Orangefarbener Behindertenparkausweis: Wo ist damit das Parken erlaubt?
VonSebastian Oppenheimer
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Es gibt zwei verschiedene Arten von Behindertenparkausweisen: einen blauen sowie einen orangefarbenen. Bei den Berechtigungen gibt es einen grundlegenden Unterschied.
Wer mit einer Behinderung zu kämpfen hat, für den ist ein nahegelegener Parkplatz am Ziel eine große Erleichterung. So gibt es beispielsweise speziell ausgezeichnete Behindertenparkplätze, auf denen man nur mit der entsprechenden Berechtigung parken darf. Wer sein Fahrzeug ohne den nötigen Ausweis dort abstellt, muss mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro rechnen – zudem können Behörden das Fahrzeug abschleppen lassen. Letzteres kann eine ganze Stange Geld kosten. Ein großer Unterschied beispielsweise zu einem Frauenparkplatz, auf dem auch Männer parken können, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. Doch nicht jeder Behindertenparkausweis berechtigt auch zum Parken auf einem Behindertenparkplatz.
Blauer und orangefarbener Behindertenparkausweis: Was ist der Unterschied?
Der allgemeine Schwerbehindertenausweis gewährt noch keine speziellen Parkrechte. Wer diese in Anspruch nehmen möchte, braucht einen Behindertenparkausweis, von dem es zwei verschiedene Versionen gibt: Der blaue EU-Parkausweis für Behinderte berechtigt zum Parken auf einem entsprechend ausgezeichneten Behindertenparkplatz – es sei denn, dieser ist personenbezogen. Daneben gibt es auch noch den orangefarbenen Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Mit diesem ist es nicht möglich, einen speziellen Behindertenparkplatz zu nutzen – doch es gibt eine ganze Reihe von anderen Sonderparkrechten. Folgende Erleichterungen gelten laut dem Automobil-Club Verkehr (ACE) für die Besitzer beider Parkausweise:
Parken in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der entsprechend gekennzeichneten Flächen – wobei der Verkehr dabei nicht behindert werden darf.
Auch ohne entsprechenden Bewohnerparkausweis darf bis zu drei Stunden auf Bewohnerparkplätzen geparkt werden.
Parken in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen zu bestimmten Zeiten gewährt wird.
Zeitlich unbegrenztes und gebührenloses Parken auf Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
Überschreitung der zugelassenen Parkdauer in einem Zonenhalteverbot sowie Zonen mit dem Zeichen 314 „Parken“, 314.1 „Parkraumbewirtschaftungszone“ oder 315 „Parken auf Gehwegen“, die mit einem Zusatzzeichen auf eine Parkzeitbegrenzung hinweisen.
Parken im eingeschränkten Halteverbot oder im Zonenhalteverbot bis zu einer Dauer von drei Stunden.
Wer im Besitz eines orangefarbenen Behindertenparkausweises ist, erhält einige Erleichterungen – etwa bis zu dreistündiges Parken im eingeschränkten Halteverbot. (Symbolbild)
Behindertenparkausweis: Immer gut sichtbar im Auto auslegen
Wichtig: Egal, ob blauer EU-Parkausweis für Behinderte oder orangefarbener Parkausweis – beide müssen beim Abstellen des Fahrzeugs gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Hält man sich nicht daran, droht ein Bußgeld oder sogar das Abschleppen des Wagens. Wer einen Behindertenparkausweis beantragen will, muss dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
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Zu beachten ist laut ADAC: Die Erleichterungen beim Parken dürfen nicht ausschließlich von den Berechtigten selbst genutzt werden, sondern auch von den Personen, die den Inhaber des Ausweises befördern. Ist die behinderte Person allerdings nicht an Bord, gelten die Sonderrechte beim Parken aber nicht – also auch auf Erledigungsfahrten ohne den Ausweisinhaber können die Parkerleichterungen nicht genutzt werden.