Bürgergeld-Experte klärt über Gesundheitsfragebogen auf: Freiwillige Angabe verpflichtet zur Mitwirkung
VonStella Henrich
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Bürgergeld-Empfänger, die gesundheitlich beeinträchtigt sind, können den Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Es gibt dabei aber einige Dinge zu beachten.
Hamm – Wer Hilfe vom Staat benötigt, kann sich in vielen Fällen an die Agentur für Arbeit wenden. Dort können Anträge auf Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Bürgergeld gestellt werden. Aber auch Gutscheine, Eingliederungskurse, Ferienjobs und Insolvenzgeld werden dort vermittelt.
Wer krank ist oder gesundheitliche Probleme hat, kann als Bezieher von Bürgergeld einen Gesundheitsfragebogen ausfüllen. Dieser dient hauptsächlich dazu, die gesundheitliche Eignung eines Leistungsbeziehers zu überprüfen. Beim Ausfüllen sollte jedoch sichergestellt werden, dass keine Fehler passieren. Sonst kann das Amt den Bürgergeld-Empfängern sogar die Sozialhilfezahlungen kürzen.
Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens ist freiwillig – danach besteht jedoch Mitwirkungspflicht
Der Gesundheitsfragebogen wird zum Beispiel benötigt, wenn Zweifel bestehen, ob eine Person in der vorgesehenen Arbeitszeit tätig sein kann. Anschließend bewertet der ärztliche Dienst der Behörde die Arbeitsfähigkeit der Person. Eine Unterstützung durch einen Sachbearbeiter der Arbeitsagentur beim Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Leistungsempfängers, wie im „Informationsblatt zur Vorstellung im ärztlichen Dienst“ erläutert wird.
Der Fragebogen kann jedoch auch freiwillig vom Bürgergeld-Empfänger selbst ausgefüllt und der Behörde übermittelt werden. Anträge, die als rein freiwillig gekennzeichnet sind, können online eingereicht werden – dazu zählen Dokumente wie ärztliche Befunde und die Schweigepflichtentbindung.
Es ist wichtig zu beachten, dass das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens auch eine Mitwirkungspflicht nach sich zieht. Wer sich weigert, muss mit Sanktionen rechnen. „Sofern Sie weder die erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung erteilen, noch bereits medizinische Befunde zur Verfügung stellen und die Aufklärung des Sachverhaltes dadurch erheblich erschwert ist, kann dies bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 SGB I zu einer vollständigen oder teilweisen Versagung oder Entziehung der Leistungen führen“, erklärt die Arbeitsagentur.
Weiterhin heißt es vonseiten der Behörde: „Die Aufklärung des Sachverhalts ist zum Beispiel dann erheblich erschwert, wenn eine erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst erforderlich wird, die ansonsten entbehrlich wäre und die von Ihnen vorgebrachten Gründe zur Verweigerung der Mitwirkung keine erneute Untersuchung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit rechtfertigen.“
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Das sagen Experten dazu: Widerspruch zwischen Praxis und rechtlicher Auslegung
Obwohl es eine rechtliche Grundlage für die Mitwirkung bei einer ärztlichen Untersuchung gibt, sind Antragsteller nicht „zum Einreichen eines aufgefüllten Fragebogens“ verpflichtet, betont das Portal gegen-hartz.de. Das bloße Nicht-Ausfüllen des Fragebogens ist juristisch umstritten und wird von einigen Juristen nicht als Verstoß angesehen. Sie argumentieren, dass die Behörde den Fragebogen als Teil der Mitwirkungspflicht betrachtet, obwohl das Sozialgesetzbuch (SGB I) lediglich zur ärztlichen Untersuchung verpflichtet ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller alle Gesundheitsdetails offenlegen muss.
Dennoch bestehen Jobcenter oft darauf, den Gesundheitsfragebogen ausgefüllt zurückzuerhalten, wie Anwalt Utz Anhalt aus seiner beruflichen Erfahrung gegenüber dem Verbraucherportal berichtet. Ansonsten drohen Leistungssperren.
Es gibt jedoch auch Antragsteller, die den Bogen freiwillig ausfüllen, um ihre eingeschränkte Erwerbsfähigkeit nachvollziehbar zu machen. Wer möchte, dass der Antrag zügig bearbeitet wird, sollte abwägen, ob er auch zur Mitwirkung bereit ist. Klar ist, dass der Antragsteller an einer ärztlichen Untersuchung teilnehmen, jedoch nicht alle personenbezogenen Gesundheitsdaten preisgeben muss. Auch bei Kontoauszügen dürfen Sozialleistungsempfänger bestimmte Informationen schwärzen. (sthe)