Gerichtsurteil

Entscheidender Fehler: Knöllchen fürs Parken auf Behindertenparkplatz – trotz korrektem Parkausweis

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Auch wer mit einem entsprechenden Parkausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss mit einem Bußgeld rechnen – wenn er einen entscheidenden Fehler macht.

Wer mit einer Behinderung zu kämpfen hat, für den stellt ein entsprechender Behindertenparkplatz eine große Erleichterung dar. Zumeist befinden sich solche Parkplätze in der Nähe von Gebäudeeingängen, wodurch ein eventuell beschwerlicher Weg verkürzt wird. Um sein Fahrzeug auf einem entsprechend ausgeschilderten Behindertenparkplatz abzustellen, benötigt man einen blauen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Allerdings kann man auch im Besitz des Ausweises sein – und trotzdem einen Bußgeldbescheid bekommen, den man auch bezahlen muss, wie nun ein Gerichtsurteil (35 OWi 83/23) zeigt.

Mann parkt auf Behindertenparkplatz – der entsprechende Ausweis liegt in der Mittelkonsole

Ein Mercedes-Fahrer hatte in Schwerin seinen Wagen auf einem mit dem Rollstuhl-Symbolbild ausgezeichneten Behindertenparkplatz abgestellt. Wie der Mann vor Gericht angab, habe er an besagtem Tag einen Bekannten befördert, der im Rollstuhl sitze. Dieser wiederum sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis, mit der er auf dem besagten Parkplatz hätte stehen dürfen. Der Parkausweis habe sich auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen befunden. Ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes jedoch erklärte im Prozess, er habe in dem Wagen „keinen lesbaren Parkausweis“ wahrgenommen. Der Mercedes-Fahrer argumentierte hingegen, dass wenn sich die Mitarbeiter des Ordnungsamtes Mühe gegeben hätten, sie den Ausweis auch hätten erkennen können.

Wer einen Behindertenparkausweis besitzt, muss diesen auch entsprechend gut sichtbar im Auto auslegen – sonst droht ein Bußgeld. (Symbolbild)

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Behindertenparkausweis nicht „gut lesbar“: Mercedes-Fahrer muss Bußgeld bezahlen

Das Amtsgericht Schwerin entschied in seinem Urteil gegen den Autofahrer: Selbst wenn der Parkausweis, wie von dem Mann behauptet, in der Mittelkonsole gelegen hätte, so wäre dieser nicht – wie gefordert – „gut lesbar“ gewesen. Durch den Abstand zu den Fenstern sei eine Lesbarkeit – wenn überhaupt – nur mit erheblichem Aufwand und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln möglich. Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Neben dem blauen EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderung gibt es auch noch einen orangefarbenen Behindertenparkausweis: Dieser bringt ebenfalls zahlreiche Parkerleichterungen, die auch für die blaue Version gelten – allerdings darf man mit der orangefarbenen Variante nicht auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz parken. Doch auch mit dem orangefarbenen Behindertenparkausweis gilt: „gut sichtbar“ im Auto auslegen – sonst droht ein Bußgeld oder sogar das Abschleppen des Wagens.

Rubriklistenbild: © Ina Peek/Imago

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