VonSebastian Oppenheimerschließen
Ein verbotenes Autorennen gilt als Straftat. Doch nicht allen ist bewusst, dass man nicht immer mehrere Teilnehmer benötigt, um dafür bestraft zu werden.
Falsche Annahmen im Straßenverkehr können zu Fehlern führen. Und diese wiederum können einen Unfall zur Folge haben. Ein klassisches Beispiel ist ein häufig zu beobachtender Trugschluss bei der „abknickenden Vorfahrt“: Hier wird der Blinker oft nicht korrekt eingesetzt. Auch manche Verkehrs-Mythen halten sich hartnäckig, wie die Annahme, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn bei einer ausgeschalteten Schilderbrücke endet. Dies ist jedoch ein Irrtum. Und: Selbst auf Autobahnabschnitten ohne Geschwindigkeitsbegrenzung müssen Raser unter bestimmten Bedingungen mit Strafen rechnen.
Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit: In welchem Fall sie Folgen hat
In Deutschland gilt auf Autobahnabschnitten ohne Tempolimit eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Wer schneller fährt, muss zunächst keine Strafe befürchten. Allerdings kann Rasern Ärger drohen, wenn ein Unfall passiert. So kann eine Teilschuld zugesprochen werden, wenn der Zusammenstoß hätte vermieden werden können, indem man sich an die Richtgeschwindigkeit gehalten hätte.
„Verbotenes Kraftfahrzeugrennen“: Es droht sogar Gefängnis
Raser können auf Autobahn-Abschnitten ohne Geschwindigkeitsbegrenzung jedoch auch aufgrund eines anderen Verstoßes Ärger bekommen: das sogenannte „verbotene Kraftfahrzeugrennen“, das in § 315d des Strafgesetzbuchs (StGB) festgelegt ist. Da es sich hierbei um eine Straftat und nicht um eine Ordnungswidrigkeit handelt, sind die Strafen entsprechend streng: Teilnehmer eines solchen Rennens müssen mit einer Geldstrafe (Tagessätze, die nach dem Einkommen berechnet werden) oder mit sogar bis zu zwei Jahren Gefängnis rechnen.
Laut ADAC geht es bei einem illegalen Rennen um Wettbewerb und Geschwindigkeit – beteiligt sein, müssen mindestens zwei Fahrzeuge. Die Länge der gefahrenen Strecke ist dabei irrelevant. Typische Anzeichen für ein „verbotenes Kraftfahrzeugrennen“ sind ein gleichzeitiger Start, ein riskantes Fahrverhalten, gemeinsame Etappenziele, Zeitmessungen und der Einsatz von hochmotorisierten Fahrzeugen.
Autobahnen der Extreme: In Deutschland ist keine Strecke länger als die A7 – eine andere hört einfach auf




Wann eine Raser-Fahrt als „Einzelrennen“ gewertet werden kann
Doch: Es gibt eine Ausnahme, die vielen nicht bekannt ist: Es muss nämlich nicht zwangsläufig mehr als ein Fahrzeug beteiligt sein. Es gibt auch den Tatbestand des „Alleinrasers“ oder des „Einzelrennens“. Laut Absatz 3 des § 315d wird auch bestraft, wer sich „mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“.
Noch mehr spannende Themen finden Sie im Newsletter unseres Partners 24auto.de.
Illegales Autorennen: Hohe Strafen, wenn dabei Menschen zu Schaden kommen
Wer auf einem Autobahnabschnitt ohne Geschwindigkeitsbegrenzung „nur“ zu schnell fährt, muss in der Regel keine Strafe befürchten. Der Paragraf ist für Extremfälle gedacht. So wurde beispielsweise gegen einen tschechischen Millionär ermittelt, der mit einem Bugatti Chiron mit bis zu 417 km/h über eine deutsche Autobahn gerast war. Der Vorwurf lautete „Einzelrennen“. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt. Beim „Alleinraser“ ist vieles Auslegungssache, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (1 Ss 199/22 – Urteil vom 14.11.2022) zeigt: Selbst die Flucht vor der Polizei mit überhöhter Geschwindigkeit und Rotlichtverstoß wurde nicht als illegales Rennen gewertet.
In besonderen Fällen können die Strafen für ein illegales Rennen jedoch deutlich über die bereits genannten zwei Jahre Gefängnis hinausgehen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise andere Menschen in Gefahr gebracht oder „fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet“ werden. In solchen Fällen können bis zu fünf Jahre Haft verhängt werden. Wenn Menschen durch ein Rennen schwer verletzt oder gar getötet werden, kann die Gefängnisstrafe sogar bis zu zehn Jahre betragen.
Rubriklistenbild: © YAY Images/Imago

