Bargeld-Ärger

Bei Bürgergeld-Bezug: Darauf gilt es, bei Bareinzahlungen auf das Konto zu achten

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Bei Bürgergeld-Bezug gelten besondere Regeln. Das betrifft auch Einzahlungen auf das Konto. Warum Leistungskürzungen oder Rückforderungen drohen können.

Kassel – Bürgergeld bekommen nur hilfebedürftige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Die staatliche Hilfe wird allerdings nur auf Antrag gewährt – dabei müssen Leistungsempfänger nicht alle Dokumente, die das Jobcenter fordert, auch vorweisen.

Anders verhält es sich hingegen bei Einzahlungen auf das Konto. Hier müssen Bürgergeld-Empfänger jede Geldbewegung offenlegen, um eine mögliche Leistungsminderung zu vermeiden.

Landessozialgericht legt fest: Bürgergeld-Empfänger haben Beweislast für Herkunft des Geldes

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hatte in einem Urteil (L 9 AS 975/22) entschieden, dass Bürgergeld-Empfänger, die regelmäßig Bargeldeinzahlungen auf ihr Konto tätigen, lückenlos nachweisen müssen, woher das Geld stammt. Andernfalls darf das Jobcenter diese als „sonstiges, anrechenbares Einkommen“ werten. Und auf den bestehenden Bürgergeld-Anspruch anrechnen.

„Im Rahmen der Feststellung des Leistungsanspruches gemäß § 41 a Abs. 3 SGB II trägt der Antragsteller die materielle Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs“, so das LSG. Hintergrund des Urteils war der Streitfall um den Leistungsanspruch eines polnischen Ehepaares mit Kind.

Bareinzahlungen auf dem Konto – Hier kann Anrechnung auf Bürgergeld Anspruch drohen (Symbolbild)

Bürgergeld: Streit um Leistungsanspruch wegen Bargeldeinzahlungen

Wie das Portal gegen-hartz.de berichtet, hatte das Paar seit vielen Jahren einen Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld. Die Ehefrau arbeitete selbstständig als Haushalts- und Bürohilfe und der Ehemann als Barmann. Im Rahmen ihres Erstantrags gaben sie an, über kein Barvermögen zu verfügen. Auch in den Folgeanträgen teilten sie mit, dass sich keine Änderungen in ihren Vermögensverhältnissen ergeben hätten.

Das Ehepaar hatte getrennte Konten. Auf das Konto der Frau gingen unter anderem das Kindergeld und eigene Einnahmen ein, während vom Konto des Mannes Miete, Strom, Gas und andere Gemeinschaftsausgaben abgebucht wurden. Aufgrund des schwankenden Einkommens erließ das Jobcenter seine Bescheide immer vorläufig und rechnete nach Vorlage der tatsächlichen Einnahmen genau nach, ehe der endgültige Bescheid erlassen wurde. Dadurch ergaben sich sowohl im Jahr 2015 als auch 2017 Nachzahlungen in Höhe von knapp 5500 Euro, beziehungsweise 8230 Euro.

In einem Zeitraum von einem halben Jahr kam es allerdings zu mehreren Bargeldeinzahlungen in unterschiedlicher Höhe auf dem Konto des Ehemannes. Da das Ehepaar die genaue Herkunft der getätigten Bareinzahlungen nicht schlüssig belegen konnte, wertete der Leistungsträger es nach § 11 SGB II als „zufließendes Einkommen“, weshalb mehrere Monate kein Leistungsanspruch mehr bestand und die Behörde die Erstattung zu viel bezahlter Leistungen zurückforderte.

Jobcenter kann Bareinzahlungen als anrechenbares Einkommen werten

Dagegen klagte das Bürgergeld beziehende Ehepaar und erklärte, dass die Einzahlungen auf dem Konto aus bereits vorhandenem Einkommen und Vermögen getätigt worden seien. Zudem hätten sie das Geld aus den Nachzahlungen abgehoben, zu Hause aufbewahrt, zusätzlich angespart und später bei Bedarf wieder auf das Konto eingezahlt.

Für das Landessozialgericht waren die Angaben jedoch „widersprüchlich und nicht glaubhaft“, da die Bürgergeld-Beziehenden zuvor keinerlei Barvermögen angegeben hatten. Das Ehepaar konnte aus Sicht des LSG seine Hilfebedürftigkeit im betreffenden Zeitraum außerdem nicht ausreichend belegen.

Daher sei nach Auswertung der vorgelegten Kontoauszüge die Einschätzung des Leistungsträgers, dass den Bürgergeld-Beziehenden über die deklarierten und nachgewiesenen Einnahmen hinaus weitere Mittel zur Verfügung standen, die es ihnen ermöglichte, ihren Bedarf eigenständig zu decken, richtig gewesen.

Bürgergeld: Im ersten Bezugsjahr gelten besondere Regeln

Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist „verwertbares Vermögen grundsätzlich für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Bürgergeld beansprucht werden kann“. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro ist. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs dürfen Bürgergeld-Empfängerinnen und Bürgergeld-Empfänger das Ersparte behalten. Nach Ablauf der sogenannten Karenzzeit gilt dann ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Die Festlegung des Bürgergelds basiert auf festen Regelsätzen. Zusätzlich übernimmt der Staat die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern sie angemessen sind. Wie ein Gerichtsverfahren entschied, wohl auch die Mietschulden. (vw)

Rubriklistenbild: © Guido Schiefer/ Imago

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