwegs sind“.
Tempolimit: Geschwindigkeitsbegrenzung endet nicht nach jeder Kreuzung
Beim Thema Aufheben des Tempolimits ist wichtig, zwei Arten der Geschwindigkeitsbegrenzung zu unterscheiden: das Streckenverbot und das Zonenverbot. Beim Streckenverbot handelt es sich um ein Tempolimit für eine Strecke, gekennzeichnet mit dem klassischen runden Tempolimit-Schild: weißer Hintergrund, roter Rand, schwarze Ziffer. Es gilt:
- bis zum Ende der Strecke (wenn der Autofahrer in eine andere Straße abbiegt oder von der Autobahn abfährt)
- bis zu einem Aufhebungszeichen
- bis zur gelben Ortstafel
- bis zu einem neuen Tempolimit
Streckenverbote können auch schon von vornherein nur begrenzt gültig sein, etwa wenn eine Uhrzeit auf dem Verkehrsschild angegeben ist. Dann gilt das Tempolimit nur in dem genannten Zeitraum. Zudem ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingeschränkt, wenn das Tempolimit-Schild zusammen mit einem Gefahrenzeichen aufgestellt wurde. Das kann zum Beispiel bei einer Kurve oder einem Gefälle der Fall sein. Gleiches gilt auch bei einer Baustelle.
Tempolimit in Baustelle: Kein Aufhebungszeichen nötig
Der ADAC erklärt dazu: „Hier endet das Tempolimit ohne Aufhebungsschild nach Ende der angezeigten Gefahrenstelle, wenn sich das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung zweifelsfrei aus den Örtlichkeiten ergibt und in erkennbarer Nähe kein Aufhebungszeichen steht.“ Ein Aufhebungszeichen sei zudem auch nicht notwendig, wenn sich die Länge des Streckenverbots eindeutig aus einem Zusatzschild ergibt, etwa bei einer Kurve.
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Beim Zonenverbot – ein schwarz umrandetes, rechteckiges Schild mit Tempolimit-Angabe und dem Zusatz „Zone“ – wird die Geschwindigkeitsbegrenzung immer mit einem entsprechenden Zeichen aufgehoben. Hierbei ist ein kompletter Bereich vom Tempolimit betroffen. Dabei handelt es sich in der Regel um mehrere Straßen, etwa in einem Wohngebiet.
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