Sonderrechte

Orangefarbener Behindertenparkausweis: Wo ist damit das Parken erlaubt?

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Es gibt zwei verschiedene Arten von Behindertenparkausweisen: einen blauen sowie einen orangefarbenen. Bei den Berechtigungen gibt es einen grundlegenden Unterschied.

Wer mit einer Behinderung zu kämpfen hat, für den ist ein nahegelegener Parkplatz am Ziel eine große Erleichterung. So gibt es beispielsweise speziell ausgezeichnete Behindertenparkplätze, auf denen man nur mit der entsprechenden Berechtigung parken darf. Wer sein Fahrzeug ohne den nötigen Ausweis dort abstellt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen – zudem können Behörden das Fahrzeug abschleppen lassen. Letzteres kann eine ganze Stange Geld kosten. Ein großer Unterschied beispielsweise zu einem Frauenparkplatz, auf dem auch Männer parken können, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. Doch nicht jeder Behindertenparkausweis berechtigt auch zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.

Blauer und orangefarbener Behindertenparkausweis: Was ist der Unterschied?

Der allgemeine Schwerbehindertenausweis gewährt noch keine speziellen Parkrechte. Wer diese in Anspruch nehmen möchte, braucht einen Behindertenparkausweis, von dem es zwei verschiedene Versionen gibt: Der blaue EU-Parkausweis für Behinderte berechtigt zum Parken auf einem entsprechend ausgezeichneten Behindertenparkplatz – es sei denn, dieser ist personenbezogen. Daneben gibt es auch noch den orangefarbenen Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Mit diesem ist es nicht möglich, einen speziellen Behindertenparkplatz zu nutzen – doch es gibt eine ganze Reihe von anderen Sonderparkrechten. Folgende Erleichterungen gelten laut dem Automobil-Club Verkehr (ACE) für die Besitzer beider Parkausweise:

  • Parken in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen – wobei der Verkehr dabei nicht behindert werden darf.
  • Auch ohne entsprechenden Bewohnerparkausweis darf bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen geparkt werden.
  • Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen zu bestimmten Zeiten gewährt wird.
  • Zeitlich unbegrenztes und gebührenloses Parken auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
  • Überschreitung der zugelassenen Parkdauer in einem Zonenhalteverbot sowie Zonen mit dem Zeichen 314 „Parken“, 314.1 „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder 315 „Parken auf Gehwegen“, die mit einem Zusatzzeichen auf eine Parkzeitbegrenzung hinweisen.
  • Parken im eingeschränkten Halteverbot oder im Zonenhalteverbot bis zu einer Dauer von drei Stunden.
Wer im Besitz eines orangefarbenen Behindertenparkausweises ist, erhält einige Erleichterungen – etwa bis zu dreistündiges Parken im eingeschränkten Halteverbot. (Symbolbild)

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Behindertenparkausweis: Immer gut sichtbar im Auto auslegen

Wichtig: Egal, ob blauer EU-Parkausweis für Behinderte oder orangefarbener Parkausweis – beide müssen beim Abstellen des Fahrzeugs gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Hält man sich nicht daran, droht ein Bußgeld oder sogar das Abschleppen des Wagens. Wer einen Behindertenparkausweis beantragen will, muss dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Rätselhafte Verkehrszeichen: Zehn Schilder, deren Bedeutung nicht jedem klar ist

Ein Carsharing-Parkplatz-Verkehrsschild
Vier Personen stehen um ein halbiertes Auto – dieses Schild gibt vielen Verkehrsteilnehmern Rätsel auf. Betrachtet man das Fahrzeug allerdings als „geteilt“, wird die Sache schon deutlich klarer: Dieses Zeichen weist nämlich auf einen Carsharing-Parkplatz hin. © Stefan Sauer/dpa
Verkehrszeichen für autonomes Fahren
Es gibt Verkehrszeichen, die wirken wie aus einer anderen Welt – und in diesem Fall ist es tatsächlich auch so: Dieses schwarz-weiße Schild ist nämlich für die digitale Welt bestimmt – für den menschlichen Fahrer ist es bedeutungslos. Das Schild, das vor allem in Südbayern zu finden ist, ermöglicht es autonomen Fahrzeugen im Testbetrieb, exakt ihren Standort zu bestimmen.  © Future Image/Imago
Verkehrsschild Fahrradstraße
In einer Fahrradstraße dürfen grundsätzlich nur Fahrräder und E-Scooter fahren. Allerdings gibt es Ausnahmen, auf die durch Zusatzschilder hingewiesen wird. In diesem Beispiel sind (Klein-)Krafträder, Mofas sowie mehrspurige Kraftfahrzeuge – also auch Lkw – zugelassen. Es gilt jedoch eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h – und auf Radfahrer muss besondere Rücksicht genommen werden. © Gottfried Czepluch/Imago
Verkehrszeichen Radschnellweg
Ein grünes Schild mit einem weißen Fahrrad kennzeichnet sogenannte Radschnellwege – unabhängig von der Beschaffenheit der Straße. Auch bei sandigen Straßen beispielsweise, soll dadurch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen Radschnellweg handelt. © Panthermedia/Imago
Schild Sackgasse Durchgang für Radfahrer und Fußgänger
Das Sackgassen-Schild dürften die meisten Verkehrsteilnehmer kennen – doch es gibt auch eine besondere Variante, die nicht so oft zu sehen ist. Für Kraftfahrzeuge ist in diesem Fall Schluss – doch für Fußgänger und Radler gibt es in dieser Sackgasse einen Durchgang. © Christian Ohde/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Verwechslungsgefahr! Wenn man Autofahrer fragt, welches Verkehrsschild an einer Spielstraße zu sehen ist, dürfte man wohl von nahezu jedem die gleiche Antwort bekommen: Ein blau-weißes Rechteck, auf dem ein Erwachsener und ein Kind abgebildet sind, die Fußball spielen – dazu ein sich näherndes Auto. Doch das ist falsch: Dieses Schild weist auf einen verkehrsberuhigten Bereich hin. Hier sind Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer gleichberechtigt. Trotz des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme müssen Autos und Radfahrer besonders vorsichtig fahren und notfalls auch anhalten. Zudem ist nur Schrittgeschwindigkeit erlaubt. Gerichten zufolge sind das zwischen 5 und 15 km/h. © Michael Gstettenbauer/Imago
Verkehrsschild Spielstrasse
Und hier ist das „echte“ Spielstraßen-Schild: Es besteht aus einem Verbotsschild für Fahrzeuge aller Art, darunter ist ein Zusatzschild mit einem Fußball spielenden Kind angebracht. „Hier dürfen weder motorisierte Fahrzeuge noch Fahrradfahrer fahren und parken. Die Spielstraße ist allein für spielende Kinder und Fußgänger gedacht“, erklärt der ADAC auf seiner Homepage. © Carsten Koall/dpa
Grünpfeil an roter Ampel
Der Grünpfeil (nicht: Grüner Pfeil) an Ampeln erlaubt allen Fahrzeugen das Abbiegen nach rechts trotz roten Lichtzeichens. Allerdings nur, wenn diese zuvor an der Haltelinie angehalten haben und wenn eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist. © Martin Müller/Imago
Verkehrsschild grüner Pfeil für Radfahrer
Vom Grünpfeil-Schild gibt es auch noch eine spezielle Variante: In diesem Fall ist es nur Radfahrern erlaubt, bei Rotlicht rechts abzubiegen. Natürlich nur unter den Voraussetzungen, die auch für den „normalen“ Grünpfeil gelten. © Rüdiger Wölk/Imago
Verkehrsschild Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen
Das Verkehrszeichen für das „normale“ Überholverbot dürfte allen Autofahrern bekannt sein. Dieses Schild ist eine Abwandlung davon. Es schreibt explizit ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen vor. Das bedeutet in Straßenabschnitten, die mit diesem Verkehrszeichen ausgeschildert sind, dürfen mehrspurige Fahrzeuge (Autos, LKWs) keine Motorräder oder Fahrräder überholen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Zu beachten ist laut ADAC: Die Erleichterungen beim Parken dürfen nicht ausschließlich von den Berechtigten selbst genutzt werden, sondern auch von den Personen, die den Inhaber des Ausweises befördern. Ist die behinderte Person allerdings nicht an Bord, gelten die Sonderrechte beim Parken aber nicht – also auch auf Erledigungsfahrten ohne den Ausweisinhaber können die Parkerleichterungen nicht genutzt werden.

Rubriklistenbild: © Imagebroker/Imago

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