Auch wer mit einem entsprechenden Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld rechnen – wenn er einen entscheidenden Fehler macht.
Wer mit einer Behinderung zu kämpfen hat, für den stellt ein entsprechender Behindertenparkplatz eine große Erleichterung dar. Zumeist befinden sich solche Parkplätze in der Nähe von Gebäudeeingängen, wodurch ein eventuell beschwerlicher Weg verkürzt wird. Um sein Fahrzeug auf einem entsprechend ausgeschilderten Behindertenparkplatz abzustellen, benötigt man einen blauen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Allerdings kann man auch im Besitz des Ausweises sein – und trotzdem einen Bußgeldbescheid bekommen, den man auch bezahlen muss, wie nun ein Gerichtsurteil (35 OWi 83/23) zeigt.
Mann parkt auf Behindertenparkplatz – der entsprechende Ausweis liegt in der Mittelkonsole
Ein Mercedes-Fahrer hatte in Schwerin seinen Wagen auf einem mit dem Rollstuhl-Symbolbild ausgezeichneten Behindertenparkplatz abgestellt. Wie der Mann vor Gericht angab, habe er an besagtem Tag einen Bekannten befördert, der im Rollstuhl sitze. Dieser wiederum sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis, mit der er auf dem besagten Parkplatz hätte stehen dürfen. Der Parkausweis habe sich auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen befunden. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes jedoch erklärte im Prozess, er habe in dem Wagen „keinen lesbaren Parkausweis“ wahrgenommen. Der Mercedes-Fahrer argumentierte hingegen, dass wenn sich die Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mühe gegeben hätten, sie den Ausweis auch hätten erkennen können.
Behindertenparkausweis nicht „gut lesbar“: Mercedes-Fahrer muss Bußgeld bezahlen
Das Amtsgericht Schwerin entschied in seinem Urteil gegen den Autofahrer: Selbst wenn der Parkausweis, wie von dem Mann behauptet, in der Mittelkonsole gelegen hätte, so wäre dieser nicht – wie gefordert – „gut lesbar“ gewesen. Durch den Abstand zu den Fenstern sei eine Lesbarkeit – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln möglich. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro.
Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist
Neben dem blauen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung gibt es auch noch einen orangefarbenen Behindertenparkausweis: Dieser bringt ebenfalls zahlreiche Parkerleichterungen, die auch für die blaue Version gelten – allerdings darf man mit der orangefarbenen Variante nicht auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz parken. Doch auch mit dem orangefarbenen Behindertenparkausweis gilt: „gut sichtbar“ im Auto auslegen – sonst droht ein Bußgeld oder sogar das Abschleppen des Wagens.